Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden ist, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Rente, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht erfüllt. Er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht wenigstens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Gemäß § 43
Abs. 2 Satz 1
SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger ist zwar voll erwerbsgemindert und er hat auch vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung hat er jedoch nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Der Kläger hat in der Zeit vom 27. März 1997 bis zum 15. Juli 2000 keine Pflichtbeiträge und auch keine anderen Zeiten, die den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 43
Abs. 4
SGB VI verlängern könnten. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Kläger in dieser Zeit keine Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ausgeübt hat und dass deshalb gemäß § 3
Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) auch keine Versicherungspflicht im Sinne des deutschen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden konnte. Zwar sind Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgelegt worden sind, gemäß
Art. 45
Abs. 1 EWGV 1408/71 so zu berücksichtigen, als ob es sich um nach deutschem Recht zurückgelegte Zeiten handeln würde. Nach der vorliegenden Mitteilung des dänischen Sozialversicherungsträgers hat der Kläger jedoch auch in Dänemark in der Zeit nach dem 26. März 1997 keine rentenrechtlichen Zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, obwohl er nach der vorliegenden Bescheinigung der Dansk Transport Ka A/S vom 27. August 2001 und seinen Angaben in seinem Schreiben vom 26. November 2001 auch noch bis zum 10. September 1999 als Kraftfahrer tätig war. Der Kläger hat in Dänemark unter dem 26. März 1997 eine "Erklärung über Kranken- und Rentenversicherung" unterschrieben, nach der er "die Bedingungen für eine Sozialversicherung in Dänemark nicht erfüllt".
Mit Schreiben vom 26. November 2001 hat der Kläger dazu gegenüber der Beklagten erklärt, dass er eine private Rentenversicherung abgeschlossen habe, die er inzwischen auf seine getrennt lebende Frau übertragen habe. Die Mitteilung des dänischen Sozialversicherungsträgers zu den Zeiten der rentenversicherten Beschäftigung (E 205) ist für den deutschen Rentenversicherungsträger grundsätzlich verbindlich (
vgl. BSG, Urt. v. 25. Februar 1992 4 RA 28/91, SozR 3-6050
Art. 46
Nr. 5
m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Fallgestaltung vorliegen würde, bei der die Bescheinigung (E 205) ausnahmsweise nicht als verbindlich zu Grunde zu legen wäre ( zur Berücksichtigung französischer Beitragstrimester in der deutschen Rentenversicherung
vgl. BSG, Urt. v. 23. April 1990 - 5 RJ 58/89, SozR 3 2200 § 1246
Nr. 4), liegen nicht vor. Da der Kläger nach dem 26. März 1997 zwar in Dänemark erwerbstätig war, aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung erst wieder zum 16. Juli 2000 aufgenommen hat, ist die Zeit vom 27. März 1997 bis zum 15. Juli 2000 weder mit Pflichtbeitragszeiten noch mit anderen Zeiten, die
gem. § 43
Abs. 4
SGB VI eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren zur Folge hätten, belegt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt er auch nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 241
Abs. 2
SGB VI, weil nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, in dem die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ausnahmsweise nicht erforderlich wäre (§ 43
Abs. 5
i.V.m. § 53
SGB VI), liegt ebenfalls nicht vor. Aus diesem Grunde werden die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2
SGB VI nur bei einem Eintritt der Erwerbsminderung ab dem 2. Juni 2003 erfüllt.
Die (volle) Erwerbsminderung ist bei dem Kläger jedoch bereits vor dem 2. Juni 2003 eingetreten. Zwar verfügte der Kläger bis zum 1. Juni 2003 noch über ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr. Ein solches Leistungsvermögen steht im Grundsatz der Annahme einer vollen Erwerbsminderung entgegen, ohne dass es auf die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ankäme. Gem. § 43
Abs. 3
SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Abweichend von diesem Grundsatz ist jedoch die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (
vgl. BSG, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - GS 2/95, SozR 3-2600 § 44
Nr. 8 = BSGE 80, 24). Als eine solche schwere Einschränkung ist in der Rechtsprechung u.a. die Einarmigkeit oder die Einäugigkeit angesehen worden (
vgl. BSG, Beschl. vom 19. Dezember 1996, a.a.O.;
BSG, Urt. v.19. April 1978 - 4 RJ 55/77, SozR 2200 § 1246
Nr. 30).
