Ausgleichsabgabe
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Firmen mit 20 oder mehr Arbeits-Plätzen
müssen Menschen mit Schwer-Behinderung einstellen.
Die Firmen müssen 5 von 100 Stellen
mit Menschen mit Schwer-Behinderung besetzen.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: § 154 SGB IX.
Wenn eine Firma das nicht macht,
muss sie Geld bezahlen.
Dieses Geld nennt man Ausgleichs-Abgabe.
Je weniger Menschen mit Schwer-Behinderung eine Firma einstellt,
desto mehr Geld muss sie bezahlen.
Kleine Firmen mit weniger als 60 Arbeits-Plätzen
haben besondere Regeln.
Die Firmen müssen das Geld jedes Jahr bezahlen.
Das muss bis zum 31. März passieren.
Die Firmen müssen selbst berechnen,
wie viel sie bezahlen müssen.
Und sie müssen das Geld beim richtigen Amt melden.
Dafür gibt es ein Computer-Programm.
Es heißt: IW-Elan.
Mit dem Geld werden Menschen mit Schwer-Behinderung unterstützt.
Das Geld hilft zum Beispiel,
damit diese Menschen besser in Firmen arbeiten können.
Ein Teil vom Geld geht in einen großen Geld-Topf.
Aus diesem Geld-Topf werden Projekte in ganz Deutschland bezahlt.
Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX).
Sonderregelungen für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Höhe der Ausgleichsabgabe
(Stand: Anzeigejahr 2025, erstmals fällig zum 31.03.2026)
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 155 bis 815 EUR zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden fällig:
- 155 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 275 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 405 EUR bei einer Beschäftigungsquote von über 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
- 815 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent
Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
- 155 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch (=nicht ganzjährig) beschäftigt wird.
- 235 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
- 155 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 275 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch (= nicht ganzjährig) beschäftigt wird.
- 465 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Anzeige der Ausgleichsabgabe
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für ihren Sitz zuständige Integrations- oder Inklusionsamt abzuführen.
Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuzeigen.
Bei der Berechnung und Erstellung der Anzeige hilft die kostenlose Software IW-Elan, mit der die Anzeige elektronisch abgegeben werden kann.
Wofür wird die Ausgleichsabgabe verwendet?
Die Integrations- und Inklusionsämter haben im Kalenderjahr 2020 rund 583 Millionen EUR aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe verwendet. Die Ausgleichsabgabe wird ausschließlich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt.
Zum Großteil kommt die Ausgleichsabgabe wieder den Betrieben zugute und zwar denjenigen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.
18 Prozent des Geldes werden von den Integrations- und Inklusionsämtern an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet. Aus diesem Fonds finanziert das Ministerium zum Beispiel überregionale Vorhaben und Projekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Außerdem erhält die Bundesagentur für Arbeit aus diesem Fonds Gelder zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Rechtsgrundlagen
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