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Außerordentliche Kündigung
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Außer-Ordentliche Kündigung

Eine Kündigung ist meistens normal.

Das heißt:

Ein Arbeits-Vertrag endet am Ende einer Frist.

Aber es gibt auch Ausnahmen.

Dann kann ein Arbeits-Vertrag fristlos gekündigt werden.

Das heißt: Der Arbeits-Vertrag endet sofort.

Dafür muss es einen wichtigen Grund geben.

Zum Beispiel:

  • Sie können den Arbeits-Platz nicht mehr machen.

Dann kann der Arbeit-Geber den Arbeits-Vertrag fristlos kündigen.

Die außerordentliche Kündigung ist eine Abweichung vom Regelfall der ordentlichen Kündigung. Abweichend vom Regelfall kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 626 BGB), wird eine außerordentliche Kündigung laut Gesetz als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt.

Kündigungsfristen

Für die außerordentliche Kündigung gelten grundsätzlich keine Kündigungsfristen, auch keine Mindestkündigungsfrist nach § 169 SGB IX. Daher wird sie auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis endet im Allgemeinen sofort mit der Bekanntgabe der Kündigung. Abweichend davon können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber erklären, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer so genannten sozialen Auslauffrist enden soll. Diese kann der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist entsprechen.

Ablauf einer Außerordentlichen Kündigung: Schwerwiegender Kündigungsgrund, Antrag auf Zustimmung, Entscheidung Integrationsamt, Sofortige Kündigung

Zustimmungsverfahren

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen den Antrag auf Zustimmung an das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen stellen. Die Frist beginnt, sobald Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle Umstände kennen, die sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (§ 174 Absatz 2 SGB IX). Das Integrationsamt muss der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb von 2-Wochen zustimmen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht.

Nach § 626 Absatz 2 BGB müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen. Diese Frist wird durch § 174 Absatz 5 SGB IX "verlängert", so dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch nach Ablauf dieser zwei Wochen noch außerordentlich kündigen können, wenn sie unverzüglich nach Eingang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen.

(ml) 2018