Bei dem Kläger lag bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 Einäugigkeit vor. Darüber hinaus war das Sehvermögen auf dem anderen Auge auf ein Zehntel (0,1) reduziert. Aus dieser Einschränkung des Sehvermögens resultierte bereits für die Zeit bis zum 1. Juni 2003 eine mangelhafte Lesbarkeit von Bedrucktem, Probleme bei optischen Tätigkeitskontrollen, Schwierigkeiten bei der Aufnahme sozialer Kontakte, eine beschränkte Orientierungs- und Lesefähigkeit sowie eine aufgehobene Fähigkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Darüber hinaus war der Kläger aufgrund eines Zustands nach operativer Behandlung Dupuytren`scher Kontrakturen an beiden Händen nicht mehr in der Lage, feinmotorische Arbeiten mit den Händen zu verrichten. Wegen eines am 1. Juni 2003 bereits seit mehr als sechs Monaten bestehenden Geschwürs am linken Großzehenballen konnte der Kläger Tätigkeiten nur noch überwiegend im Sitzen verrichten. Druckbelastungen sowie Nässe und Schmutz waren wegen des bestehenden Geschwürs auch zur Vermeidung von Wundinfektionen auszuschließen. Darüber hinaus waren Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht sowie mit Anforderungen an die Gehfähigkeit ausgeschlossen.
Mit diesen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 bezieht sich der Senat auf das Gutachten des Sachverständigen
Dr. T. Der Sachverständige hat den Kläger am 7. April 2008 untersucht und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen erkennbar vollständig ausgewertet. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Frau K vom 17. Februar 2003 zu, das nach einer Untersuchung des Klägers erstattet worden war. Bereits zu diesem Zeitpunkt war bei dem Kläger auf dem rechten Auge fast kein Sehvermögen mehr festgestellt worden und auf dem linken Auge ein Sehvermögen von unter 30 %. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass der Kläger bereits nicht mehr selbst Auto fahre und auch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr alleine benutze. Zu Fuß könne er nur noch kurze Entfernungen in ihm bekannter Umgebung bewältigen. Das Geschwür am linken Großzeh sei in Abheilung begriffen. Es bestehe aber noch eine deutliche Schwellung des linken Vorfußes. Die Beweglichkeit und Gehfähigkeit sei eingeschränkt und dem Kläger sei festes Schuhwerk nicht zu empfehlen, um die Abheilung des Ulcus nicht zu gefährden. Außerdem wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass der Kläger mit der rechten Hand nur noch schlecht zugreifen könne bei endgradiger Beugehemmung der Finger II bis
IV und Beugung des Fingers V in fast 90 Grad-Position. Der linke Kleinfinger sei in extremer Beugestellung fixiert. Völlig frei beweglich seien nur noch die Finger I bis
IV der linken Hand. Aus dem Befundbericht des Augenarztes
Dr. D vom 22. September 2005 sowie dem vom Kläger in dem Verwaltungsverfahren um die Feststellung des Grades der Behinderung beim Landesamt für soziale Dienste vo rgelegten Attest dieses Arztes vom 28. April 2003 geht hervor, dass sich das Sehvermögen in der Folgezeit noch weiter verschlechtert hat. So hat
Dr. D die Sehschärfe für April 2003 wie folgt bezeichnet: Rechts: kein Lichtschein
bzw. weniger als 0,05 und links: 0,1.
Mit dem genannten Leistungsvermögen war dem Kläger der Arbeitsmarkt bereits vor dem 2. Juni 2003 verschlossen; er war auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein und damit voll erwerbsgemindert
i.S.d. § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI. Einfache Aufgaben in Verbindung mit Publikum wie
z.B. als Pförtner, Wächter oder als Kassierer setzen die Fähigkeit voraus, sicher zu kommunizieren und sich schnell auf sich verändernde Situationen einzustellen. Dazu gehört auch, Personen und deren Reaktionen sicher zu erkennen und gleichzeitig das Umfeld, das zum Verantwortungsbereich gehört, im Blickfeld zu behalten. Wegen seines eingeschränkten Sehvermögens konnte der Kläger diesen Anforderungen bereits vor dem 2. Juni 2003 nicht mehr entsprechen. Einfache leichte industrielle Arbeiten
z.B. als Packer, Sortierer oder Maschinenbediener erfordern den Umgang mit kleinen leichten Teilen. Sie setzen Handgeschicklichkeit voraus. Auch im Zeitlohn wird eine Grundschnelligkeit erwartet, die den Kläger wegen seines eingeschränkten Sehvermögens und der eingeschränkten Beweglichkeit der Hände bereits vor dem 2. Juni 2003 überfordert hätten. Durch den Ausschluss von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck wird diese Problematik noch verstärkt. Auch andere Tätigkeiten, die der Kläger mit dem dargestellten Leistungsvermögen vor dem 2. Juni 2003 noch hätte verrichten können, sind nicht ersichtlich.
