Urteil
Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe (SGB XII)
Gericht:
VGH München
Aktenzeichen:
12 CE 04.1789
Urteil vom:
06.10.2004
VGH München
12 CE 04.1789
06.10.2004
Ein schwerhöriges Kind besucht auf Wunsch seiner Eltern eine Regelschule. Hierbei wird es auf Empfehlung des mobilen sonderpädagogischen Dienstes von einer Integrationshelferin (Heilpädagogin) unterstützt. Nach Ansicht des Sozialhilfeträgers verursacht der Einsatz einer Integrationshelferin unverhältnismäßige Mehrkosten, da diese Kosten bei dem Besuch einer Gehörlosenschule nicht anfallen würden.
Der gegen die Ablehnung der Kostenübernahme gerichtete Eilantrag hatte in beiden Instanzen Erfolg: Die Begleitung durch die Integrationshelferin stelle eine Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht dar (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII - Sozialhilfe). Dem stehe auch die Möglichkeit des kostenlosen Besuchs einer Schule für Gehörlose nicht entgegen.
Eine "angemessene Schulbildung" erhalte die Schülerin allein in der Volksschule ihres Heimatortes. Nicht der Sozialhilfetrtäger, sondern die Schulbehörde entscheide über den Ort, an dem ein Kind die allgemeine Schulpflicht erfülle. Zwar habe die Schülerin einen sonderpädagogischen Förderbedarf, dieser könne jedoch durch die Unterstützung eines mobilen sonderpädagogischen Dienstes erfüllt werden. Außerdem könne die Schülerin am Unterricht in einer Regelschule aktiv teilnehmen. Sie sei daher nach den schulrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, eine Förderschule zu besuchen, sondern dazu berechtigt, ihre Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen.
Der Umstand, dass der mobile sonderpädagogische Dienst aufgrund seiner zu geringen personellen Ausstattung tatsächlich nicht in der Lage sei, die Schülerin in dem gebotenen Umfang zu betreuen, dürfe nicht zu Lasten der Schülerin gehen. Andernfalls liefen die im bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz geschaffenen erweiterten Möglichkeiten behinderter Kinder, Regelschulen zu besuchen, ins Leere. Zudem könnte sonst der Zielsetzung des § 4 Abs. 3 SGB IX nicht Rechnung getragen werden.
Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.
Rechtsdienst der Lebenshilfe 02/2005
R/R2268
Informationsstand: 16.09.2005