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Bedarfsermittlung
Zusammenfassung

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Bedarfs-Ermittlung

Das SGB 9 ist ein neues Gesetz.

Das Gesetz sagt:

Die Rehabilitations-Träger müssen einheitliche Hilfen machen.

Die Rehabilitations-Träger sollen gemeinsame Hilfen machen.

Die Rehabilitations-Bedürftigen sollen die Hilfen gut brauchen können.

Die Rehabilitations-Träger sollen die Hilfen gemeinsam erstellen.

Dann wissen alle Rehabilitations-Träger:

So brauchen die Menschen Hilfe.

Die Rehabilitations-Träger müssen noch besondere Hilfen machen.

Das reformierte SGB IX verpflichtet die Rehabilitatonsträger dazu, für die Bedarfsermittlung bzgl. der in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe einheitliche Grundlagen zu schaffen, d. h. gemeinsame, trägerübergreifende Instrumente der Bedarfsermittlung zu erarbeiten (vgl. § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Nummer 7 und § 39 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI). Mithilfe dieser Instrumente soll die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden können.

Die Beschaffenheit der Instrumente

Die konkreten Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs müssen noch entwickelt werden (beispielsweise von den Verbänden und Vereinigungen der Rehabilitationsträger). Denkbar sind systematische Arbeitsprozesse wie z. B. Erhebungen, Analysen und Dokumentationen und standardisierte Arbeitsmittel wie z. B. funktionelle Prüfungen (Sehtest, Intelligenztest, Hörtest), Fragebögen und IT-Anwendungen.

Es ist gesetzlich vorgegeben, dass die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung gewährleisten, indem sie insbesondere erfassen,

  1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
  2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
  3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
  4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Trägerübergreifende Grundsätze in einer Gemeinsamen Empfehlung

Die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs soll individuell auf die jeweilige Person abgestimmt sein und ein verbindliches sowie effektives Teilhabeplanverfahren ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Instrumente zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei allen Rehabilitationsträgern auf einheitlichen trägerübergreifenden Grundsätzen beruhen.

Daher hat der Gesetzgeber die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 SGB IX um die „Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit“ erweitert. Die Rehabilitationsträger haben Anfang 2019 eine entsprechende Gemeinsame Empfehlung unter Koordination der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) herausgegeben.

Da die Gemeinsamen Empfehlungen der BAR für die Träger der Eingliederungshilfe nicht bindend sind, gilt für diese ergänzend der im neuen Eingliederungsrecht künftig geltende "§ 118 SGB IX Instrumente der Bedarfsermittlung" (ab 01.01.2020).

(ml) 2020