Leitsatz:
1. Sofern feststeht, daß er im Falle seiner Heimkehr wieder in die Handwerksrolle eingetragen worden wäre, muß ein Malergeselle, der zwar erst nach dem 1899-12-31 geboren, aber schon vor dem 1932-01-01 in die Handwerksrolle eingetragen worden war, bei der Anwendung der DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 auch dann einen selbständig Tätigen mit Volksschulbildung und abgelegter Meisterprüfung gleichgestellt werden, wenn er seinen Betrieb aus zeitbedingten Gründen noch vor seiner Einberufung eingestellt hatte und in der Handwerksrolle gelöscht worden war.