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Urteil
Betriebsübergang - Übergangsmandat - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Gericht:

ArbG Solingen 1. Kammer


Aktenzeichen:

1 BVGa 2/17


Urteil vom:

28.07.2017


Grundlage:

  • ArbGG § 2a Abs. 1 Ziff. 3a |
  • ArbGG § 80 Abs. 1 |
  • ArbGG § 85 Abs. 2 |
  • ZPO §§ 935 ff. |
  • SGB IX § 94 |
  • § 95 SGB IX |
  • § 21a Abs. 1 BetrVG

Tenor:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kern über die Frage, ob die Antragstellerin weiterhin Vertrauensperson e. schwerbehinderten Menschen bei e. Beteiligte zu 4) und/oder 6) ist und den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Die Antragstellerin war zunächst Mitarbeiterin und Vertrauensperson e. schwerbehinderten Menschen bei e. Beteiligten zu 4) (im folgenden A. AG), e. Beteiligte zu 7.) ihr erster, e. Beteiligte zu 3) ihr zweiter Stellvertreter. Bei e. A. AG wurde sie außerdem in den Betriebsrat gewählt und nahm bis vor kurzem auch die Aufgaben einer Betriebsrätin wahr.

Bei e. A. AG hat es eine Umstrukturierung gegeben. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2017 aufgespalten. Die wesentlichen operativen Bereiche wurden aus e. A. AG herausgenommen und im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beteiligte zu 6) (im folgenden A. Deutschland GmbH) übertragen. Bestimmte Holding Funktionen sind bei e. A. AG verblieben. Flankiert wurden die Maßnahmen durch einen Interessenausgleich/eine Betriebsvereinbarung vom 24. Mai 2017 (Bl. 63 ff. e. Akte).

In dieser Betriebsvereinbarung, die zwischen e. A. AG, e. A. Deutschland GmbH sowie dem Betriebsrat e. A. AG abgeschlossen wurde, heißt es auszugsweise wörtlich:

"§ 2 Spaltung e. Betriebs"

(1) Der Betrieb von A. in Solingen wird zum Übergangsstichtag in zwei Teile gespalten. Der derzeitige Teilbetrieb operativer Bereich wird ein eigener Betrieb (im folgenden "Betrieb operativer Bereich"). Der Teilbetrieb Holdingfunktion (im folgenden "Betrieb Holdingfunktion") wird ebenfalls einen eigenständigen Betrieb bilden. Daneben besteht ein separater Betrieb e. Schwestergesellschaft A. Retail GmbH, dessen Arbeitnehmer e. Betriebsrat derzeit ebenfalls vertritt. (...)

§ 3 Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die A. Deutschland GmbH.

(1) Zum Übertragungsstichtag wird auf e. Grundlage e. in e. Präambel beschriebenen Verträge e. operative Bereich als eigenständiger Betrieb im Wege e. Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von A. auf die A. Deutschland GmbH übergehen. Das bedeutet, dass die in e. Anlage entsprechend als Arbeitnehmer e. operativen Bereichs gekennzeichneten Arbeitnehmern automatisch kraft Gesetzes auf die A. Deutschland GmbH übergehen (...).

§ 4 Betriebsrat/Übergangsmandat

(1) Der Betriebsrat von A. besteht nach dem Übergangsstichtag als Betriebsrat e. A. Deutschland GmbH fort und ist daher weiterhin für die auf die A. Deutschland GmbH übergehenden Arbeitnehmer zuständig.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus für die Arbeitnehmer, die bei A. verbleiben, ab dem Übergangsstichtag ein Übergangsmandat gemäß § 21 a Abs. 1 BetrVG. Auch für die Arbeitnehmer e. Betriebs e. A. Retail GmbH, für die e. Betriebsrat derzeit tätig ist, wird e. Betriebsrat ab dem Übergangsstichtag ein Übergangsmandat gemäß § 21 a Abs. 1 BetrVG wahrnehmen. Das bedeutet, dass er für die Arbeitnehmer von A. und von e. A. Retail GmbH nach dem Übergangsstichtag vorläufig im Amt bleibt und seine Geschäfte dort weiterführt. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass beide Übergangsmandate von sechs auf 12 Monate verlängert werden. Die Übergangsmandate enden jeweils mit Bekanntgabe e. Wahlergebnisses eines bei A. bzw. e. A. Retail GmbH neu gewählten Betriebsrates, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Übergangsstichtag. Diese Regelung gilt entsprechend für die bestehende Schwerbehindertenvertretung."

