Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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Betriebliches Eingliederungs-Management
Das Betriebliche Eingliederungs-Management ist eine Hilfe für Arbeitnehmer
Die lange krank waren.
Die kurze Form ist: BEM.
Die Hilfe soll den Menschen helfen:
- wieder gesund zu werden.
- nicht wieder krank zu werden.
- im Betrieb zu arbeiten.
Das BEM ist ein Gesetz.
Das BEM gilt für alle Menschen
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument nach § 167 Absatz 2 SGB IX zur möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses.
Fahrplan für die Praxis
Die Pflicht zum BEM
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das BEM soll helfen, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und letztlich das Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen zu sichern. Diese Verpflichtung gilt in Bezug auf alle Beschäftigten (nicht nur für Beschäftigten mit Schwerbehinderung).
Beteiligte am BEM
Beim BEM haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Betriebsrat bzw. Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung (bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen) sowie – soweit erforderlich – den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin einzubeziehen. Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, ziehen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Rehabilitationsträger bzw. bei Anspruch auf Begleitende Hilfe im Arbeitsleben das Inklusions- bzw. Integrationsamt hinzu.
Rechtsgrundlagen
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