B.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Der Einigungsstellenspruch vom 27.01.2015 ist unwirksam.
I.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig.
Sie genügt entgegen der Auffassung des Betriebsrats den Erfordernissen des § 89
Abs. 2 Satz 2
ArbGG iVm. § 520
Abs. 3 Satz 2
Nr. 2
ZPO. Danach hat sich die Beschwerdebegründung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in einer Weise auseinanderzusetzen, die erkennen lässt, in welchem Umfang und warum der Rechtsmittelführer die Erwägungen des Arbeitsgerichts für unrichtig hält (
vgl. BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung gerecht. Sie zeigt ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten sie den erstinstanzlichen Beschluss für fehlerhaft hält. Die Arbeitgeberin setzt sich mit der Begründung des Arbeitsgerichts ausreichend auseinander. Ihre Ausführungen lassen Richtung und Grund der Kritik des angefochtenen Beschlusses hinreichend erkennen.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Mit ihrem zutreffend im Wege eines Feststellungsantrags verfolgten Begehren macht die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des von ihr in der Frist des § 76
Abs. 5 Satz 4
BetrVG angefochtenen Einigungsstellenspruchs vom 27.01.2015 geltend. Dies umfasst die Prüfung, ob der Einigungsstellenspruch aus den von der Arbeitgeberin angeführten Gründen ganz oder teilweise unwirksam ist (
vgl. BAG 14.01.2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 10 mwN).
2. Der Antrag ist begründet. Die von der Einigungsstelle beschlossenen Regelungen über die Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind unwirksam. Dies führt zur vollständigen Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 27.01.2015.
a) Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses (
vgl. dazu
BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 18-24).
§ 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten. Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung bei der Teilnahmepflicht folgt nicht aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87
Abs. 1
BetrVG entgegen. Nach § 87
Abs. 1 Eingangshalbs.
BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Wenn eine solche Regelung den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durch Mitbestimmungsrechte. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung selbst keine Gestaltungsmöglichkeit mehr besitzt, an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien. Verbleibt dagegen trotz der gesetzlichen oder tariflichen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist insoweit Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats (
vgl. BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 21).
Der Gegenstand der Mindestteilnahme ist in § 11 ASiG abschließend geregelt. Eine Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ergibt sich zwingend aus der Systematik des § 11 ASiG. Gem. § 11 Satz 2 ASiG setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22
SGB VII. Das gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASiG tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des Arbeitsschutzausschusses festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen (Mindest-)Vorgaben handelt es sich um kein Zusammentreten des Arbeitsschutzausschusses, wenn bei diesem Betriebsärzte und (oder) Fachkräfte für Arbeitssicherheit regel- und planmäßig fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie von vornherein geplant nicht an allen der nach § 11 Satz 4 ASiG vorgeschriebenen mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) folgen insofern keine Besonderheiten (
vgl. BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 22-23). Im Hinblick auf diese gesetzlichen Festlegungen fehlt es für die Festlegung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen im Mindestturnus des § 11 Satz 4 ASiG an einer Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und damit an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des Betriebsrats auszufüllen wäre (
vgl. BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 24)
Zwar genügt die Arbeitgeberin mit ihrer tatsächlichen Handhabung einer Limitierung der Teilnahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ASiG (Betriebsärzte) und § 6 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichteten überbetrieblichen Dienste an den vier Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Jahr nicht ihrer Pflicht nach § 11 ASiG. Nach der Gesetzessystematik obliegt die Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung jedoch der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese hat nach § 12
Abs. 1 ASiG eine entsprechende Maßnahme anzuordnen und diese nach § 20 ASiG im Weigerungsfalle durch Verhängung einer Geldbuße durchzusetzen. Der Betriebsrat kann nach § 89
Abs. 1 Satz 2
BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASiG im Wege einer Anordnung nach § 12
Abs. 1 ASiG durchzusetzen (
vgl. dazu
BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 24).
b) Die Unwirksamkeit der von der Einigungsstelle beschlossenen Regelungen über die Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses hat die Unwirksamkeit aller Regelungen des Spruchs vom 27.01.2015 zur Folge.
Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139
BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn nicht der verbleibende Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (
vgl. BAG 08.11.2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 29 mwN;
BAG 08.12.2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 30).
Hier stellen die verbleibenden Regelungen des Spruchs ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene, praktikable Regelung mehr dar. Sie enthalten auf die unwirksamen Teile bezogene Durchführungs- und Folgebestimmungen oder stellen isoliert betrachtet eine nur bruchstückhafte, nicht sinnvoll zu praktizierende Regelung dar. Es kann nicht angenommen werden, dass die Einigungsstelle gerade diese Regelungen auch isoliert und in gleicher Weise getroffen hätte, wäre ihr bekannt gewesen, dass es für die Festlegung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den ASA-Sitzungen im Mindestturnus des § 11 Satz 4 ASiG an einer Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und damit an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des antragstellenden Betriebsrats auszufüllen wäre, fehlt.
C.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92
Abs. 1, 72
Abs. 2
ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.