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Urteil
Anspruch einer Jugendlichen mit Down-Syndrom auf Versorgung mit einem Dreirad durch die Krankenversicherung

Gericht:

SG Heilbronn


Aktenzeichen:

S 11 KR 4250/13


Urteil vom:

20.01.2015


Die im Oktober 1995 geborene Klägerin ist aufgrund eines sogenannten Down-Syndroms in ihrer Intelligenz schwer gemindert und in ihrer Entwicklung einem nichtbehinderten Mädchen von knapp fünf Jahren vergleichbar. Es fällt ihr schwer, sich an Regeln zu halten. Sie neigt zu Wutausbrüchen. In der zuletzt besuchten Sonderschule wurde sie von Mitschülern gehänselt. Sie wohnt im Landkreis Heilbronn bei ihren Eltern und ihrer älteren Schwester auf dem Land (das Dorfzentrum ist rund 5 km entfernt). Sie kann behinderungsbedingt nur kurze Wege zu Fuß bewältigen. So ist z.B. der Weg vom 1 km vom Wohnort entfernt liegenden Wochenendgrundstück zu anstrengend. Tagsüber in einer Beschützenden Werkstätte beschäftigt, beschränken sich die wesentlichen sozialen Kontakte in ihrer Freizeit auf ihre radfahrbegeisterte Familie. Diese unternehmen regelmäßig Fahrradausflüge, soweit die Betreuung für ihre Tochter gesichert ist. Ein herkömmliches Fahrrad vermag die Klägerin nicht zu fahren.

Den Antrag der 17-Jährigen, ihr ein ärztlich verordnetes Spezialdreirad als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, lehnte ihre Krankenkasse ab. Denn anknüpfend an ein Urteil des Bundessozialgerichts komme eine Hilfsmittelversorgung von Spezialfahrrädern für Kinder, die älter als 15 Jahre alt seien, nicht in Betracht: Denn dann würden "Spezialfahrräder primär der Fortbewegung dienen, ohne therapeutische Anforderungen zu erfüllen".

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Krankenkasse verpflichtet, der Klägerin die Kosten für das zwischenzeitlich selbstbeschaffte Spezialdreirad zu erstatten. Dieses sei notwendig, um sie in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren. Da sich die sozialen Aktivitäten bzw. Kontakte in der Freizeit der Klägerin im Wesentlichen im Familienverbund abspielten, komme der Teilnahme an Familienausflügen hier eine große soziale Bedeutung zu. Fahrradausflüge der radfahrbegeisterten Familie u.a. ins Dorfzentrum oder zum Wochenendgrundstück seien dabei ein prägender Faktor. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Klägerin seit der Anschaffung des Dreirades deutlich entwickelt habe. Vorher überaus ängstlich und zurückgezogen, sei sie nunmehr viel selbstbewusster und habe "ein ganz anderes Auftreten". Besonders augenscheinlich, was das Dreirad für sie bedeute, sei es geworden, als die Klägerin nach der ersten Ausfahrt mit dem Dreirad (laut glaubhafter Schilderung ihrer Mutter) spontan geäußert habe "jetzt bin ich auch so wie die Anderen". Da habe sie "richtig gestrahlt und sehr, sehr glücklich gewirkt".

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

ra-online GmbH Berlin

Referenznummer:

R/R6491


Informationsstand: 18.02.2015