Sprungnavigation

Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Ausbildungs-Regelungen

Für junge Menschen mit Behinderungen ist es schwierig eine Ausbildung zu finden.

Denn die Ausbildung muss für die Behinderung passen.

Manche Ausbildungen sind dafür zu schwer.

Dann kann man eine besondere Ausbildung bekommen.

Dafür muss man einen Antrag machen.

Die Handwerks-Kammer macht dann eine Ausbildungs-Ordnung.

Das steht in den Paragrafen 65 und 66 von dem Gesetz: Berufs-Bildungs-Gesetz.

Und in den Paragrafen 42k bis 42v von der Hand-Werks-Ordnung.

Wenn für Menschen mit Behinderungen wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den verbindlichen Ausbildungsordnungen nicht unmittelbar infrage kommt, kann die jeweils zuständige Kammer besondere Ausbildungsregelungen zur Durchführung einer Fachpraktikerausbildung festlegen, um die Chancengleichheit beim Bildungszugang zu gewährleisten (vergleiche § 66 BBiG/§ 42r HwO).

Ausbildungsgänge gemäß der Fachpraktikerregelungen sind so modifiziert, dass sie die besonderen Bedingungen der Auszubildenden berücksichtigen. So werden zum Beispiel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet oder auch fachpraktische Anteile ausgeklammert, die aufgrund einer Behinderung nicht absolviert werden können.

Bundesweite Vereinheitlichung der Fachpraktikerregelungen

Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO werden von den Berufsbildungsausschüssen der Kammern auf Grundlage der Rahmenregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 17. Dezember 2009 erlassen.

Seit der ersten Empfehlung für besondere Ausbildungsregelungen im Jahr 1978 haben die Kammern eine Vielzahl regionaler Ausbildungsregelungen erlassen, welche sich erheblich in ihrem Anforderungsniveau voneinander unterscheiden.

Inzwischen sind sich alle beteiligten Akteure einig, dass Ausbildungsregelungen, für die es bereits berufsspezifische Musterausbildungsregelungen des BIBB-Hauptausschusses gibt, nur noch auf deren Grundlage beschlossen werden sollen, damit die Regelungen nach und nach bundesweit aneinander angeglichen werden.

Bestehende Fachpraktikerregelungen

Alle dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) angezeigten Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (Kammern) sind im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt (siehe unter Externe Links).

Über die in der jeweiligen Region bestehenden Regelungen für Fachpraktikerausbildungen können die jeweils zuständigen Stellen (in der Regel die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern oder die zuständigen Stellen bei Bundes- und Landesbehörden) und die Bundesagentur für Arbeit Auskunft erteilen.

Aktuelle Informationen zur Rahmenreglung für Fachpraktikerausbildungen, die der BIBB-Hauptausschuss verabschiedet hat, und zu allen bisher als Hauptausschuss-Empfehlungen beschlossenen Musterausbildungsregelungen sowie zur Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) sind beim BIBB zugänglich (siehe unter Externe Links).

(ml) 2025