Außenarbeitsplatz einer WfbM
Außenarbeitsplätze – auch ausgelagerte oder betriebsintegrierte Arbeitsplätze genannt – ermöglichen Menschen mit Behinderungen, außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu arbeiten.
Sie bleiben dabei weiterhin bei der WfbM angestellt und es besteht kein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, stattdessen regelt ein Kooperationsvertrag zwischen WfbM und Unternehmen die Beschäftigung. Ziel ist es, den Übergang von WfbM-Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Werkstattbeschäftigte, die dauerhaft auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt werden, können nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, da sie dort auch nicht als Arbeitsplatz mitgezählt werden.
Die Arbeitsleistung dieser Beschäftigten wird für die Werkstatt erbracht. Das Unternehmen, das den ausgelagerten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, kann aber die dafür von der WfbM ausgestellte Rechnung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).
WfbM-Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung, die als Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WVO) in einem Unternehmen beschäftigt werden, können für diese Zeit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden (§ 158 Abs. 3 SGB IX). Der Nachweis darüber wird durch die Vereinbarung zwischen der WfbM und dem Unternehmen erbracht. (Eine gleichzeitige Berücksichtigung der erbrachten Arbeitsleistung nach § 223 SGB IX kann nicht erfolgen.)