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Besonderer Förderbedarf
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Besonderer Förder-Bedarf

Auch junge Menschen mit besonderem Förder-Bedarf wollen aus der Schule in den Beruf.

Das ist ein schwieriger Übergang.

Diese Menschen bekommen Hilfe.

Die Menschen bekommen dann eine besondere Förderung.

Sie können dann in der Schule gut lernen.

Und sie können eine Ausbildung machen.

Oder sie können nach der Ausbildung einen Job finden.

Und den Job behalten.

Jugendliche mit besonderem Förderbedarf haben beim Übergang von der Schule in den Beruf Anspruch auf besondere Unterstützung und Hilfen, um in allgemein bildenden und beruflichen Schulen ausreichend gefördert zu werden.

Mögliche Angebote helfen,

  • eine Berufsausbildung überhaupt erst beginnen, fortsetzen und erfolgreich beenden zu können,
  • nach dem Abbruch einer Berufsausbildung wieder Fuß fassen zu können bzw.
  • nach der Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis beginnen und festigen zu können.

Unter welchen Bedingungen ein "besonderer Förderbedarf" vorliegt, ist in den Schulgesetzen der Länder, im SGB III, SGB VIII, SGB IX und SGB XII geregelt.

Feststellung des besonderen Förderbedarfs

Festgestellt wird ein besonderer Förderbedarf jeweils in einem ganz bestimmten Bereich wie der Schule oder der Jugendberufshilfe von der jeweils zuständigen Institution – also beispielsweise von der Schule, dem Jugendamt oder der Agentur für Arbeit. Je nach Bereich kommen ganz bestimmte Förderinstrumente in Frage.

Wird der besondere Förderbedarf beispielsweise für den Bereich der Schule festgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass in anderen Bereichen ebenfalls ein besonderer Förderbedarf besteht. So führt der von der Schule festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf von Jugendlichen nicht automatisch dazu, dass diesen Jugendlichen auch sozialpädagogische Hilfen der Jugendberufshilfe zustehen.

Die staatlichen Förderleistungen zur Unterstützung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf werden auch unter dem Sammelbegriff der sogenannten Benachteiligtenförderung zusammengefasst.

(ml) 2018