Berufsvalidierung
Im Jahr 2025 sind durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) etliche Neuerungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HWO) mit dem Ziel in Kraft getreten, die berufliche Bildung weiter zu digitalisieren und entbürokratisieren.
Im Sinne des BVaDiG ist die sogenannte Berufsvalidierung ein für „Fachkräfte ohne Berufsausbildung“ interessantes Verfahren, mit dem berufserfahrene Menschen ohne Abschluss ihre Berufskompetenzen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen können. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.
Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Anerkennung von mehrjähriger Berufserfahrung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Berufsabschluss, aber mehrjährige Berufserfahrung haben, können sich ihre Berufskompetenzen als gleichwertig mit diesem Berufsabschluss anerkennen lassen.
Voraussetzung ist, dass die Teilnehmenden im Betrieb breit und umfassend eingesetzt wurden, mindestens 25 Jahre alt sind und eine Berufserfahrung von mindestens dem Anderthalbfachen der Ausbildungsdauer vorweisen.
Zuständig für die Validierungsverfahren sind die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern. Durchgeführt werden die Validierungen von Prüfungstandems aus zwei Prüfenden, die von der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenseite stammen.
Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderungen, beispielsweise für Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung keine Berufsausbildung abschließen konnten und sich stattdessen durch ein Jobcoaching und/oder mit Unterstützung ihrer Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz qualifiziert haben, bietet das Berufsvalidierungsverfahren eine neuartige Chance zur (formalen) Anerkennung ihrer beruflichen Kompetenzen.
Für sie gelten zusätzliche Regelungen:
- Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
- Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung (Begleitung durch eine Vertrauensperson) gestellt werden.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
- Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich (das heißt, Menschen mit Behindeurngen können ihre berufliche Handlungsfähigkeit auch nur für Teile des Berufsbildes feststellen und bescheinigen lassen).
- Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
Gebühren für das Validierungsverfahren
Das Feststellungsverfahren ist gebührenpflichtig – die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben. Hohe Verfahrensgebüren können je nach Lebenssituation der am Verfahren Interessierten eine Hürde beim Zugang und der Teilnahme an den Verfahren darstellen. Unklar ist bislang, ob es zukünftig Möglichkeiten der Kostenübernahme oder Förderung der Berufsvalidierung geben wird.
Derzeit ist eine „Servicestelle Validierung“ im Aufbau begriffen. Sie soll die Kammern, die erstmals damit beauftragt wurden, Validierungsverfahren durchzuführen, in den ersten Jahren bei der Umsetzung unterstützen. Die Servicestelle wird über alle weiteren Entwicklungen informieren.
Rechtsgrundlagen
-
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
gesetze-im-internet.de -
Abschnitt 6 BBiG: Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
gesetze-im-internet.de
Mehr zum Thema bei REHADAT
-
Berufsvalidierung
Literatur -
Berufliche Kompetenzen bei Kammern anerkennen und bescheinigen lassen
REHADAT-Werkstätten -
Kammern
REHADAT-Adressen