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Urteil
Ausführungsbenachrichtigung durch Versorgungsamt über weitere Behinderung als neuer Verwaltungsakt

Gericht:

LSG Darmstadt 5. Senat


Aktenzeichen:

L-5/Vb-390/90


Urteil vom:

08.07.1993


Grundlage:

Leitsatz:

1. Eine sogenannte "Ausführungsbenachrichtigung" des Versorgungsamtes, mit der ohne Rechtsmittelbelehrung eine weitere Behinderung festgestellt wird, ist ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10.

2. Diese - im Rahmen eines zum Versorgungsamt bestehenden Dauerrechtsverhältnisses - getroffene Regelung zur Frage der Anerkennung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird gemäß § 96 SGG (analog) Gegenstand des rechtshängigen Gerichtsverfahrens.

3. Im Berufungsverfahren entscheidet das Landessozialgericht insoweit als erste Instanz, d h auf Klage und nicht auf Berufung (Anschluß an BSG vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231 = SozR Nr 17 zu § 96 SGG und vom 23.8.19 72 - 5 RKnU 16/ 90 = BSGE 34, 255).

Orientierungssatz:

1. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ( weitere Behinderung bzw Verschlimmerung) liegt nicht vor, wenn eine "Kniegelenksarthrose beidseits" und eine "Polyarthrose der Fingergelenke" jeweils allenfalls mit einem GdB von 10 zu bewerten sind. Solche leichten Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 bzw 20 führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.

Fundstelle Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Darmstadt 1990-03-07 S-15/Vb-793/86
Zit. Anschluß BSG 1963-01-30 2 RU 35/60
Anschluß BSG 1972-08-23 5 RKnU 16/70

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE016943408


Informationsstand: 13.09.1994