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Bedarfsermittlung
Zusammenfassung

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Das Sozial-Gesetz-Buch IX ist ein Gesetz.
Die kurze Form ist: SGB IX.
Das Gesetz wurde neu gemacht.
In dem Gesetz steht:
Rehabilitationsträger müssen Hilfen für Menschen mit Behinderung machen.
Die Hilfen heißen: Leistungen zur Teilhabe.
Dafür müssen die Rehabilitationsträger neue Sachen machen.

Diese Instrumente sollen helfen:

  • Wie viel Rehabilitation braucht eine Person?

Das soll man immer auf die gleiche Art und Weise herausfinden können.
  • Man soll das auch prüfen können.

Die Instrumente können verschiedene Sachen sein.
Zum Beispiel:

  • Arbeits-Prozesse

Das heißt: Wie arbeitet man?
Zum Beispiel:
  • Erhebungen

Das heißt:
Man sammelt Infos.
  • Analysen

Das heißt: Man prüft die Infos.
  • Dokumentationen

Das heißt:
Man schreibt die Infos auf.
  • Arbeits-Mittel

Das heißt: Was benutzt man bei der Arbeit?
Zum Beispiel:
  • funktionelle Prüfungen

Das heißt: Man prüft etwas.
  • Frage-Bögen
  • IT-Anwendungen

Das heißt: Programme für den Computer.

Sie müssen eine Bedarfs-Ermittlung machen.
Das heißt:
Was braucht die Person?
Das müssen Sie herausfinden.
Und das müssen Sie aufschreiben.

Die Rehabilitationsträger haben Anfang 2019 eine Empfehlung gemacht.
Die Rehabilitationsträger sind verschiedene Ämter.
Die Empfehlung heißt: Gemeinsame Empfehlung zur Bedarfs-Ermittlung.
Die Rehabilitationsträger haben sich auf bestimmte Regeln geeinigt.

Die Träger von der Eingliederungs-Hilfe müssen sich nicht an die Empfehlung halten.
Für sie gilt ab 2020 auch der Paragraph 118 SGB IX.

Das reformierte SGB IX verpflichtet die Rehabilitatonsträger dazu, für die Bedarfsermittlung bzgl. der in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe einheitliche Grundlagen zu schaffen, d. h. gemeinsame, trägerübergreifende Instrumente der Bedarfsermittlung zu erarbeiten (vgl. § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Nummer 7 und § 39 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI). Mithilfe dieser Instrumente soll die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden können.

Die Beschaffenheit der Instrumente

Die konkreten Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs müssen noch entwickelt werden (beispielsweise von den Verbänden und Vereinigungen der Rehabilitationsträger). Denkbar sind systematische Arbeitsprozesse wie z. B. Erhebungen, Analysen und Dokumentationen und standardisierte Arbeitsmittel wie z. B. funktionelle Prüfungen (Sehtest, Intelligenztest, Hörtest), Fragebögen und IT-Anwendungen.

Es ist gesetzlich vorgegeben, dass die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung gewährleisten, indem sie insbesondere erfassen,

  1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
  2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
  3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
  4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Trägerübergreifende Grundsätze in einer Gemeinsamen Empfehlung

Die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs soll individuell auf die jeweilige Person abgestimmt sein und ein verbindliches sowie effektives Teilhabeplanverfahren ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die Instrumente zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei allen Rehabilitationsträgern auf einheitlichen trägerübergreifenden Grundsätzen beruhen.

Daher hat der Gesetzgeber die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 SGB IX um die „Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit“ erweitert. Die Rehabilitationsträger haben Anfang 2019 eine entsprechende Gemeinsame Empfehlung unter Koordination der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) herausgegeben.

Da die Gemeinsamen Empfehlungen der BAR für die Träger der Eingliederungshilfe nicht bindend sind, gilt für diese ergänzend der im neuen Eingliederungsrecht künftig geltende "§ 118 SGB IX Instrumente der Bedarfsermittlung" (ab 01.01.2020).

(ml) 2020