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Urteil
Rente wegen Erwerbsminderung - Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen (Blindheit) - versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Gericht:

LSG Schleswig-Holstein


Aktenzeichen:

L 7 R 8/07


Urteil vom:

29.04.2008


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. November 2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Bei dem 1962 geborenen Kläger sind wegen eines Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen seit Februar 2004 ein Grad der Behinderung von 100 und u.a. das Merkzeichen "Bl" (Blindheit) festgestellt worden. Er war von 1978 bis April 1990 überwiegend sozialversicherungspflichtig als Kraftfahrer beschäftigt. Anschließend war er bis zum 1. September 1990 arbeitslos. Danach war er in Deutschland zunächst nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund einer Mitteilung des dänischen Sozialversicherungsträgers (Formblatt E 205) vom 6. Mai 2004 berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 10. April 1995 bis zum 26. März 1997 als Pflichtbeitragszeit. Vom 27. März 1997 bis zum 15. Juli 2000 sind keine Zeiten im Versicherungskonto des Klägers gespeichert. Vom 16. Juli 2000 bis zum 19. Juli 2001 war er wieder in Deutschland als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend arbeitsunfähig oder arbeitslos. Für die Zeit bis zum 6. Dezember 2004 sind aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeitragszeiten im Versicherungskonto des Klägers gespeichert. Seit dem 1. Mai 2003 bezieht der Kläger eine dänische Erwerbsminderungsrente.

Am 7. Januar 2003 beantragte der Kläger sowohl Arbeitslosengeld bei der Bundesanstalt für Arbeit als auch Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt E , zog den Kläger betreffende medizinische Unterlagen bei und veranlasste das Gutachten der Arbeitsamtsärztin K vom 17. Februar 2003. Die Bundesanstalt für Arbeit bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Bezugnahme auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Den Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfülle.

Am 7. Dezember 2004 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und fügte dem Antrag einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H vom 14. Dezember 2004 bei. Die Beklagte zog zahlreiche Arztbriefe des Klinikums P bei, die sich auf die stationären Behandlungen des Klägers im Oktober 2001, im Juni/Juli 2004 sowie im Februar 2005 bezogen. Weitere den Kläger betreffende medizinische Unterlagen einschließlich des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens der Frau K vom 17. Februar 2003 sowie eines Arztbriefes des Klinikums E vom 5. Juli 2002 über die Behandlung des Klägers in der Zeit vom 15. Juni 2002 bis zum 7. Juli 2002 lagen der Beklagten aufgrund eines vorangegangenen Verfahrens um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe vor.

Mit Bescheid vom 15. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfülle. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine volle Erwerbsminderung seit dem 15. Juni 2002. In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung seien nur zwei Jahre und damit nicht die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt.

Zur Begründung des dagegen am 30. März 2005 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er nicht bereits im Jahr 2002 voll erwerbsgemindert gewesen sei. Blindheit sei erst im März 2004 festgestellt worden und das Arbeitsamt habe Leistungen bis Dezember 2004 gezahlt. Dazu nahm der Kläger Bezug auf einen Bescheid des Kreises S vom 18. Juni 2004 über die Gewährung von Blindengeld ab dem 1. Juli 2004 sowie einen Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein vom 31. März 2004 über die Feststellung eines GdB von 100 und die Zuerkennung u.a. des Merkzeichens "Bl" mit Wirkung für die Zeit ab dem 9. Februar 2004 sowie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit E , vom 2. Dezember 2004 über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 7. Dezember 2004.

Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Prüfdienstes vom 13. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Kläger bereits im Jahr 2002 voll erwerbsgemindert gewesen sei und dass deshalb die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 17. Februar 2003 habe die Agentur für Arbeit E eine ärztliche Begutachtung durchgeführt. Dabei sei ein aufgehobenes Leistungsvermögen bei Zuckerkrankheit mit Folgeerscheinungen festgestellt worden. Es habe ein Geschwür am linken Großzeh im Rahmen der Zuckerkrankheit bestanden. Damit seien die Beweglichkeit und die Gehfähigkeit eingeschränkt. Festes Schuhwerk habe nicht getragen werden können. Der Ulcus habe sich im Zustand der Granulation befunden. Daneben habe eine extreme Einschränkung des Sehvermögens im Rahmen der Zuckerkrankheit vorgelegen, wobei auf dem rechten Auge fast gar kein Sehvermögen mehr bestanden habe und das linke Auge habe sich deutlich verschlechtert. Daneben habe eine Dupuytren` sche Kontraktur beidseits bestanden. Mit der rechten Hand habe der Kläger nur noch schlecht zugreifen können. Es habe eine endgradige Beugehemmung der Finger 2 bis 5 und eine Beugung des Fingers 5 in fast 90 Grad-Position bestanden. Der linke Kleinfinger sei in extremer Beugestellung fixiert. Zusätzlich sei die Schulterbeweglichkeit rechts endgradig eingeschränkt. Spätestens mit dem Datum der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung liege ein aufgehobenes Leistungsvermögen vor, wahrscheinlich sogar bereits seit der stationären Aufnahme wegen des Ulcus am 15. Juni 2002.

Dagegen hat sich der Kläger mit der am 23. Juni 2005 bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage gewandt und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1. Dezember 2004 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Das Sozialgericht hat einen Befund- und Behandlungsbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H vom 12. September 2005 mit weiteren Arztbriefen sowie einen Befund- und Behandlungsbericht des Augenarztes Dr. D vom 22. September 2005 eingeholt. Ferner hat das Sozialgericht das medizinische Gutachten des Arztes für innere Medizin B vom 7. November 2006 eingeholt und in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2006 den Verwaltungsbeamten L als berufskundigen Sachverständigen gehört.

Mit Urteil vom 23. November 2006 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. Dezember 2004 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die volle Erwerbsminderung des Klägers nicht in der Zeit vor dem 2. Juni 2003 eingetreten sei, sondern erst mit der vollständigen Erblindung im März 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten, intermittierend auch mittelschwere Tätigkeiten, sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen, ohne Arbeiten auf unebenem Grund und unter Berücksichtigung einer vorliegenden Einäugigkeit. In der Zeit davor habe auch noch keine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit aufgrund der Durchblutungsstörungen im Bereich der Füße bestanden. Vielmehr sei es zu einer langsamen Abheilung der Entzündung in der linken Großzehe gekommen und nach Versorgung mit einem so genannten Vorfußentlastungsschuh sei der Kläger noch in der Lage gewesen, eine Viertelstunde bis zu 20 Minuten zu laufen. Diese Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung seien wie der medizinische Sachverständige B bestätigt habe - unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte absolut glaubhaft. Die stark eingeschränkte Sehfähigkeit des Klägers habe in der Zeit vor März 2004 nicht zu einer vollen Erwerbsminderung geführt, sondern lediglich zum Vorliegen der genannten qualitativen Einschränkungen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten in Gestalt der Bedienung von Stanzen in der Metallindustrie zu verrichten. Dabei handele es sich um eine leichte Tätigkeit, die auch noch mit den beim Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen einschließlich der Einäugigkeit verrichtet werden könnten.

Gegen das ihr am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 12. Januar 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nur, wenn der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach dem 1. Juni 2003 eingetreten wäre. Der Leistungsfall sei jedoch bereits im Juni 2002 und nicht - wie das Sozialgericht angenommen habe - erst im März 2004 eingetreten. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger bereits vor März 2004 an beiden Händen wegen Dupuytren'scher Kontraktur habe operiert werden müssen, die schlecht geheilt seien und die Belastbarkeit für jede manuelle Tätigkeit für einen längeren Zeitraum verhindert habe. Wesentlich für die sozialmedizinische Festlegung des Eintritts des Leistungsfalls bereits im Juni 2002 seien die wiederholten operativen Eingriffe im Bereich der Vorfüße mit Nekrosen und schlechter Heilungstendenz nach Amputation im Rahmen einer diabetischen Mikroangiopathie. Schließlich sei in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger am 17. Februar 2003 durch die Agentur für Arbeit E sozialmedizinisch untersucht worden sei. Nach der dortigen Einschätzung habe zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zuckerkrankheit und die Folgeerkrankungen (Ulcus am linken Fuß, Sehminderung) keinerlei Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt mehr bestanden. Der Kläger habe damals bereits angegeben, seit der deutlichen Sehverschlechterung nicht mehr selbst Auto fahren und öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr alleine benutzen zu können. Zu Fuß könne er lediglich kurze Entfernungen in ihm bekannter Umgebung bewältigen. Aufgrund des Geschwürs am linken Großzeh sei das Tragen festen Schuhwerks nicht empfohlen worden, um die Abheilung des granulierenden Ulcus nicht zu gefährden. Der Kläger sei seit Mitte des Jahres 2001 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Vom Eintritt des Leistungsfalles sei danach bereits zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme im Juni 2002 und nicht erst im März 2004 auszugehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten sowie die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.