Die Betriebsvereinbarung enthält eine Mitarbeiterliste, die die für den Betriebsübergang vorgesehenen Mitarbeiter kennzeichnete. Das Arbeitsverhältnis e. Antragstellerin sowie e. Beteiligte zu 3) sollte auf die A. Deutschland GmbH übergehen, das Arbeitsverhältnis e. Beteiligten zu 7) dagegen nicht.

Mit Schreiben vom 30.05.2017 wurde die Antragstellerin über den bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet (Bl. 81 ff. e. Akte). Dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. Deutschland GmbH widersprach sie mit Schreiben vom 29.06.2017 (Bl. 88 e. Akte).

Am 05.07.2017 beabsichtigte die Antragstellerin in ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertreterin, an dem wöchentlich stattfinden Gespräch zwischen dem Betriebsrat und e. A. AG teilzunehmen. Der Personalleiter e. A. AG teilte e. Antragstellerin jedoch mit, dass sie als betriebsfremde Person an diesen Gesprächen nicht teilnehmen könne.

Am 07. Juli 2017 fasste e. Beteiligte zu 3) (im folgenden Betriebsrat) in seiner Sitzung vom selben Tag unter Berufung auf § 24 BetrVG den Beschluss, dass die Antragstellerin kein Mitglied e. Betriebsrats mehr sei. Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes wurde ebenfalls beschlossen. Der Betriebsratsbeschluss wurde seinem Inhalt nach im Wege e. internen Mitteilung e. A. AG sowie e. A. Deutschland GmbH und auch e. Antragstellerin mit Schreiben vom 10.07.2017 zur Kenntnis gebracht (Bl. 89 ff. e. Akte).

Unter dem 11.07.2017 teilte e. (frühere) 2. Stellvertreter e. Antragstellerin, e. Beteiligte zu 3), e. A. AG sowie e. A. Deutschland GmbH mit, dass die Schwerbehindertenvertretung mit Beschluss vom selben Tage festgestellt habe, dass die Antragstellerin nicht mehr Mitglied e. Schwerbehindertenvertretung sei. Mit Schreiben vom 13.07.2017 setzte e. Beteiligte zu 3) die Antragstellerin von dieser Entscheidung in Kenntnis und forderte sie auf, alle relevanten Unterlagen einzureichen und über zu bearbeitende Angelegenheiten zu informieren (Bl. 91 ff. e. Akte).

Die Prozessbevollmächtigte e. Antragstellerin wandte sich in verschiedenen Schreiben an die Beteiligten zu 3), 4) und 5) und machte die Berücksichtigung e. Rechte ihrer Mandantin als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen geltend. Auf die Korrespondenz (Bl. 94 ff. e. Akte) wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist e. Auffassung, sie sei trotz e. Widerspruchs gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach wie vor amtierende Vertrauensperson e. A. Deutschland GmbH und - kraft Übergangsmandat gemäß § 94 Abs. 8 SGB IX i. V. m. § 21 a BetrVG - auch e. A. AG.

Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach herrschende Meinung in e. Literatur zu § 21 a BetrVG, die aufgrund e. entsprechenden Anwendbarkeit e. Vorschrift und e. vergleichbaren Interessenlage bei e. Beurteilung e. vorliegenden Rechtsfrage sinngemäß übertragen werden könne. Nach dieser Rechtsauffassung bleibe das Betriebsratsgremium - und damit auch die Schwerbehindertenvertretung - in e. ursprünglichen Besetzung vor einer Betriebsspaltung sowohl für die Ausübung e. Übergangsmandats für den abgespaltenen Betrieb als auch e. Regelmandats für den Hauptbetrieb für die Dauer e. Übergangsmandats im Amt. Auf die Zugehörigkeit zu dem Betrieb e. Regelmandates komme es nicht an. § 21 a BetrVG, e. über § 94 Abs. 8 SGB IX Anwendung finde, verdränge für die Dauer e. Übergangsmandats als Spezialvorschrift die allgemeinen Rechtsfolgen e. § 94 Abs. 8 SGB IX. Andernfalls würde eine effektive Amtsausübung nicht gewährleistet, da die Vertrauensperson durch einen u. U. unerfahrenen Stellvertreter ersetzt werden könnte. Das Fortbestehen e. Mandats sei unbedenklich, da eine aufgrund eines Arbeitgeberwechsels aus dem Betrieb ausscheidende Vertrauensperson insgesamt von den Arbeitnehmer e. Ursprungsbetriebs gewählt worden sei.

