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Urteil
Ruhensfolge für den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - Bewilligung von Zwischenübergangsgeld

Gericht:

LSG Hessen


Aktenzeichen:

L-6/Ar-38/86


Urteil vom:

29.04.1987


Grundlage:

  • AFG § 59D ABS 2 |
  • RehaAnglG § 17 Abs 1 |
  • AFG § 59D ABS 1 |
  • AFG § 118 ABS 1 S 1 NR 2

Leitsatz:

1. Die sich aus § 118 Abs 1 AFG ergebende Ruhensfolge für den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe bezieht sich auch auf zurückliegende Zeiträume, für die eine andere Leistung nachträglich bewilligt wird. Ein bereits bindend gewordener Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe steht deshalb der Bewilligung von Zwischenübergangsgeld für Zeiten nach einer durchgeführten Maßnahme der Arbeitserprobung und Berufsfindung nicht entgegen. Rechtszug:
vorgehend SG Gießen 1985-12-05 S-17/14/Ar-169/85

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE029361306


Informationsstand: 01.01.1990