Der Senat hat den Befund- und Behandlungsbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H vom 20. Februar 2007, eine Auskunft des Augenarztes Dr. D vom 28. August 2008 sowie ein Gutachten des Arztes für innere Krankheiten und Psychiatrie Dr. T ( Eingang am 21. April 2008) eingeholt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 163-160 der Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 hat Dr. T sein Gutachten erläutert. Außerdem hat der Senat den Verwaltungsbeamten Kb als berufskundigen Sachverständigen gehört. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Landesamtes für soziale Dienste haben dem Senat vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Rechtsweg:

SG Itzehoe Urteil vom 23.11.2006 - S 3 R 167/05

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden ist, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Rente, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt. Er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht wenigstens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger ist zwar voll erwerbsgemindert und er hat auch vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung hat er jedoch nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Der Kläger hat in der Zeit vom 27. März 1997 bis zum 15. Juli 2000 keine Pflichtbeiträge und auch keine anderen Zeiten, die den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängern könnten. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Kläger in dieser Zeit keine Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ausgeübt hat und dass deshalb gemäß § 3 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch keine Versicherungspflicht im Sinne des deutschen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden konnte. Zwar sind Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zurückgelegt worden sind, gemäß Art. 45 Abs. 1 EWGV 1408/71 so zu berücksichtigen, als ob es sich um nach deutschem Recht zurückgelegte Zeiten handeln würde. Nach der vorliegenden Mitteilung des dänischen Sozialversicherungsträgers hat der Kläger jedoch auch in Dänemark in der Zeit nach dem 26. März 1997 keine rentenrechtlichen Zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, obwohl er nach der vorliegenden Bescheinigung der Dansk Transport Ka A/S vom 27. August 2001 und seinen Angaben in seinem Schreiben vom 26. November 2001 auch noch bis zum 10. September 1999 als Kraftfahrer tätig war. Der Kläger hat in Dänemark unter dem 26. März 1997 eine "Erklärung über Kranken- und Rentenversicherung" unterschrieben, nach der er "die Bedingungen für eine Sozialversicherung in Dänemark nicht erfüllt".

Mit Schreiben vom 26. November 2001 hat der Kläger dazu gegenüber der Beklagten erklärt, dass er eine private Rentenversicherung abgeschlossen habe, die er inzwischen auf seine getrennt lebende Frau übertragen habe. Die Mitteilung des dänischen Sozialversicherungsträgers zu den Zeiten der rentenversicherten Beschäftigung (E 205) ist für den deutschen Rentenversicherungsträger grundsätzlich verbindlich (vgl. BSG, Urt. v. 25. Februar 1992 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Fallgestaltung vorliegen würde, bei der die Bescheinigung (E 205) ausnahmsweise nicht als verbindlich zu Grunde zu legen wäre ( zur Berücksichtigung französischer Beitragstrimester in der deutschen Rentenversicherung vgl. BSG, Urt. v. 23. April 1990 - 5 RJ 58/89, SozR 3 2200 § 1246 Nr. 4), liegen nicht vor. Da der Kläger nach dem 26. März 1997 zwar in Dänemark erwerbstätig war, aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung erst wieder zum 16. Juli 2000 aufgenommen hat, ist die Zeit vom 27. März 1997 bis zum 15. Juli 2000 weder mit Pflichtbeitragszeiten noch mit anderen Zeiten, die gem. § 43 Abs. 4 SGB VI eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren zur Folge hätten, belegt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt er auch nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI, weil nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, in dem die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ausnahmsweise nicht erforderlich wäre (§ 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI), liegt ebenfalls nicht vor. Aus diesem Grunde werden die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur bei einem Eintritt der Erwerbsminderung ab dem 2. Juni 2003 erfüllt.

