Arbeitszeit
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Die Arbeitszeit ist die Zeit, in der ein Arbeit-Nehmer für einen Arbeit-Geber arbeitet.
Das steht in verschiedenen Verträgen und Vereinbarungen.
Sie machen eine Ausbildung?
Dann zählt die Zeit an Ihrem Arbeitsplatz zu Ihrer Arbeitszeit.
Wie lange waren Sie an Ihrem Ausbildungs-Platz?
Dabei zählen auch die Stunden in der Berufs-Schule.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten.
40 Stunden in der Woche arbeiten.
Sie dürfen in der Nacht nicht arbeiten.
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf eine passende Arbeitszeit.
Das heißt:
Die Arbeitszeit muss zu der Behinderung passen.
Das ist aber nicht immer möglich.
Manchmal kostet das zu viel Geld.
Es gibt besondere Regeln für die Arbeitszeit.
Zum Beispiel bei:
- Über-Stunden
- Mehr-Arbeit
- Nacht-Arbeit
- Schicht-Arbeit
- Teil-Zeit-Arbeit
- Gleitzeit.
Die Arbeitszeit ist die Zeit, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Die Arbeitszeit wird durch den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch den einzelnen Arbeitsvertrag geregelt.
Arbeitszeitregelungen in der Ausbildung
Während einer Ausbildung ist die Arbeitszeit die Zeit, die Auszubildende täglich am Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz verbringen. Im Ausbildungsvertrag steht, wie viele Stunden ein Auszubildender oder eine Auszubildende in der Woche arbeitet. Pausen werden von der Arbeitszeit abgezogen. Abgeleistete Berufsschulstunden zählen auch zur Arbeitszeit.
Wenn Jugendliche unter 18 sind, dürfen sie nicht mehr als 8 Stunden pro Tag (in Ausnahmefällen 8,5 Stunden pro Tag) bzw. nicht mehr als vierzig Stunden pro Woche arbeiten. Nachtarbeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist ebenfalls nicht erlaubt, es sei denn, die Tätigkeit erfordert dies – zum Beispiel in der Bäckerei oder im Rahmen von Schichtarbeit. Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ganz genau geregelt, wann, wie lange und unter welchen Bedingungen Jugendliche arbeiten dürfen.
Behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit
Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen haben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dies für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zumutbar ist und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist (§ 164 Absatz 4 SGB IX). Je nach Schwere der Behinderung können schwerbehinderte Menschen auch Anspruch auf Teilzeitarbeit haben.
Spezielle Arbeitszeitregelungen
Spezielle Regelungen der Arbeitszeit ergeben sich bei Überstunden, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Teilzeitarbeit und gleitender Arbeitszeit.
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