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Außergewöhnliche Belastungen
Zusammenfassung

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Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Schwer-Behinderten-Ausgleichs-Abgabe-Verordnung.
Das Gesetz sagt:
Firmen können Geld bekommen.
Die Firmen müssen dafür Menschen mit Behinderung einstellen.
Die Menschen mit Behinderung müssen einen Schwerbehinderten-Ausweis haben.
Oder die Menschen mit Behinderung müssen gleichgestellt sein.

Vielleicht braucht ein Mensch mit Behinderung mehr Hilfe.
Dann muss die Firma mehr Mitarbeiter einstellen.
Oder der Mensch mit Behinderung kann wegen der Behinderung weniger arbeiten.
Dann hat die Firma weniger Geld.

Das Integrations-Amt oder Inklusions-Amt kann Ihnen Geld geben.
Das Geld ist eine Hilfe.
Die Hilfe heißt: Zuschuss.

Die Person soll Geld bekommen?
Dafür muss die Person zu einer bestimmten Gruppe gehören.
Die Person muss auch eine Arbeit haben.
Und die Person muss schon alle Hilfen bekommen haben.
Die Hilfen sollen der Person helfen:
Die Person soll ohne Hilfe arbeiten können.

Wie viel Geld bekommen die Arbeit-Geber?
Das sagt die Bundes-Arbeits-Gemeinschaft von den Integrations-Ämtern und Haupt-Fürsorgestellen.
Und das sagen die Gesetze von den Bundes-Ländern.

Im Einzelfall können Arbeitgebenden bei der Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen sogenannte Außergewöhnliche Belastungen entstehen. Damit ist ein personeller und/oder finanzieller Aufwand gemeint, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet.

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung(SchwbAV) sieht vor, dass die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter Arbeitgebenden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren können (§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).

Arten außergewöhnlicher Belastungen

Man unterscheidet zwei verschiedene Formen der außergewöhnlichen Belastungen:

1) Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von notwendiger personeller Unterstützung: Dabei entstehen den Unternehmen zusätzliche Personalkosten für andere Beschäftigte (oder – seltener – für externe Betreuerinnen und Betreuer), wenn diese schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen bei der Arbeitstätigkeit unterstützen (auch beschrieben als Kosten für einen „besonderen  Betreuungsaufwand“).

Beispiele für personelle Unterstützung:

  • Die Vorlesekraft für blinde Menschen,
  • die betriebliche Ansprechperson für gehörlose oder psychisch erkrankte Menschen,
  • die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskolleginnen oder -kollegen bei der Arbeitsausführung oder
  • behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz.

Das Integrations- bzw. Inklusionsamt zahlt Arbeitgebenden gegebenenfalls einen Zuschuss zum Ausgleich der entstehenden  (finanziellen) Belastungen. Wenn es im eigenen Unternehmen keine Person gibt, die als Unterstützungsperson in Frage kommt, können schwerbehinderte Menschen Arbeitsassistenz beantragen.

2) Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer eingeschränkten Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung): Das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt zahlt Unternehmen gegebenenfalls einen Beschäftigungssicherungszuschuss (früher: Minderleistungsausgleich), das heißt die anteiligen Lohnkosten von solchen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Beschäftigter im Betrieb zurückbleibt.

Voraussetzungen für den Beschäftigungssicherungszuschuss der Integrationsämter

  • Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch muss zu dem im SGB IX genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören (§ 155 Absatz 1 Nummer 1a-d, § 158 Absatz 2 SGB IX).
  • Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch erhält das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung bzw. der Beschäftigungssicherung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen vor.
  • Es wurden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beispielsweise durch behinderungsgerechte Arbeits(platz)gestaltung oder berufliche Weiterbildung zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
  • Dem Unternehmen kann es nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden unter anderem die Höhe der Belastung, die Größe des Unternehmens, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX, die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen und Möglichkeiten zur Lohnanpassung berücksichtigt.

Leistungen zur Abgeltung der personellen Unterstützung und der Beschäftigungssicherung können auch parallel erbracht werden. Näheres – auch zur Zuschusshöhe – regeln Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien).

(ml) 2022