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Ausgleichsabgabe
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Ausgleichs-Abgabe

Für Menschen mit einer Schwer-Behinderung gibt es Regeln.

Die Regeln sind in einem Gesetz geschrieben.

Das Gesetz heißt: SGB 9.

In dem Gesetz steht:

  • Arbeit-Geber müssen schwerbehinderte Menschen einstellen.
  • Arbeit-Geber müssen für jeden freien Arbeits-Platz einen schwerbehinderten Menschen einstellen.

Wenn sie das nicht tun, müssen sie Geld bezahlen.

Das Geld heißt: Ausgleichs-Abgabe.

Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX).

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Ab dem 1. Januar 2021 haben sich die monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe erhöht (siehe § 160 Absätze 2 und 3 SGB IX; Quelle: Bundesanzeiger – BAnz – AT 30.11.2020 B1). Die aufgeführten Staffelbeträge gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt waren. Sie mussten erstmals zum 31. März 2022 entrichtet werden (Fälligkeitsdatum der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021).

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit dem Anzeigejahr 2021 monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 EUR zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden fällig:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 140 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird. 

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 140 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für ihren Sitz zuständige Integrations- oder Inklusionsamt abzuführen.

Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuzeigen.

Bei der Berechnung und Erstellung der Anzeige hilft die kostenlose Software IW-Elan, mit der die Anzeige elektronisch abgegeben werden kann.

Die Integrations- und Inklusionsämter haben im Kalenderjahr 2020 rund 583 Millionen EUR aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe verwendet. Die Ausgleichsabgabe wird ausschließlich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt. 

Zum Großteil kommt die Ausgleichsabgabe wieder den Betrieben zugute und zwar denjenigen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.

18 Prozent des Geldes werden von den Integrations- und Inklusionsämtern an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet. Aus diesem Fonds finanziert das Ministerium zum Beispiel überregionale Vorhaben und Projekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Außerdem erhält die Bundesagentur für Arbeit aus diesem Fonds Gelder zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

Ablaufdiagramm wie das Geld der Ausgleichsabgabe von Unternehmen über das Integrations/Inklusionsamt zu verschiedenen Einrichtungen fliesst.

(ml) 2022