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Berufsvalidierung

Im Jahr 2025 sind durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) etliche Neuerungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HWO) mit dem Ziel in Kraft getreten, die berufliche Bildung weiter zu digitalisieren und entbürokratisieren. Gemäß BVaDiG ist die Berufsvalidierung ein Verfahren für Menschen mit langjähriger Berufserfahrung, jedoch ohne Berufsabschluss, mit dem diese ihre Berufskompetenzen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen können. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs. Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.

Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Anerkennung von mehrjähriger Berufserfahrung

Menschen, die trotz mehrjähriger Berufserfahrung keinen Berufsabschluss haben, können sich ihre Berufskompetenzen als gleichwertig mit diesem Berufsabschluss anerkennen lassen, wenn

  • ihr Wohnsitz in Deutschland liegt,
  • sie mindestens 25 Jahre alt sind,
  • sie Berufserfahrung in einem Arbeitsfeld haben, für das ein Referenzberuf (eine anerkannte Berufsausbildung) existiert,
  • sie keine abgeschlossene Berufsausbildung im angestrebten Referenzberuf haben und sich aktuell auch nicht in einer Berufsausbildung oder Umschulung in diesem Beruf befinden,
  • einschlägige Berufserfahrung haben (mindestens das 1,5-fache der Regelausbildungszeit).

Zuständig für die Validierungsverfahren sind die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern. Durchgeführt werden sie von Prüfungstandems aus zwei Prüfenden, die sowohl von der Arbeitgebenden- als auch von der Arbeitnehmendenseite stammen.

Das Validierungsverfahren für Menschen mit Behinderungen

Das neue Feststellungsverfahren bietet beispielsweise auch Menschen mit Behinderungen eine neuartige Chance zur (formalen) Anerkennung ihrer beruflichen Kompetenzen, die aufgrund ihrer Behinderung bislang keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und auch keine Fachpraktikerregelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolvieren konnten, stattdessen jedoch in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zum Beispiel durch Jobcoaching und/oder mit Unterstützung der Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen signifikante berufliche Fähigkeiten erworben haben.

Menschen mit Behinderungen (gemäß § 2 SGB IX

  • können einen Nachteilsausgleich beantragen, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt (die gesundheitliche Einschränkung muss mittels fachärztlicher, psychologischer oder entsprechend fachlich qualifizierter Stellungnahme nachgewiesen werden; diese darf nicht älter als sechs Monate sein, muss den Bewertungszeitraum erfassen und sich auf die konkrete Berufsvalidierung beziehen),
  • können bei ihrem Antrag eine Verfahrensbegleitung benennen, das heißt eine Vertrauensperson, die durch das Verfahren begleitet.

Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, 

  • können Menschen mit Behinderungen einen Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit stellen (das heißt, sie können ihre berufliche Handlungsfähigkeit auch nur für Teile des Berufsbildes feststellen und bescheinigen lassen).
  • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gemäß § 66 BBiG/§ 42r HwO (Fachpraktikerausbildung) ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragstellung entfällt. (Wobei der Grundsatz nicht unterlaufen werden sollte, dass junge Menschen mit Behinderungen ein Recht darauf haben, vorrangig in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet zu werden, vgl. § 64 BBiG).

Gebühren für das Validierungsverfahren

Das Feststellungsverfahren ist gebührenpflichtig – die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben.

Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihrer Fachlichen Weisung zum Vermittlungsbudget vom 3. März 2025 in Bezug auf die Möglichkeiten der Kostenübernahme fest:

44.11 – Kosten für berufliche Kompetenzbewertung/-validierung

Im Einzelfall kann, nach umfassender Prüfung, auch eine Kostenübernahme für die Bewertung/Validierung beruflicher Kompetenzen ohne formalen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) erfolgen, wenn dies für die Aufnahme einer konkreten versicherungspflichtigen Beschäftigung die Voraussetzung ist. Hierbei wird ein Zertifikat erworben, welches ausweist, über welche wesentlichen Kompetenzen die Kundin bzw. der Kunde verfügt, die für die Ausübung eines Berufs erforderlich sind und dokumentiert, inwieweit die individuell erworbenen Kompetenzen mit den Qualifikationen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses übereinstimmen.

Diese Förderung darf die anderen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. Eine Förderung ist zudem nur zulässig, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Die Zustimmung der Teamleitung ist einzuholen.

Servicestelle Validierung

Derzeit ist eine „Servicestelle Validierung“ im Aufbau begriffen. Sie soll die Kammern, die erstmals damit beauftragt wurden, Validierungsverfahren durchzuführen, in den ersten Jahren bei der Umsetzung unterstützen. Die Servicestelle wird über alle weiteren Entwicklungen informieren.

(ml) 2025