Berufskrankheit
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Eine Berufs-Krankheit ist eine Krankheit.
Die Krankheit kommt von der Arbeit.
Sie haben eine Berufs-Krankheit?
Das heißt:
Sie sind durch Ihre Arbeit krank geworden.
Dann haben Sie ein Recht auf Geld.
Das ist so ähnlich wie bei einem Arbeits-Unfall.
Die genauen Infos dazu stehen in der Berufs-Krankheiten-Verordnung.
Die Regierung macht eine Liste.
Auf der Liste stehen Krankheiten.
Die Krankheiten sind Berufs-Krankheiten.
Das heißt:
Man kann die Krankheiten von der Arbeit bekommen.
Die Regierung macht die Liste immer wieder neu.
Dafür braucht die Regierung neue Infos von Ärzten.
Vielleicht ist Ihre Krankheit nicht auf der Liste.
Dann kann Ihre Krankheit trotzdem eine Berufs-Krankheit sein.
Vielleicht haben Sie eine Berufs-Krankheit.
Dann muss man prüfen:
Wie sind die Arbeits-Bedingungen?
Und man muss der Unfall-Kasse eine Nachricht schicken.
Seit 2021 müssen Arbeit-Nehmer ihre Arbeit nicht mehr aufgeben.
Sie können trotzdem eine Berufs-Krankheit anerkannt bekommen.
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Liegt eine Berufskrankheit vor, haben versicherte Arbeitnehmende Anspruch auf Entschädigung – wie es auch nach einem Arbeits-, Dienst- oder Wegeunfall der Fall ist. Hierzu zählen beispielsweise die Heilbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei gelten bestimmte Nachweisbedingungen und Meldefristen. Die Einzelheiten hierzu sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt.
Berufskrankheiten-Liste
Alle Erkrankungen, die als Berufskrankheit gelten, sind in der von der Bundesregierung erstellten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt. Die Liste der Berufskrankheiten wird ergänzt, sobald neue medizinische Erkenntnisse vorliegen. Ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat schlägt vor, welche Krankheiten auf die Liste gesetzt werden sollen – darüber entscheiden Bundesregierung und Bundesrat.
Im Einzelfall kann eine Krankheit, die nicht in der Liste aufgeführt ist, gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt werden (Wie-Berufskrankheit). Dafür müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt und die Krankheit nur deshalb nicht in der BK-Liste enthalten sein, weil die Erkenntnisse bei der letzten Änderung der Liste noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden.
Aber nicht jede Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist eine Berufskrankheit. Arbeitsbedingte Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten sind, fallen unter den Versicherungsschutz der Krankenversicherung.
Checkliste: Was passiert beim Verdacht auf eine Berufskrankheit?
- Beschäftigte, die über Krankheitssymptome klagen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen könnten, sollten an den betriebsärztlichen Dienst verwiesen werden.
- Stellt der betriebsärztliche Dienst die berufliche Tätigkeit als mögliche Krankheitsursache fest, wird dies bei der zuständigen Unfallkasse gemeldet.
- Nach der Meldung nimmt die Unfallkasse eine sogenannte Arbeitsanamnese vor: Fachleute untersuchen, welche Belastungen und Einwirkungen während der Arbeit der erkrankten Person eine Rolle gespielt und ob sie die Krankheit verursacht haben.
- Die Arbeitsanamnese umfasst unter anderem Fragebögen und persönliche Gespräche mit auskunftsfähigen Personen wie Führungskräften, dem Betriebsrat sowie Kolleginnen und Kollegen.
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAG)
Die Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAG) regelt den Verfahrensablauf bei Verdacht auf eine Berufskrankheit.
Grundsätzlich ist aber auch eine formlose Anzeige durch Versicherte oder deren Familienangehörige möglich. Der zuständige Unfallversicherungsträger leitet das Berufskrankheiten-Anerkennungsverfahren. Dabei wirken die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen (beispielsweise der betriebsärztliche Dienst) als unabhängige, neutrale Institutionen an verschiedenen Verfahrensschritten mit.
Seit Januar 2021 gelten Neuregelungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten. Dazu gehört der Wegfall des Unterlassungszwangs, wodurch Beschäftigte ihre Tätigkeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen.
Rechtsgrundlage
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
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§ 9 SGB VII Berufskrankheit
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Berufskrankheitenverordnung (BKV)
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