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Arbeitsförderungsgeld
Zusammenfassung

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Arbeits-Förderungs-Geld

Manche Menschen mit Behinderungen arbeiten in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Die Werkstatt bekommt dafür eine Leistung.

Die Leistung heißt: Arbeits-Förderungs-Geld.

Das Arbeits-Förderungs-Geld ist eine besondere Leistung für Menschen mit Behinderungen.

Die Werkstatt bekommt das Geld nur, wenn sie Menschen mit Behinderungen beschäftigt.

Das Geld ist eine zusätzliche Leistung zum Lohn.

Die Werkstatt muss dem Rehabilitations-Träger das Geld geben.

Das Geld ist für die Mitarbeiter mit Behinderungen.

Sie bekommen das Geld obendrauf zu ihrem Lohn.

Menschen mit Behinderungen im Eingangs-Verfahren und im Berufs-Bildungs-Bereich bekommen kein Arbeits-Förderungs-Geld.

Sie bekommen keinen Lohn und kein Arbeits-Förderungs-Geld.

Sie bekommen aber andere Leistungen vom Rehabilitations-Träger.

Das Arbeitsförderungsgeld ist eine finanzielle Leistung für Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten. Es ist in § 59 SGB IX geregelt. Demnach haben die WfbM einen Rechtsanspruch gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger auf Arbeitsförderungsgeld zur Auszahlung an die Werkstattbeschäftigten zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich, Arbeitsentgelt in der WfbM).

Höhe des Arbeitsförderungsgeldes

Das Arbeitsförderungsgeld liegt monatlich bei 52 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten. Allerdings darf das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigen. Sollte das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro sein, so beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro. § 59 Absatz 2 legt fest, dass das Arbeitsförderungsgeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleibt.

Arbeitsförderungsgeld nur im Arbeitsbereich der WfbM

Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben keinen Anspruch auf Arbeitsförderungsgeld. Die in diesen Bereichen Geförderten erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern Leistungen des dafür zuständigen Rehabilitationsträgers, das heißt Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld.

(ml) 2019