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Berufskrankheit
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Berufs-Krankheit

Eine Berufs-Krankheit ist eine Krankheit, die durch die Arbeit kommt.

Das heißt:

Die Arbeit macht die Krankheit möglich.

Manche Menschen haben eine Berufs-Krankheit.

Diese Menschen bekommen dann Geld von der Versicherung.

Das ist genau wie bei einem Arbeits-Unfall.

Es gibt Regeln für die Berufs-Krankheiten.

Die Regeln stehen in einem Gesetz.

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Liegt eine Berufskrankheit vor, haben versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung – wie es auch nach Arbeitsunfällen der Fall ist. Hierzu zählen beispielsweise die Heilbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei gelten bestimmte Nachweisbedingungen und Meldefristen. Die Einzelheiten hierzu sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt.

Alle Erkrankungen, die als Berufskrankheit gelten, sind in der von der Bundesregierung erstellten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt. Die Liste der Berufskrankheiten wird ergänzt, sobald neue medizinische Erkenntnisse vorliegen. Ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat schlägt vor, welche Krankheiten auf die Liste gesetzt werden sollen – darüber entscheiden Bundesregierung und Bundesrat.

Im Einzelfall kann eine Krankheit, die nicht in der Liste aufgeführt ist, gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt werden (Wie-Berufskrankheit). Dafür müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt und die Krankheit nur deshalb nicht in der BK-Liste enthalten sein, weil die Erkenntnisse bei der letzten Änderung der Liste noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden.

Aber nicht jede Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist eine Berufskrankheit. Arbeitsbedingte Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten sind, fallen unter den Versicherungsschutz der Krankenversicherung.

  • Beschäftigte, die über Krankheitssymptome klagen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen könnten, an den betriebsärztlichen Dienst verweisen.
  • Stellt der betriebsärztliche Dienst die berufliche Tätigkeit als mögliche Krankheitsursache fest, wird dies bei der zuständigen Unfallkasse gemeldet.
  • Nach der Meldung wird die Unfallkasse eine sogenannte Arbeitsanamnese vornehmen: Fachleute untersuchen, welche Belastungen und Einwirkungen während der Arbeit der erkrankten Person eine Rolle gespielt und ob sie die Krankheit verursacht haben.
  • Die Arbeitsanamnese umfasst unter anderem Fragebögen und persönliche Gespräche mit auskunftsfähigen Personen wie Führungskräften, dem Betriebsrat sowie Kolleginnen und Kollegen.

Die Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung – UVAG) regelt den Verfahrensablauf bei Verdacht auf eine Berufskrankheit.

Grundsätzlich ist aber auch eine formlose Anzeige durch Versicherte oder deren Familienangehörige möglich. Der zuständige Unfallversicherungsträger leitet das Berufskrankheiten-Anerkennungsverfahren. Dabei wirken die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen (beispielsweise der betriebsärztliche Dienst) als unabhängige, neutrale Institutionen an verschiedenen Verfahrensschritten mit.

Seit Januar 2021 gelten Neuregelungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten. Dazu gehört der Wegfall des Unterlassungszwangs, wodurch Beschäftigte ihre Tätigkeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen.

(ml) 2023