Sprungnavigation

Berufliche Rehabilitation
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation hilft Menschen mit Behinderungen.

Die Menschen können wieder gut arbeiten.

Oder sie können besser arbeiten.

Das steht in dem Gesetz.

Das Gesetz heißt: SGB 9.

Die Rehabilitations-Träger helfen den Menschen.

Die Träger sind zum Beispiel:

  • die Agentur für Arbeit
  • ein Job-Center
  • eine Agentur für Arbeits-Förderung
  • eine Agentur für Soziales und Integration

Unter Beruflicher Rehabilitation versteht man Leistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben (wieder) ermöglichen bzw. vereinfachen sollen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 49 SGB IX in Verbindung mit den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabitationsträger).

Dazu gehören beispielsweise auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme wie der Erwerb einer Grundausbildung. Neben Menschen mit Behinderungen können in Deutschland auch von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation haben.

Voraussetzungen für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit, die besondere Hilfen zur dauerhaften Teilhabe an Arbeit und Beruf erfordert.

Eine Ausbildung der beruflichen Rehabilitation erfolgt hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken oder als berufliche Weiterbildung beziehungsweise Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken (unter Einbeziehung unterstützender sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen). Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind je nach Ursache der Beeinträchtigung unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig.

Körperlich, geistig oder psychisch behinderte Menschen können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die besonderen Bedingungen dieser Personengruppen zu berücksichtigen (Berufsbildungsgesetz – BBiG).

(ml) 2018