Ausländische Beschäftigte
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Ausländische Beschäftigte
Manche Menschen mit Behinderungen sind ausländische Arbeit-Nehmer.
Ausländische Arbeit-Nehmer können auch
einen Antrag auf Fest-Stellung vom Grad der Behinderung stellen.
Sie können auch einen Schwer-Behinderten-Ausweis bekommen.
Ihn bekommen aber nur Menschen,
wenn:
- sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben
- sie recht-mäßig in Deutschland leben
- sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten
- Und sie in Deutschland arbeiten
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Grad der Behinderung
Eine Behinderung kann verschieden schwer sein.
Wie schwer eine Behinderung ist,
bestimmt das Versorgungs-Amt.
Dort sagt man: Grad der Behinderung
Die Abkürzung dafür ist: GdB
Für den Grad der Behinderung benutzt man Zahlen:
20 bedeutet: eine leichte Behinderung
100 bedeutet: eine schwere Behinderung
Diese Grade der Behinderung gibt es:
20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100
Menschen mit Beeinträchtigungen und einem GdB ab 30
haben eine anerkannte Behinderung.
Menschen mit Beeinträchtigung und einem GdB zwischen 50 bis 100
haben eine anerkannte Schwer-Behinderung.
Für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) dann, wenn sie
- einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben,
- rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen,
- sich dort gewöhnlich aufhalten oder
- als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt sind (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
Unter diesen Voraussetzungen erhalten ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch einen Schwerbehindertenausweis.