Sprungnavigation

Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Manche jungen Menschen mit Behinderung können keine normale Ausbildung machen.
Für diese Menschen gibt es besondere Regeln.
Die Hand-Werks-Kammern machen diese Regeln.

Diese Regeln für die Ausbildung sind anders.
Die Regeln sollen den Auszu-Bildenden helfen.

Das Bundes-Institut für Berufs-Bildung ist eine Behörde.
Die kurze Form ist: BIBB.
Das BIBB hat 1978 Regeln für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung gemacht.
Die Regeln sollen für ganz Deutschland gelten.
Menschen mit Behinderung sollen die gleichen Chancen haben wie andere Menschen.

Die Industrie- und Handels-Kammern haben Regeln gemacht.
Die Regeln sind für verschiedene Regionen.
Die Hand-Werks-Kammern haben auch Regeln gemacht.

Die besonderen Regeln für die Ausbildung sind für 150 Berufe.

Sie wollen eine Ausbildung nach besonderen Regeln machen?
Dann muss man vorher prüfen:
Können Sie die Ausbildung auch nach den normalen Regeln machen?
Vielleicht gibt es Hilfs-Mittel.
Oder man kann die Ausbildung anpassen.

Sie können die Ausbildung an verschiedenen Orten machen.
Zum Beispiel:
- in Berufs-Bildungs-Werken
- in Berufs-Förderungs-Werken.
Manchmal können Sie die Ausbildung auch an anderen Orten machen.

Wenn für Menschen mit Behinderungen wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach den verbindlichen Ausbildungsordnungen nicht unmittelbar infrage kommt, kann die jeweils zuständige Kammer besondere Ausbildungsregelungen zur Durchführung einer Fachpraktikerausbildung festlegen, um die Chancengleichheit beim Bildungszugang zu gewährleisten (vergleiche § 66 BBiG/§ 42r HwO).

Ausbildungsgänge gemäß der Fachpraktikerregelungen sind so modifiziert, dass sie die besonderen Bedingungen der Auszubildenden berücksichtigen. So werden zum Beispiel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet oder auch fachpraktische Anteile ausgeklammert, die aufgrund einer Behinderung nicht absolviert werden können.

Bundesweite Vereinheitlichung der Fachpraktikerregelungen

Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO werden von den Berufsbildungsausschüssen der Kammern auf Grundlage der Rahmenregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 17. Dezember 2009 erlassen.

Seit der ersten Empfehlung für besondere Ausbildungsregelungen im Jahr 1978 haben die Kammern eine Vielzahl regionaler Ausbildungsregelungen erlassen, welche sich erheblich in ihrem Anforderungsniveau voneinander unterscheiden.

Inzwischen sind sich alle beteiligten Akteure einig, dass Ausbildungsregelungen, für die es bereits berufsspezifische Musterausbildungsregelungen des BIBB-Hauptausschusses gibt, nur noch auf deren Grundlage beschlossen werden sollen, damit die Regelungen nach und nach bundesweit aneinander angeglichen werden.

Bestehende Fachpraktikerregelungen

Alle dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) angezeigten Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (Kammern) sind im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt (siehe unter Externe Links).

Über die in der jeweiligen Region bestehenden Regelungen für Fachpraktikerausbildungen können die jeweils zuständigen Stellen (in der Regel die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern oder die zuständigen Stellen bei Bundes- und Landesbehörden) und die Bundesagentur für Arbeit Auskunft erteilen.

Aktuelle Informationen zur Rahmenreglung für Fachpraktikerausbildungen, die der BIBB-Hauptausschuss verabschiedet hat, und zu allen bisher als Hauptausschuss-Empfehlungen beschlossenen Musterausbildungsregelungen sowie zur Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA) sind beim BIBB zugänglich (siehe unter Externe Links).

(ml) 2025