Leitsatz:
1. Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist ein Schwerbehinderter von öffentlichen Veranstaltungen auch dann ständig ausgeschlossen, wenn er behinderungsbedingt bloß an einem nicht nennenswerten Anteil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann (Ergänzung zu BSG 17.3.1982 9a/9 RVs 6/81 = BSGE 53, 175 = SozR 3870 § 3 Nr 15).
Orientierungssatz:
1. "Öffentliche Veranstaltung" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zugänglich gemachte Veranstaltung iS einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. An öffentlichen Veranstaltungen kann ständig auch der Schwerbehinderte nicht teilnehmen, dem das Aufsuchen fast aller öffentlichen Veranstaltungen mit Rücksicht auf die Störung anderer Anwesender nicht zugemutet werden kann.
Rechtszug:
vorgehend SG Schleswig 1985-03-25 S 5 Vsb 95/84
vorgehend LSG Schleswig 1985-09-20 L 2a Vsb 62/85