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Barrierefreiheit
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Barriere-Freiheit

Barriere-Freiheit ist:

Alle Menschen sollen die gleichen Möglichkeiten haben.

Das Gesetz dazu heißt: Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.

In dem Gesetz steht:

Eine barrierefreie Umgebung ist eine Umgebung ohne Hindernisse.

Das heißt:

Alle Sachen müssen gut zu finden sein.

Und alle Sachen müssen gut zu benutzen sein.

Zum Beispiel:

  • Verkehrs-Mittel
  • Computer und Handys
  • Geräte zum Hören und Sehen
  • Informationen auf Papier und auf Bildern
  • Kommunikations-Geräte

Barrierefreiheit bedeutet sinngemäß: für jeden begehbar, nutzbar, erreichbar. Der Begriff ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert. Demnach sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Im sozialrechtlichen Sinne entstehen Behinderungen immer dann, wenn Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf Barrieren in ihrer Umwelt treffen. Somit ist Barrierefreiheit ein Instrument, Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsstätte behinderungsgerecht einrichten und unterhalten (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX). Treffen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Einzelfall keine angemessenen Vorkehrungen, damit Beschäftigte mit Behinderungen ihre Arbeit ausüben können, können sie sich schadensersatzpflichtig machen, da dies als eine verbotene Diskriminierung aufgrund einer Behinderung gelten kann (§ 7 AGG).

Für die Überwachung der Einhaltung von Barrierefreiheit im Rahmen der Regelungen zum Arbeitsschutz ist die staatliche Gewerbeaufsicht zuständig – gemeinsam mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 21 ArbSchG, § 20 SGB VII). In den Betrieben bzw. Dienststellen überwachen vor allem die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IX) und der Betriebsrat (§ 80 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG) bzw. Personalrat (§ 68 Absatz 1 Nummer 2 BPersVG) sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) das Einhalten der Vorschriften.

Dem Gedanken der Barrierefreiheit liegt die Forderung des Grundgesetzes nach Gleichbehandlung zugrunde. In dem 1994 ergänzten Artikel 3 Absatz 3 GG ist festgehalten: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Daraus resultierend sind Barrierefreiheit und selbstbestimmte Teilhabe für Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Gesetzen und Bestimmungen konkretisiert worden:

  • Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) (1999; WCAG 2.0: 2008)
    Die WCAG-Empfehlungen bzw. -Richtlinien legen Standards fürs Internet fest. Sie verbinden moderne Web-Gestaltung mit Barrierefreiheit. Die Web-Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzerinnen und Nutzer wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (2001)
    Insbesondere die Schaffung des SGB IX im Jahr 2001 wird häufig als Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Behinderungen bezeichnet, denn im SGB IX wurden Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrecht erstmals zusammengefasst, mit dem in § 1 ausdrücklich formulierten Ziel, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (2002)
    Kernstück des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit von staatlichen Institutionen im öffentlichen Raum. Dies bezieht sich auf die Beseitigung oder Vermeidung von baulichen Barrieren, etwa in Gebäuden oder im Verkehr, aber auch auf die Barrierefreiheit elektronischer Kommunikations- und Informationsangebote. 2016 wurde das Gesetz angepasst, um Kriterien der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen.
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) (2002)
    Die BITV dient der Umsetzung des BGG. Die Verordnung ist auf Grundlage der WCAG entstanden und gilt für alle Internet-Auftritte sowie öffentlich zugänglichen Internet-Angebote von Behörden und Bundesverwaltung. Seit 2006 müssen alle Internet-Seiten des Bundes barrierefrei sein. Die Länder haben für ihre Internet-Angebote jeweils eigene Bestimmungen. Ähnlich wie in den WCAG geht es in der BITV um die vier Prinzipien der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Belange von gehörlosen und hörbehinderten Menschen und die von Menschen mit Lernschwierigkeiten sind in einer angepassten Fassung Ende 2016 noch einmal stärker berücksichtigt worden.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (2006)
    Das AGG zielt vor allem auf Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt und beim Abschluss von Verträgen, zum Beispiel von Versicherungspolicen, ab.
  • DIN-Normen zum barrierefreien Bauen
    In DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung sind die konkreten Anforderungen für die Planung, das Bauen und die (Um)gestaltung von barrierefreiem Wohnraum festgelegt. Rechtlich gesehen sind sie Empfehlungen und müssen nicht verpflichtend angewendet werden. Die einzelnen Landesregierungen können in ihren Bauordnungen aber die Einhaltung dieser Normen fordern und sie so zu verbindlich geltendem Recht machen. Unabhängig davon kann der Inhalt der DIN-Normen auch dadurch bindend werden, dass er in einem Bauvertrag aufgenommen wird. Wichtige DIN-Normen zum barrierefreien Bauen sind die DIN 18040-1, DIN 18040-2, DIN 18040-3, DIN 32984 und DIN 32975.
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) (2009)
    Die UN-BRK macht deutlich, dass die Menschenrechte uneingeschränkt für alle Menschen gelten, und gibt rechtliche Standards vor. Dazu gehört die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Plätzen und Gebäuden, aber auch von öffentlichen Internet-Seiten.
  • Zielvereinbarungen
    Für die Bereiche (von gewerblichen Betreibern), für die die Regelungen zur Barrierefreiheit nicht verpflichtend gelten, sollen Zielvereinbarungen über die konkrete barrierefreie Umweltgestaltung verhandelt und abgeschlossen werden. Das BMAS sammelt Informationen über Zielvereinbarungen und Mobilitätsprogramme und führt ein Zielvereinbarungsregister.
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (2021)
    Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das Gesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen. Soweit es um Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen. 
(ml) 2022