In Bezug auf den Verfügungsgrund trägt die Antragstellerin vor, ihre Rechtsposition werde durch die beschriebenen Vorgehensweisen bereits aktuell beeinträchtigt. So werde sie zu den jeweils donnerstags stattfindenden Betriebsratssitzungen nicht (mehr) eingeladen. Zudem sei ihr die Fortführung von zum Teil auch laufenden Beratungstätigkeiten nicht möglich. Zahlreiche schwerbehinderte Arbeitnehmer würden auf die Fortsetzung e. laufenden Beratung warten.

Die Antragstellerin beantragt nach Umstellung e. ersten Antrages auf den Betriebsrat als Antragsgegner zuletzt,

1. dem Beteiligten zu 5) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer e. Übergangsmandats e. Antragstellerin - aufzugeben, sie als Schwerbehindertenvertretung zu sämtlichen die Beteiligten zu 4) und 6) betreffenden Sitzungen e. Beteiligten zu 5) einzuladen, ihr die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen und sie weiterhin an den Sitzungen e. Ausschüsse zu den Belangen e. Beteiligten zu 4) und 6) teilnehmen zu lassen;

hilfsweise

dem Beteiligten zu 5) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer e. Übergangsmandats e. Antragstellerin - aufzugeben, sie als Schwerbehindertenvertretung zu sämtlichen die Beteiligten zu 4) betreffenden Sitzungen e. Beteiligten zu 5) einzuladen, ihr die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen und sie weiterhin an den Sitzungen e. Ausschüsse zu den Belangen e. Beteiligten zu 4) teilnehmen zu lassen;

2. dem Beteiligten zu 3) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer e. Übergangsmandats e. Antragstellerin - aufzugeben, es zu unterlassen, sich e. Amtes e. Schwerbehindertenvertretung e. Beteiligten zu 4) und 6) zu berühmen und weiterhin es zu unterlassen, deren Beteiligungsrechte wahrzunehmen, soweit die Belange e. Beteiligten zu 4) und 6) betroffen sind;

hilfsweise

dem Beteiligten zu 3) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer e. Übergangsmandats e. Antragstellerin - aufzugeben, es zu unterlassen, sich e. Amtes e. Schwerbehindertenvertretung e. Beteiligten zu 4) zu berühmen und weiterhin es zu unterlassen, deren Beteiligungsrechte wahrzunehmen, soweit die Belange e. Beteiligten zu 4) betroffen sind;

3a. e. Beteiligten zu 4) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer e. Übergangsmandats e. Antragstellerin - aufzugeben, ihr die Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte sowie zur Ausübung ihrer Beratungstätigkeit den Zugang zum Betriebsgelände e. Beteiligten zu 4) zu gewähren.

b. für jeden Fall e. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 3a. e. Beteiligten zu 4) ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen e. Gerichts gestellt wird.

Der Beteiligte zu 7) schließt sich diesen Anträgen an.

Die Beteiligten zu 3) bis 6) beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind e. Ansicht, dass die Klägerin durch Ausübung e. Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ihr Amt als Schwerbehindertenvertreterin gemäß § 94 Abs. 8 SGB IX verloren habe. Die herrschende Meinung vertrete die Auffassung, dass die Personen, die nicht mehr Arbeitnehmer e. das Regelmandat innehabenden Betriebes seien, als Betriebsräte und auch Schwerbehindertenvertreter ausschieden. Es gelte e. Grundsatz e. betriebsbezogenen Interessenvertretung, welche bezogen auf den Betrieb, e. das Regelmandat ausübe, durch gemäß § 94 Abs. 8 Satz 4 SGB IX nachrückende Stellvertreter sichergestellt werde. Dieses Gremium übe sodann auch das Übergangsmandat aus. Eine unterschiedliche Zusammensetzung beider Gremien sei nicht praktikabel. § 21 a BetrVG regele lediglich die Frage, wann ein Übergangsmandat entstehe, sage aber nichts zu e. personellen Zusammensetzung e. Gremiums.

Sie rügen zudem das Fehlen eines Verfügungsgrundes.

