Ausländische Beschäftigte
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Ausländische Beschäftigte
Manche Menschen mit Behinderungen sind ausländische Arbeit-Nehmer.
Diese Menschen haben einen Schwerbehinderten-Ausweis, wenn:
- Sie einen GdB von mindestens 50 haben.
- Sie in Deutschland wohnen.
- Oder sie arbeiten in Deutschland.
Dann können auch diese Menschen einen Schwerbehinderten-Ausweis bekommen.
Für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) dann, wenn sie
- einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben,
- rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen,
- sich dort gewöhnlich aufhalten oder
- als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt sind (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
Unter diesen Voraussetzungen erhalten ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch einen Schwerbehindertenausweis.