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Benachteiligungsverbot
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Benachteiligungs-Verbot

Menschen mit einer Behinderungen haben Rechte.

Das steht im Grund-Gesetz.

Das heißt:

Die Regierung muss sich um die Rechte kümmern.

Das Gesetz dazu heißt: Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz.

Das kurze Wort ist: AGG.

Es gibt noch andere Gesetze zum Thema Gleichbehandlung.

Arbeit-Geber müssen Menschen mit Behinderungen eine Arbeit geben können.

Sie dürfen Menschen mit Behinderungen nicht schlechter behandeln als andere Menschen.

Sie müssen prüfen:

  • Kann ein Mensch mit Behinderung diese Arbeit machen?
    Sie müssen sich an die Agentur für Arbeit wenden.
    Die Agentur für Arbeit hilft bei der Suche nach Bewerbern und Bewerberinnen mit Behinderungen.
    Die Agentur für Arbeit muss den Schwerbehinderten-Vertretung sagen:
    Wer hat sich beworben? 

Für Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Stellenbewerberinnen und -bewerber) wird das grundgesetzlich verankerte Benachteiligungsverbot (Artikel 3 Absatz 3 GG) durch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und weiteren Vorschriften konkretisiert.

So dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beschäftigte insbesondere nicht aufgrund einer Behinderung benachteiligen (§ 7 AGG; § 164 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können benachteiligte Arbeitnehmende Schadensersatz verlangen (laut § 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Absatz 2 AGG).

Neubesetzung einer Stelle

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Neubesetzung einer Stelle planen, sind gesetzlich verpflichtet,

  • zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann,
  • frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber herauszufinden,
  • die Schwerbehindertenvertretung über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten,
  • alles zu vermeiden, was zu einer Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerber aus Gründen der Behinderung führt.
(ml) 2018