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Auszubildende

Während der Berufsausbildung erlaubt der Gesetzgeber nach § 159 SGB IX dem ausbildenden Betrieb, schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen auf zwei Pflichtplätze anzurechnen (Personengruppe SBA2 bzw. GLA2). Dadurch soll für die Unternehmen ein weiterer Anreiz zur Ausbildung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen geschaffen werden.

Gleichzeitig zählen Ausbildungsplätze nicht als Arbeitsplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe mit. Das bedeutet, dass die Auszubildenden Pflichtarbeitsplätze besetzen, ohne die Gesamtzahl der Arbeitsplätze zu erhöhen, was eine günstigere Beschäftigungsquote ergibt.

Stößt die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten, kann die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze zulassen (§ 159 Abs. 2 S. 3 SGB IX). Der Antrag ist vor Abschluss des Ausbildungsvertrages vom Arbeitgeber zu stellen. Die anzurechnende Person ist im Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX mit der Personengruppe MSBA3 oder MGLA3 zu erfassen. 

Sobald die Ausbildung abgeschlossen ist, gibt es einen weiteren Anreiz: Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte  Auszubildende, die direkt nach der Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, zählen auch im ersten Jahr der Beschäftigung weiterhin auf zwei Pflichtarbeitsplätzen (§ 159 Abs. 2 SGB IX) mit den Personengruppen SBAF2 oder GLAF2. Dies gilt nicht nur für den ausbildenden Betrieb, sondern auch für andere Unternehmen, die schwerbehinderte Auszubildende direkt nach der Ausbildung beschäftigen.