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Berichtsheft
Zusammenfassung

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Berichts-Heft

Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung ein Berichts-Heft schreiben.

In dem Berichts-Heft steht:

  • Was haben die Auszubildenden in der Ausbildung gemacht?
  • Was haben die Auszubildenden in der Berufs-Schule gelernt?

Das Berichts-Heft ist ein Ausbildungs-Nachweis.


Der Ausbildungs-Betrieb gibt den Auszubildenden das Berichts-Heft.

Das Berichts-Heft kann aus Papier sein.

Oder das Berichts-Heft kann ein Computer-Programm sein.


In dem Berichts-Heft stehen die Ausbildungs-Nachweise.

Die Ausbilder kontrollieren die Ausbildungs-Nachweise regelmäßig.

 

Sie wollen die Abschluss-Prüfung machen?

Dafür müssen Sie ein Berichts-Heft haben.

Die Prüfer können bei der Abschluss-Prüfung 

auch Fragen zu dem Berichts-Heft stellen.


Die Auszubildenden schreiben das Berichts-Heft nicht?

Dann kann es eine Abmahnung geben.

Eine Abmahnung ist eine Warnung.

Die Auszubildenden sollen dann wissen:

Sie müssen das Berichts-Heft schreiben.

Die Auszubildenden schreiben das Berichts-Heft trotzdem nicht?

Dann kann es eine Kündigung geben.

Das heißt:

Die Auszubildenden müssen die Ausbildung beenden.

 

Manche Auszubildende haben eine Behinderung.

Dann müssen sie vielleicht kein Berichts-Heft schreiben.

Das kommt auf die Behinderung an.

Auszubildende müssen ein Berichtsheft über die Inhalte ihrer Ausbildung und des Berufsschulunterrichts führen, das als Ausbildungsnachweis dient. Das dürfen sie in der Regel auch während der Ausbildungszeit tun. Das Berichtsheft wird vom Betrieb in Papierform oder als Software zur Verfügung gestellt. Die Ausbildungsnachweise im Berichtsheft werden regelmäßig von den Ausbildenden kontrolliert.

Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung

Das Berichtsheft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Prüferinnen und Prüfer können zum Beispiel in einer mündlichen Prüfung auch Fragen zum Inhalt des Berichtsheftes stellen.

Wenn Auszubildende ihr Berichtsheft nicht führen, kann das ein Grund für eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar für eine fristlose Kündigung sein. Eine Ausnahme gilt für Auszubildende mit Behinderung – je nach Art und Schwere einer Behinderung können sie von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes befreit werden.

(ml) 2018