Außergewöhnliche Belastungen
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Außer-Gewöhnliche Belastungen
Manche Menschen mit Behinderungen finden keine Arbeit.
Diese Menschen bekommen dann Hilfe.
Die Hilfe heißt: Integrations-Hilfe.
Die Integrations-Hilfe kann auch für einen Arbeit-Geber sein.
Der Arbeit-Geber muss dann eine besondere Ausgleichs-Abgabe zahlen.
Die Ausgleichs-Abgabe heißt: Schwer-Behinderten-Ausgleichs-Abgabe.
Die Abkürzung ist: SchwbAV.
Die Stadt oder das Land gibt dem Arbeit-Geber dann Geld aus der Ausgleichs-Abgabe zurück.
Im Einzelfall können Arbeitgebenden bei der Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen sogenannte Außergewöhnliche Belastungen entstehen. Damit ist ein personeller und/oder finanzieller Aufwand gemeint, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet.
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV) sieht vor, dass die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter Arbeitgebenden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren können (§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).
Arten außergewöhnlicher Belastungen
Man unterscheidet zwei verschiedene Formen der außergewöhnlichen Belastungen:
1) Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von notwendiger personeller Unterstützung: Dabei entstehen den Unternehmen zusätzliche Personalkosten für andere Beschäftigte (oder – seltener – für externe Betreuerinnen und Betreuer), wenn diese schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen bei der Arbeitstätigkeit unterstützen (auch beschrieben als Kosten für einen „besonderen Betreuungsaufwand“).
Beispiele für personelle Unterstützung:
- Die Vorlesekraft für blinde Menschen,
- die betriebliche Ansprechperson für gehörlose oder psychisch erkrankte Menschen,
- die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskolleginnen oder -kollegen bei der Arbeitsausführung oder
- behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz.
Das Integrations- bzw. Inklusionsamt zahlt Arbeitgebenden gegebenenfalls einen Zuschuss zum Ausgleich der entstehenden (finanziellen) Belastungen. Wenn es im eigenen Unternehmen keine Person gibt, die als Unterstützungsperson in Frage kommt, können schwerbehinderte Menschen Arbeitsassistenz beantragen.
2) Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer eingeschränkten Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung): Das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt zahlt Unternehmen gegebenenfalls einen Beschäftigungssicherungszuschuss (früher: Minderleistungsausgleich), das heißt die anteiligen Lohnkosten von solchen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Beschäftigter im Betrieb zurückbleibt.
Voraussetzungen für den Beschäftigungssicherungszuschuss der Integrationsämter
- Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch muss zu dem im SGB IX genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören (§ 155 Absatz 1 Nummer 1a-d, § 158 Absatz 2 SGB IX).
- Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch erhält das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung bzw. der Beschäftigungssicherung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen vor.
- Es wurden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beispielsweise durch behinderungsgerechte Arbeits(platz)gestaltung oder berufliche Weiterbildung zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
- Dem Unternehmen kann es nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden unter anderem die Höhe der Belastung, die Größe des Unternehmens, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX, die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen und Möglichkeiten zur Lohnanpassung berücksichtigt.
Leistungen zur Abgeltung der personellen Unterstützung und der Beschäftigungssicherung können auch parallel erbracht werden. Näheres – auch zur Zuschusshöhe – regeln Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien).
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