Wegen e. weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze e. Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Rechtsweg:

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017 - 12 TaBVGa 4/17

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

II.

Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß §§ 2 a Abs. 1 Ziffer 3a, 80 Abs. 1, 85 Abs. 2 ArbGG ist das Beschlussverfahren für die einstweilige Verfügung die richtige Verfahrensart, da die Antragstellerin mit den Anträgen ihre Rechte aus den §§ 94 und 95 SGB IX zumindest vorübergehend sichern will.

Die Anträge können auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt werden. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. ZPO kann auch das Beschlussverfahren im Wege eines Eilverfahrens betrieben werden.

2. Die Anträge sind jedoch unbegründet.

a. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin ist nach e. Auffassung e. Kammer nicht mehr Vertrauensperson e. schwerbehinderten Menschen bei den Beteiligten zu 4) und 6), da sie durch den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ihr Mandat verloren und auch kein Übergangsmandat inne hat. Damit stehen ihr die reklamierten Rechte nicht zu.

Im Einzelnen:

aa. Zwischen allen Beteiligten dieses Verfahrens ist unstreitig, dass das operative Geschäft von e. A. AG auf die A. Deutschland GmbH übertragen wurde und e. ursprünglich bei e. A. AG gewählte und gebildete Betriebsrat, das heißt das Gremium als solches, von e. A. AG ebenfalls zur A. Deutschland GmbH übergegangen ist. Laut § 4 e. Betriebsvereinbarung ist zusätzlich zwischen e. A. AG, e. A. Deutschland GmbH sowie dem Betriebsrat vereinbart worden, dass gemäß § 21 a Abs. 1 BetrVG ab dem Übergangsstichtag darüber hinaus ein Übergangsmandat für den Betriebsrat für die A. AG sowie die A. Retail GmbH besteht. Die diesbezügliche im Gesetz zunächst als 6-monatige Frist angelegte Zeitspanne haben die Betriebsparteien übereinstimmend auf die gesetzlich mögliche Gesamtdauer von einem Jahr verlängert. Damit haben die Betriebsparteien klargestellt, dass e. ursprünglich bei e. A. AG gebildete Betriebsrat vollumfänglich auf die A. Deutschland GmbH übergegangen ist. Das Gremium ist daher dem abgespaltenen Betrieb gefolgt. Um die bei e. A. AG verbliebene Belegschaft sowie die Belegschaft e. A. Retail GmbH allerdings nicht ohne Arbeitnehmervertretung "zu hinterlassen", ist e. Weiteren ein Übergangsmandat für eben diese beiden Betriebe vereinbart worden. Entsprechendes gilt gemäß § 4 auch für die Schwerbehindertenvertretung. All dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben.

bb. Hinsichtlich e. sich daraus ergebenden Rechtsfolgen folgt die Kammer e. Rechtsauffassung e. zweiten Kammer e. Arbeitsgerichts Solingen in dem Verfahren 2 BVGa 3/17. Die dortigen Ausführungen zu dem Verlust e. Betriebsratsamtes lassen sich wegen e. Regelung in § 94 Abs. 8 SGB IX auf das Amt e. Vertrauensperson e. schwerbehinderten Menschen übertragen:

"Die Ansicht e. Antragstellerin, dass sie nach wie vor wegen e. Übergangsmandats als Betriebsrätin im Amt sei, wäre allein für den Fall zutreffend, dass sie - wie ein Großteil e. ehemaligen A. AG Belegschaft - im Wege e. Betriebsübergangs auf die A. Deutschland GmbH übergegangen wäre. Dies ist allerdings aufgrund e. noch Ende Juni erfolgten Widerspruchs nicht e. Fall. Das Arbeitsverhältnis zwischen e. Antragstellerin und e. A. AG ist daher nicht auf die A. Deutschland GmbH übergegangen. Nach oben dargelegter Betriebsvereinbarung ist allerdings die Arbeitnehmervertretung als solche wegen e. Abspaltung e. Betriebes auf den Betrieb e. A. Deutschland GmbH übergegangen. In diesem Betrieb ist die Antragstellerin aber nicht Arbeitnehmerin. Denn entweder ist ihr Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf die A. Deutschland GmbH übergegangen, da die Antragstellerin noch vor e. Abspaltung dem Betriebsübergang widersprochen hatte. Oder aber, sie ist für eine logische Sekunde Arbeitnehmerin e. A. Deutschland GmbH geworden, durch den bereits vorliegenden Widerspruch jedoch sofort auf die A. AG "zurückgefallen". In beiden Fällen ist allerdings ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG erloschen. Denn entweder hat sie durch den Widerspruch ihr Arbeitsverhältnis bei e. A. Deutschland GmbH, welches für eine logische Sekunde bestanden haben könnte - beendet, so dass die Mitgliedschaft gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG erloschen ist. Oder aber sie hat gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG ihre Wählbarkeit verloren, da sie aus e. Belegschaft e. Betriebes e. A. Deutschland GmbH ausgeschieden ist.

