Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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Betriebliches Eingliederungs-Management
Das Betriebliche Eingliederungs-Management ist eine Hilfe für Arbeitnehmer
Die lange krank waren.
Die kurze Form ist: BEM.
Die Hilfe soll den Menschen helfen:
- wieder gesund zu werden.
- nicht wieder krank zu werden.
- im Betrieb zu arbeiten.
Das BEM ist ein Gesetz.
Das BEM gilt für alle Menschen
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument nach § 167 Absatz 2 SGB IX zur möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses.
Fahrplan für die Praxis
Die Pflicht, ein BEM vorzuschlagen
Seit 2004 sind Arbeitgebende verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das BEM soll helfen, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und letztlich das Beschäftigungsverhältnis zu sichern. Diese Verpflichtung gilt in Bezug auf alle Beschäftigten (nicht nur für die Beschäftigten mit anerkannter Schwerbehinderung).
Beteiligte am BEM
Beim BEM sind Arbeitgebende aufgefordert, den Betriebsrat bzw. Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung (wenn es sich bei den BEM-Berechtigten um schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte handelt) sowie – wenn erforderlich – den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin einzubeziehen.
Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, sollen sie weiterhin die Rehabilitationsträger bzw. bei Anspruch auf Begleitende Hilfe im Arbeitsleben das Inklusions- bzw. Integrationsamt hinzuziehen.
Rechtsgrundlagen
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