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Betriebsvereinbarung
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Betriebs-Vereinbarung

Der Betriebs-Rat macht eine Vereinbarung mit dem Arbeit-Geber.

Die Vereinbarung heißt: Betriebs-Vereinbarung.

Die Vereinbarung ist wie ein Vertrag.

In der Vereinbarung steht:

  • Was der Arbeit-Geber für die Arbeit-Nehmer machen muss.
  • Und was die Arbeit-Nehmer für den Arbeit-Geber machen müssen.

Die Vereinbarung ist rechtlich bindend.

Das heißt:

Sie ist so wichtig wie Gesetze.

Oder wichtiger als Tarif-Verträge.

In der Vereinbarung steht zum Beispiel:

  • Wie die Mitarbeiter an ihren Arbeits-Platz kommen sollen.
  • Ob man in der Firma rauchen darf oder nicht.
  • Wann die Mitarbeiter arbeiten müssen und wann nicht.

Die Betriebsvereinbarung ist das zentrale Regelungsinstrument des Betriebsrats. Sie ist eine Art Vertrag, in dem Rechte und Pflichten sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Arbeitnehmenden vereinbart sind. Es handelt sich um eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgebenden, die (genauso wie Gesetze oder Tarifverträge) das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten gestaltet. Betriebsvereinbarungen müssen von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gemeinsam beschlossen und schriftlich fixiert werden.

Themen einer Betriebsvereinbarung

Zahlreiche Angelegenheiten werden in Betriebsvereinbarungen geregelt. Beispiele sind die Kleiderordnung im Betrieb, Rauchverbote, alle denkbaren Arbeitszeitmodelle wie beispielsweise Gleit- und Vertrauensarbeitszeit, Details zu Urlaub, Arbeitsschutz, Bildschirmarbeit und Betrieblichem Eingliederungsmanagement bis hin zum Umgang mit Internet, E-Mail und Sozialen Medien.

Mitbestimmungspflichtige versus freiwillige Angelegenheiten

Der Betriebsrat darf mit einer Betriebsvereinbarung nicht seine Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz aufgeben und keine Verschlechterung einzelvertraglicher Abreden zwischen den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden bewirken.

Die meisten Regelungsgegenstände betreffen die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Wollen Arbeitgebende mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ergreifen, für die sie eine positive Zustimmung des Betriebsrats benötigen, so wird zumeist empfohlen, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu treffen.

Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten hat der Betriebsrat aber auch ein Initiativrecht, das heißt: er kann Maßnahmen selbst anstoßen und daher den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch gegen den Willen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.

Anders verhält es sich bei den freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Diese regeln Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und somit nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen werden können.

Sonderfall Inklusionsvereinbarung

Ein Sonderfall der Betriebsvereinbarung ist die Inklusionsvereinbarung. An der Erarbeitung einer Inklusionsvereinbarung ist zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Die Inklusionsvereinbarung ist eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber auf der einen Seite sowie Schwerbehindertenvertretung und  Betriebsrat auf der anderen Seite mit dem Ziel, die Inklusion schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern.

(ml) 2022