Durch den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. Deutschland GmbH ist mit dem Zeitpunkt e. Abspaltung am 01.07.2015 und dem Übergang e. Arbeitnehmervertretung als Ganzes auf die A. Deutschland GmbH e. Verlust e. Betriebsratsamts e. Antragstellerin eingetreten. Konsequenterweise war durch den Betriebsrat e. A. Deutschland GmbH das entsprechende Ersatzmitglied zu bestellen.

Die im Interessenausgleich/e. Betriebsvereinbarung niedergelegte Regelung über die Ausübung eines Übergangsmandats gemäß § 21a BetrVG hat keinerlei Auswirkung auf das oben genannte Ergebnis. Denn das Übergangsmandat kann nur von dem gewählten und im Amt befindlichen Betriebsrat als solchen ausgeübt werden. Diesem gehörte die Antragstellerin aber bereits mit dem 01.07.2017 nach dem oben gesagten nicht mehr an. Sie kann daher wegen e. Verlustes e. Betriebsratsamts auch nicht im Wege eines Übergangsmandates - als Arbeitnehmerin e. A. AG - Rechte aus ihrer ehemaligen Eigenschaft als Betriebsrätin geltend machen. Ein solches Recht existiert nicht mehr."

cc. Diese Argumente tragen mit Blick auf die Regelungen in § 94 Abs. 7, 8 SGB IX auch die Entscheidung über das Fortbestehen e. Amtes e. Schwerbehindertenvertretung. Eine unterschiedliche Handhabung rechtfertigt sich nach e. Auffassung e. Kammer aus den Besonderheiten e. Stellung e. Vertrauensperson nicht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich mit Blick auf die Kontinuität e. Rechtsvertretung ein Unterschied ergebe, ob bei einer Betriebsspaltung einzelne Betriebsratsmitglieder ausschieden oder ob die Vertrauensperson ihr Amt verliere, überzeugt dies nicht. Wie viele Betriebsratsmitglieder ausscheiden, hängt genauso von e. Zuordnung zum Betrieb ab wie die Frage, ob die Vertrauensperson ihr Amt verliert. Die Fortsetzung e. Arbeit wird durch das Nachrücken von Vertretern in beiden Fällen gesichert.

Unabhängig von e. Frage, welche Rechtsansicht derzeit als herrschende Meinung in e. Literatur gilt, ist e. hier vertretenen Auffassung zu folgen. Für sie spricht eine klare Abgrenzung zwischen dem Fortbestehen e. Gremiums und dessen Besetzung. Nur die erste Frage regelt § 21 a BetrVG. So bleibt danach e. Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die bislang zugeordneten Betriebsteile weiter. Eine Aussage zu e. Besetzung trifft § 21 a BetrVG nach e. Auffassung e. Kammer nicht. Die Formulierung "e. Betriebsrat" bleibe im Amt rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine Zusammensetzung entgegen e. eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 24 BetrVG unverändert bleibt. Anhaltspunkte hierfür gibt e. Wortlaut nicht. Eine solche Auslegung ist für die Gewährleistung e. Kontinuität e. Betriebsratsarbeit für die Übergangszeit auch nicht erforderlich. § 21 a BetrVG schützt nicht das einzelne Betriebsratsmitglied, sondern die kontinuierliche Arbeit e. Gremiums und so letztlich die Belegschaft und auf e. Grundlage e. vertrauensvollen Zusammenarbeit auch den Arbeitgeber.

b. Die unter den Beteiligten ebenfalls diskutierte Rechtsfrage, ob die Antragstellerin überhaupt ausreichend das Vorliegen eines Verfügungsgrundes dargelegt hat, kann an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben. Es scheitert bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs.

Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

Referenznummer:

R/R7684


Informationsstand: 25.09.2018