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Ausländische Beschäftigte
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Ausländische Beschäftigte

Manche Menschen mit Behinderungen sind ausländische Arbeit-Nehmer.

Ausländische Arbeit-Nehmer können auch

einen Antrag auf Fest-Stellung vom Grad der Behinderung stellen.

Sie können auch einen Schwer-Behinderten-Ausweis bekommen.

Ihn bekommen aber nur Menschen,

wenn:

  • sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben
  • sie recht-mäßig in Deutschland leben
  • sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten
  • Und sie in Deutschland arbeiten

 

Hier werden Schwere Wörter erklärt:

Grad der Behinderung

Eine Behinderung kann verschieden schwer sein.

Wie schwer eine Behinderung ist, 

bestimmt das Versorgungs-Amt.

Dort sagt man: Grad der Behinderung

Die Abkürzung dafür ist: GdB

Für den Grad der Behinderung benutzt man Zahlen:

20 bedeutet: eine leichte Behinderung

100 bedeutet: eine schwere Behinderung

Diese Grade der Behinderung gibt es:

20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100

Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB ab 30

haben eine anerkannte Behinderung.

Menschen mit Beeinträchtigung und einem GdB zwischen 50 bis 100

haben eine anerkannte Schwer-Behinderung.

Für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) dann, wenn sie

  • einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben,
  • rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen,
  • sich dort gewöhnlich aufhalten oder
  • als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt sind (§ 2 Absatz 2 SGB IX).

Unter diesen Voraussetzungen erhalten ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch einen Schwerbehindertenausweis.

(ml) 2018