II.
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß §§ 2 a
Abs. 1 Ziffer 3a, 80
Abs. 1, 85
Abs. 2
ArbGG ist das Beschlussverfahren für die einstweilige Verfügung die richtige Verfahrensart, da die Antragstellerin mit den Anträgen ihre Rechte aus den
§§ 94 und
95 SGB IX zumindest vorübergehend sichern will.
Die Anträge können auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt werden. Gemäß § 85
Abs. 2
ArbGG in Verbindung mit §§ 935
ff. ZPO kann auch das Beschlussverfahren im Wege eines Eilverfahrens betrieben werden.
2. Die Anträge sind jedoch unbegründet.
a. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin ist nach e. Auffassung e. Kammer nicht mehr Vertrauensperson e. schwerbehinderten Menschen bei den Beteiligten zu 4) und 6), da sie durch den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ihr Mandat verloren und auch kein Übergangsmandat inne hat. Damit stehen ihr die reklamierten Rechte nicht zu.
Im Einzelnen:
aa. Zwischen allen Beteiligten dieses Verfahrens ist unstreitig, dass das operative Geschäft von e. A.
AG auf die A. Deutschland
GmbH übertragen wurde und e. ursprünglich bei e. A.
AG gewählte und gebildete Betriebsrat, das heißt das Gremium als solches, von e. A.
AG ebenfalls zur A. Deutschland
GmbH übergegangen ist. Laut § 4 e. Betriebsvereinbarung ist zusätzlich zwischen e. A.
AG, e. A. Deutschland
GmbH sowie dem Betriebsrat vereinbart worden, dass gemäß
§ 21 a Abs. 1 BetrVG ab dem Übergangsstichtag darüber hinaus ein Übergangsmandat für den Betriebsrat für die A.
AG sowie die A. Retail
GmbH besteht. Die diesbezügliche im Gesetz zunächst als 6-monatige Frist angelegte Zeitspanne haben die Betriebsparteien übereinstimmend auf die gesetzlich mögliche Gesamtdauer von einem Jahr verlängert. Damit haben die Betriebsparteien klargestellt, dass e. ursprünglich bei e. A.
AG gebildete Betriebsrat vollumfänglich auf die A. Deutschland
GmbH übergegangen ist. Das Gremium ist daher dem abgespaltenen Betrieb gefolgt. Um die bei e. A.
AG verbliebene Belegschaft sowie die Belegschaft e. A. Retail
GmbH allerdings nicht ohne Arbeitnehmervertretung "zu hinterlassen", ist e. Weiteren ein Übergangsmandat für eben diese beiden Betriebe vereinbart worden. Entsprechendes gilt gemäß § 4 auch für die Schwerbehindertenvertretung. All dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben.
bb. Hinsichtlich e. sich daraus ergebenden Rechtsfolgen folgt die Kammer e. Rechtsauffassung e. zweiten Kammer e. Arbeitsgerichts Solingen in dem Verfahren 2 BVGa 3/17. Die dortigen Ausführungen zu dem Verlust e. Betriebsratsamtes lassen sich wegen e. Regelung in
§ 94 Abs. 8 SGB IX auf das Amt e. Vertrauensperson e. schwerbehinderten Menschen übertragen:
"Die Ansicht e. Antragstellerin, dass sie nach wie vor wegen e. Übergangsmandats als Betriebsrätin im Amt sei, wäre allein für den Fall zutreffend, dass sie - wie ein Großteil e. ehemaligen A.
AG Belegschaft - im Wege e. Betriebsübergangs auf die A. Deutschland
GmbH übergegangen wäre. Dies ist allerdings aufgrund e. noch Ende Juni erfolgten Widerspruchs nicht e. Fall. Das Arbeitsverhältnis zwischen e. Antragstellerin und e. A.
AG ist daher nicht auf die A. Deutschland
GmbH übergegangen. Nach oben dargelegter Betriebsvereinbarung ist allerdings die Arbeitnehmervertretung als solche wegen e. Abspaltung e. Betriebes auf den Betrieb e. A. Deutschland
GmbH übergegangen. In diesem Betrieb ist die Antragstellerin aber nicht Arbeitnehmerin. Denn entweder ist ihr Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf die A. Deutschland
GmbH übergegangen, da die Antragstellerin noch vor e. Abspaltung dem Betriebsübergang widersprochen hatte. Oder aber, sie ist für eine logische Sekunde Arbeitnehmerin e. A. Deutschland
GmbH geworden, durch den bereits vorliegenden Widerspruch jedoch sofort auf die A.
