Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Zusammenfassung
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Das SGB IX ist ein Gesetz.
Das Gesetz ist für Menschen mit Behinderung.
Manche Menschen mit Behinderung haben es besonders schwer.
Das Gesetz hilft diesen Menschen bei der Arbeit.
Die Integrations-Ämter und Inklusions-Ämter helfen diesen Menschen.
Die Menschen sollen gut arbeiten können.
Dafür gibt es Hilfe.
Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Ausgleichs-Abgabe-Verordnung.
Das Gesetz sagt:
Arbeit-Geber sollen Menschen mit Behinderung helfen.
Manche Menschen mit Behinderung brauchen besondere Hilfe.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: SGB IX.
Die Menschen mit Behinderung brauchen zum Beispiel:
- eine Hilfskraft
- mehr Hilfe von der Firma
- mehr Zeit für die Arbeit
- eine Behinderung von mindestens 50 Prozent
- keine Ausbildung wegen der Behinderung
- ein Alter von 50 Jahren.
Lebens-Jahres.
Das SGB IX bezieht sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen unter anderem auf die Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen. Diese Personengruppe wird im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter besonders berücksichtigt. In der Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sind zur Förderung dieser Personengruppe besondere Leistungen an Arbeitgebende vorgesehen (siehe § 27 SchwbAV).
Voraussetzungen für „besondere Betroffenheit“ nach SGB IX
Besonders nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben betroffen sind nach SGB IX schwerbehinderte Menschen,
- die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
- deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für das Unternehme verbunden ist oder
- die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben oder
- die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlagen
-
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
Gesetze -
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Gesetz