Außerordentliche Kündigung
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Die außerordentliche Kündigung ist eine besondere Kündigung.
Die außerordentliche Kündigung ist eine Ausnahme.
Es muss einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung geben.
Sonst wäre die Arbeit bis zur Kündigungs-Frist nicht möglich.
Oder die Arbeit bis zum vereinbarten Ende ist nicht möglich.
Es gibt eine normale Kündigung.
Und es gibt eine außerordentliche Kündigung.
Bei der normalen Kündigung gibt es eine Kündigungs-Frist.
Das heißt:
Man muss die Kündigung vorher sagen.
Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es keine Kündigungs-Frist.
Das heißt:
Man kann sofort kündigen.
Man kann aber auch eine soziale Auslauf-Frist vereinbaren.
Ein Mensch mit Behinderung soll eine außerordentliche Kündigung bekommen?
Dann muss der Chef das Integrations-Amt fragen.
Das Integrations-Amt muss die Kündigung erlauben.
Der Chef hat dafür 2 Wochen Zeit.
Sie wollen kündigen?
Dann müssen Sie das innerhalb von 2 Wochen machen.
Sie müssen dafür einen Grund haben.
Sie müssen den Grund kennen.
Das Integrations-Amt kann die Frist länger machen.
Die außerordentliche Kündigung ist eine Abweichung vom Regelfall der ordentlichen Kündigung. Abweichend vom Regelfall kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 626 BGB), wird eine außerordentliche Kündigung laut Gesetz als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt.
Kündigungsfristen
Für die außerordentliche Kündigung gelten grundsätzlich keine Kündigungsfristen, auch keine Mindestkündigungsfrist nach § 169 SGB IX. Daher wird sie auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis endet im Allgemeinen sofort mit der Bekanntgabe der Kündigung. Abweichend davon können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber erklären, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer so genannten sozialen Auslauffrist enden soll. Diese kann der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist entsprechen.
Zustimmungsverfahren
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen den Antrag auf Zustimmung an das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen stellen. Die Frist beginnt, sobald Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alle Umstände kennen, die sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (§ 174 Absatz 2 SGB IX). Das Integrationsamt muss der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb von 2-Wochen zustimmen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht.
Nach § 626 Absatz 2 BGB müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen. Diese Frist wird durch § 174 Absatz 5 SGB IX "verlängert", so dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch nach Ablauf dieser zwei Wochen noch außerordentlich kündigen können, wenn sie unverzüglich nach Eingang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen.
Rechtsgrundlagen
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Außerordentliche Kündigung
Gesetze -
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
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