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Ausgleichsabgabe
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Ausgleichs-Abgabe

Für Menschen mit einer Schwer-Behinderung gibt es Regeln.

Die Regeln sind in einem Gesetz geschrieben.

Das Gesetz heißt: SGB 9.

In dem Gesetz steht:

  • Arbeit-Geber müssen schwerbehinderte Menschen einstellen.
  • Arbeit-Geber müssen für jeden freien Arbeits-Platz einen schwerbehinderten Menschen einstellen.

Wenn sie das nicht tun, müssen sie Geld bezahlen.

Das Geld heißt: Ausgleichs-Abgabe.

Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX).

Sonderregelungen für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Ab dem Anzeigejahr 2024 gilt für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen (Beschäftigungsquote = 0), ein neuer Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro pro Monat pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Für kleine Unternehmen gilt die Regel auch, allerdings mit reduzierten Staffelbeträgen (210 bzw. 410 Euro, abhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze).

Der neue Staffelbetrag gilt ab dem Anzeigejahr 2024 und ist erstmalig zum 31.03.2025 fällig! 

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 720 EUR zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden fällig:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von über 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
  • 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 140 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch (=nicht ganzjährig) beschäftigt wird.
  • 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird. 

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 140 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch (= nicht ganzjährig) beschäftigt wird.
  • 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Anzeige der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, an das für ihren Sitz zuständige Integrations- oder Inklusionsamt abzuführen.

Ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuzeigen.

Bei der Berechnung und Erstellung der Anzeige hilft die kostenlose Software IW-Elan, mit der die Anzeige elektronisch abgegeben werden kann.

Wofür wird die Ausgleichsabgabe verwendet?

Die Integrations- und Inklusionsämter haben im Kalenderjahr 2020 rund 583 Millionen EUR aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe verwendet. Die Ausgleichsabgabe wird ausschließlich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt. 

Zum Großteil kommt die Ausgleichsabgabe wieder den Betrieben zugute und zwar denjenigen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.

18 Prozent des Geldes werden von den Integrations- und Inklusionsämtern an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet. Aus diesem Fonds finanziert das Ministerium zum Beispiel überregionale Vorhaben und Projekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Außerdem erhält die Bundesagentur für Arbeit aus diesem Fonds Gelder zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

Ablaufdiagramm wie das Geld der Ausgleichsabgabe von Unternehmen über das Integrations/Inklusionsamt zu verschiedenen Einrichtungen fliesst.

(br) 2024