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Betriebsarzt ⁠/​ Betriebsärztin
Zusammenfassung

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Betriebs-Ärzte und Betriebs-Ärztinnen sind Fach-Leute.
Die Fach-Leute arbeiten für die Arbeit-Geber.
Die Fach-Leute kümmern sich um die Gesundheit von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Arbeits-Sicherheits-Gesetz.
Die kurze Form ist:
ASiG.

Sie beraten Arbeit-Geber.
Und Sie helfen den Arbeit-Gebern.
Zum Beispiel:

  • beim Arbeits-Schutz
  • bei der Unfall-Verhütung.

Nur bestimmte Ärzte dürfen bestellt werden.
Die Ärzte müssen sich mit dem Thema Arbeit und Gesundheit auskennen.

Wann braucht ein Unternehmen einen Betriebs-Arzt?
Das hängt von verschiedenen Sachen ab.
Zum Beispiel:

  • Wie groß ist das Unternehmen?
  • Wie gefährlich ist die Arbeit in dem Unternehmen?
  • Wie ist das Unternehmen organisiert?

Die Fach-Kraft für Arbeits-Sicherheit hilft bei verschiedenen Sachen.
Zum Beispiel:

  • Wie kann man eine Firma gut planen?
  • Welche Arbeits-Mittel braucht man?
  • Wie kann man gut arbeiten?
  • Wie kann man gesund arbeiten?
  • Wie kann man Unfälle vermeiden?
  • Wie können Menschen mit Behinderung gut arbeiten?

Sie untersuchen auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Und Sie arbeiten mit den Fach-Leuten für Arbeits-Sicherheit zusammen.
Sie arbeiten auch mit dem Betriebs-Rat und anderen zusammen.

Betriebsärzte/Betriebsärztinnen werden von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Erfüllung der Aufgaben nach dem  Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt. Sie beraten und unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Arbeitgebende dürfen nur Ärzte oder Ärztinnen bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen, also Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeitsmedizin oder Ärzte/Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“.

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die Bestellung eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin in Abhängigkeit von den betrieblichen Gefahren, der Betriebsgröße und der Betriebsorganisation erforderlich. (Zur Regelung der Bestellung, Einsatzzeiten und Aufgaben der Betriebsärzte/Betriebsärztinnen siehe Arbeitssicherheitsgesetz und Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).

Betriebsärztliche Aufgaben

  • Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen,
  • Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Beratung bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Beratung in Fragen der Ergonomie und Arbeitshygiene,
  • Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
  • Beratung bei der Mitwirkung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement,
  • Beratung bei der Prävention (betriebliche Gesundheitsvorsorge),
  • Beratung bei der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung und Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  • Beratung in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der beruflichen Integration bzw. Rehabilitation von Menschen mit Behinderung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ff. Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG),
  • Untersuchungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Vorsorgeuntersuchungen),
  • Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung,
  • Anhörung als arbeitsmedizinische Sachverständige bei der Erörterung, ob ein schwerbehinderter Mensch gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist, einschließlich der Frage, ob Unfallverhütungsvorschriften der Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten entgegenstehen,
  • Abgabe einer Stellungnahme beim Kündigungsschutz und bei der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben,
  • Durchführung von Betriebsbegehungen,
  • Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Sicherheitsbeauftragten, dem Betriebsrat oder Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung.
(ml) 2017
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