Mit den Feststellungen zu den Arbeiten, die der Kläger mit dem vorliegenden Leistungsvermögen noch verrichten konnte, folgt der Senat dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten schlüssigen und überzeugenden Gutachten des berufskundigen Sachverständigen Kb. Dagegen folgt der Senat nicht der Beurteilung des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen L , der davon ausgegangen war, dass der Kläger noch in der Lage sei, bestimmte Maschinenbedienertätigkeiten (Stanze in der Metallindustrie) zu verrichten. Der Sachverständige L hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass das Sehvermögen des Klägers nicht nur durch die Blindheit auf dem einen Auge und damit bezogen auf das räumliche Sehen eingeschränkt war, sondern dass darüber hinaus das Sehvermögen auf dem anderen Auge bereits vor dem 2. Juni 2003 ganz erheblich reduziert war. Darüber hinaus hat der Sachverständige L in seinem Gutachten nicht die beim Kläger vorliegenden Einschränkungen der Handfunktion und den Ausschluss von Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck berücksichtigt. Der Sachverständige L hat sich dabei auf die unvollständige - Darstellung der qualitativen Einschränkungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Internisten B bezogen.
Dem Kläger war darüber hinaus bereits in der Zeit vor dem 2. Juni 2003 der Arbeitsmarkt verschlossen, weil er nicht in der Lage war, den Weg zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (
vgl. zuletzt
BSG, Urt. v. 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R, SozR 4-2600 § 43
Nr. 8,
m.w.N.). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz inne hat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Die Zurücklegung einer Fußstrecke von viermal 500 m war dem Kläger bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er in dieser Zeit tatsächlich noch derartige Wegstrecken zurückgelegt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der dort vernommene Sachverständige B erklärt, dass er diese Angaben des Klägers für nachvollziehbar halte. Auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige
Dr. T hält diese Angaben des Klägers für nachvollziehbar. Dabei hat der Sachverständige
Dr. T berücksichtigt, dass die durch den Diabetes ausgelöste Schädigung der Nerven ein reduziertes Schmerzempfinden zur Folge hat, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Kläger trotz der bereits am 1. Juni 2003 bestehenden gravierenden Schädigung (die schließlich im Juni des Folgejahres eine Amputation des Vorfußes erforderlich machte) Wegstrecken von mehr als 500 m zu Fuß zurückgelegt hat. Allerdings hat der Sachverständige
Dr. T in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zurücklegung derartiger Wegstrecken angesichts der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung am Fuß zu einer weiteren Schädigung führen kann und dass die Zurücklegung dieser Wegstrecke dem Kläger keinesfalls viermal täglich zugemutet werden konnte. Einer Zurücklegung dieser Wegstrecken stand neben der erforderlichen Vermeidung von Druckbelastungen auch der Ausschluss von Nässe und Schmutz zur Vermeidung von Wundinfektionen entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 nicht in der Lage war, normales Schuhwerk zu tragen. Dies geht aus dem o.g. arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Frau K hervor und wird durch den Befund- und Behandlungsbericht des den Kläger behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin
Dr. H vom 20. Februar 2007 bestätigt. Danach wurde dem Kläger im Februar 2003 ein Postoperationsschuh links wegen des diabetischen Fußes nach tiefer Fistelung verordnet.
Erst am 16. Juni 2003 erfolgte die Verordnung eines Vorfußentlastungsschuhs bei diabetischem Fuß. Die Erkrankung am linken Fuß des Klägers, die seine Wegefähigkeit aufgehoben hat, bestand mindestens seit der Aufnahme in das Krankenhaus E am 15. Juni 2002, bei der ein tiefer Infekt am linken Fuß nach Entgleisung des Diabetes mellitus diagnostiziert worden war, und damit für einen Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten. Damit bestand die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bereits am 1. Juni 2003 "auf nicht absehbare Zeit" (
vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdz. 25 m.w. N.). Aufgrund der Einschränkung des Sehvermögens war der Kläger auch nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu erreichen. Dazu bezieht sich der Senat auf die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen
Dr. T in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2008. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung bei der Unterschreitung einer Sehschärfe von 0,2 auf einem Auge eine Sehschärfe von wenigstens 0,6 auf dem anderen Auge verlangt wird (siehe § 12
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr -Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2214) mit dem Verweis auf Anlage 6 "Anforderungen an das Sehvermögen"). Diese Anforderungen unterschritt der Kläger bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 deutlich.
Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach der Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli 2001 vor dem 2. Juni 2003 eingetreten ist, hat der Kläger jedenfalls nicht mehr als 35 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die gemäß § 43
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2
SGB VI mindestens erforderlichen 36 Kalendermonate (drei Jahre) mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erreicht er damit nicht. Damit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Die Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160
SGG liegen nicht vor.