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Arbeitsunfall
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Arbeits-Unfall

Ein Unfall ist:

Ein schlimmes Ereignis für den Menschen.

Das passiert dem Menschen nicht aus freien Stücken.

Ein Arbeits-Unfall ist, wenn jemand bei der Arbeit verletzt wird.

Oder wenn jemand dabei stirbt.

Ein Arbeits-Unfall ist nur ein Unfall, wenn:

  • der Arbeit-Nehmer bei der Arbeit einen Unfall hat.

Ein Unfall ist kein Arbeits-Unfall

  • wenn der Arbeit-Nehmer in der Freizeit einen Unfall hat.

Bei diesen Unfällen gibt es verschiedene Versicherungen.

Ein Arbeitsunfall oder ein Dienstunfall ist ein Unfall, der sich bei der Arbeit oder im Dienst ereignen. Die genaue Definition für einen Unfall lautet: Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Arbeitsunfälle, Dienstunfälle und Wegeunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz bei Arbeits- oder Dienstunfall

Zu den versicherten Tätigkeiten können neben der eigentlichen Arbeit auch gehören:

  • die mit der Arbeit verbundenen Dienstreisen,
  • die Teilnahme am Betriebssport, wenn nicht der Wettkampf im Vordergrund steht,
  • die Teilnahme an vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.

Versicherungsschutz bei Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit bzw. auf dem Heimweg ereignen.

Versichert sind Beschäftigte auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die nötig werden:

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
  • bei Fahrgemeinschaften mit anderen Berufstätigen oder Versicherten,
  • bei Umleitungen, wenn der direkte Weg wegen besonderer Verkehrsverhältnisse nicht gewählt werden kann,
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

Ausnahmen beim Versicherungsschutz

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der Arbeit oder im Dienst auftreten. Auch Unfälle, die absichtlich herbeigeführt werden oder die ausschließlich auf Trunkenheit oder private Tätigkeiten zurückgehen, gelten nicht als Arbeitsunfall.

Ein Unfall ist kein Arbeitsunfall, wenn er sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, auch dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden (dies gilt nicht für den Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine).

Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es nicht auf das Verschulden der Versicherten an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die die Versicherten sich vorsätzlich zugezogen haben oder die sie beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten haben.

Unfallversicherung ist Zwangsversicherung

Alle Arbeitgebenden sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abführen, aus folgenden Gründen:

  • Arbeitnehmende sind gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls versichert.
  • Arbeitnehmende können aufgrund gesetzlicher Regelungen in diesen Fällen keine Ansprüche gegenüber ihren Arbeitgebenden oder Arbeitskolleginnen und -kollegen geltend machen.

Die Unfallversicherung als Rehabilitationsträger

Bei Arbeits- Dienst- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten tritt die Unfallversicherung ein. Die Berufsgenossenschaften sowie eine Reihe weiterer Träger für den öffentlichen Dienst sind als Träger der Unfallversicherung zugleich auch Rehabilitationsträger.

Für die Dauer einer erforderlichen Heilbehandlung gewähren die Unfallversicherungsträger zum Beispiel Übergangsgeld und tragen die Behandlungskosten. Verbleibt eine Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent, wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt.

Das Reha-Management der Unfallversicherung bzw. die Berufshilfe soll eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ermöglichen. Falls erforderlich, wird eine Umschulung (berufliche Qualifizierung) in einen anderen Beruf durchgeführt. Im Todesfall werden Sterbegeld und Hinterbliebenenrente gewährt.

(ml) 2023