AG "zurückgefallen". In beiden Fällen ist allerdings ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat nach
§ 24 BetrVG erloschen. Denn entweder hat sie durch den Widerspruch ihr Arbeitsverhältnis bei e. A. Deutschland
GmbH, welches für eine logische Sekunde bestanden haben könnte - beendet, so dass die Mitgliedschaft gemäß § 24
Nr. 3
BetrVG erloschen ist. Oder aber sie hat gemäß § 24
Nr. 4
BetrVG ihre Wählbarkeit verloren, da sie aus e. Belegschaft e. Betriebes e. A. Deutschland
GmbH ausgeschieden ist.
Durch den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. Deutschland
GmbH ist mit dem Zeitpunkt e. Abspaltung am 01.07.2015 und dem Übergang e. Arbeitnehmervertretung als Ganzes auf die A. Deutschland
GmbH e. Verlust e. Betriebsratsamts e. Antragstellerin eingetreten. Konsequenterweise war durch den Betriebsrat e. A. Deutschland
GmbH das entsprechende Ersatzmitglied zu bestellen.
Die im Interessenausgleich/e. Betriebsvereinbarung niedergelegte Regelung über die Ausübung eines Übergangsmandats gemäß § 21a
BetrVG hat keinerlei Auswirkung auf das oben genannte Ergebnis. Denn das Übergangsmandat kann nur von dem gewählten und im Amt befindlichen Betriebsrat als solchen ausgeübt werden. Diesem gehörte die Antragstellerin aber bereits mit dem 01.07.2017 nach dem oben gesagten nicht mehr an. Sie kann daher wegen e. Verlustes e. Betriebsratsamts auch nicht im Wege eines Übergangsmandates - als Arbeitnehmerin e. A.
AG - Rechte aus ihrer ehemaligen Eigenschaft als Betriebsrätin geltend machen. Ein solches Recht existiert nicht mehr."
cc. Diese Argumente tragen mit Blick auf die Regelungen in § 94
Abs. 7, 8
SGB IX auch die Entscheidung über das Fortbestehen e. Amtes e. Schwerbehindertenvertretung. Eine unterschiedliche Handhabung rechtfertigt sich nach e. Auffassung e. Kammer aus den Besonderheiten e. Stellung e. Vertrauensperson nicht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sich mit Blick auf die Kontinuität e. Rechtsvertretung ein Unterschied ergebe, ob bei einer Betriebsspaltung einzelne Betriebsratsmitglieder ausschieden oder ob die Vertrauensperson ihr Amt verliere, überzeugt dies nicht. Wie viele Betriebsratsmitglieder ausscheiden, hängt genauso von e. Zuordnung zum Betrieb ab wie die Frage, ob die Vertrauensperson ihr Amt verliert. Die Fortsetzung e. Arbeit wird durch das Nachrücken von Vertretern in beiden Fällen gesichert.
Unabhängig von e. Frage, welche Rechtsansicht derzeit als herrschende Meinung in e. Literatur gilt, ist e. hier vertretenen Auffassung zu folgen. Für sie spricht eine klare Abgrenzung zwischen dem Fortbestehen e. Gremiums und dessen Besetzung. Nur die erste Frage regelt § 21 a
BetrVG. So bleibt danach e. Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die bislang zugeordneten Betriebsteile weiter. Eine Aussage zu e. Besetzung trifft § 21 a
BetrVG nach e. Auffassung e. Kammer nicht. Die Formulierung "e. Betriebsrat" bleibe im Amt rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine Zusammensetzung entgegen e. eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 24
BetrVG unverändert bleibt. Anhaltspunkte hierfür gibt e. Wortlaut nicht. Eine solche Auslegung ist für die Gewährleistung e. Kontinuität e. Betriebsratsarbeit für die Übergangszeit auch nicht erforderlich. § 21 a
BetrVG schützt nicht das einzelne Betriebsratsmitglied, sondern die kontinuierliche Arbeit e. Gremiums und so letztlich die Belegschaft und auf e. Grundlage e. vertrauensvollen Zusammenarbeit auch den Arbeitgeber.
b. Die unter den Beteiligten ebenfalls diskutierte Rechtsfrage, ob die Antragstellerin überhaupt ausreichend das Vorliegen eines Verfügungsgrundes dargelegt hat, kann an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben. Es scheitert bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs.
Die Anträge waren daher zurückzuweisen.