Die (volle) Erwerbsminderung ist bei dem Kläger jedoch bereits vor dem 2. Juni 2003 eingetreten. Zwar verfügte der Kläger bis zum 1. Juni 2003 noch über ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr. Ein solches Leistungsvermögen steht im Grundsatz der Annahme einer vollen Erwerbsminderung entgegen, ohne dass es auf die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ankäme. Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Abweichend von diesem Grundsatz ist jedoch die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24). Als eine solche schwere Einschränkung ist in der Rechtsprechung u.a. die Einarmigkeit oder die Einäugigkeit angesehen worden (vgl. BSG, Beschl. vom 19. Dezember 1996, a.a.O.; BSG, Urt. v.19. April 1978 - 4 RJ 55/77, SozR 2200 § 1246 Nr. 30).

Bei dem Kläger lag bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 Einäugigkeit vor. Darüber hinaus war das Sehvermögen auf dem anderen Auge auf ein Zehntel (0,1) reduziert. Aus dieser Einschränkung des Sehvermögens resultierte bereits für die Zeit bis zum 1. Juni 2003 eine mangelhafte Lesbarkeit von Bedrucktem, Probleme bei optischen Tätigkeitskontrollen, Schwierigkeiten bei der Aufnahme sozialer Kontakte, eine beschränkte Orientierungs- und Lesefähigkeit sowie eine aufgehobene Fähigkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Darüber hinaus war der Kläger aufgrund eines Zustands nach operativer Behandlung Dupuytren`scher Kontrakturen an beiden Händen nicht mehr in der Lage, feinmotorische Arbeiten mit den Händen zu verrichten. Wegen eines am 1. Juni 2003 bereits seit mehr als sechs Monaten bestehenden Geschwürs am linken Großzehenballen konnte der Kläger Tätigkeiten nur noch überwiegend im Sitzen verrichten. Druckbelastungen sowie Nässe und Schmutz waren wegen des bestehenden Geschwürs auch zur Vermeidung von Wundinfektionen auszuschließen. Darüber hinaus waren Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht sowie mit Anforderungen an die Gehfähigkeit ausgeschlossen.

Mit diesen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 bezieht sich der Senat auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. Der Sachverständige hat den Kläger am 7. April 2008 untersucht und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen erkennbar vollständig ausgewertet. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Frau K vom 17. Februar 2003 zu, das nach einer Untersuchung des Klägers erstattet worden war. Bereits zu diesem Zeitpunkt war bei dem Kläger auf dem rechten Auge fast kein Sehvermögen mehr festgestellt worden und auf dem linken Auge ein Sehvermögen von unter 30 %. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass der Kläger bereits nicht mehr selbst Auto fahre und auch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr alleine benutze. Zu Fuß könne er nur noch kurze Entfernungen in ihm bekannter Umgebung bewältigen. Das Geschwür am linken Großzeh sei in Abheilung begriffen. Es bestehe aber noch eine deutliche Schwellung des linken Vorfußes. Die Beweglichkeit und Gehfähigkeit sei eingeschränkt und dem Kläger sei festes Schuhwerk nicht zu empfehlen, um die Abheilung des Ulcus nicht zu gefährden. Außerdem wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass der Kläger mit der rechten Hand nur noch schlecht zugreifen könne bei endgradiger Beugehemmung der Finger II bis IV und Beugung des Fingers V in fast 90 Grad-Position. Der linke Kleinfinger sei in extremer Beugestellung fixiert. Völlig frei beweglich seien nur noch die Finger I bis IV der linken Hand. Aus dem Befundbericht des Augenarztes Dr. D vom 22. September 2005 sowie dem vom Kläger in dem Verwaltungsverfahren um die Feststellung des Grades der Behinderung beim Landesamt für soziale Dienste vo rgelegten Attest dieses Arztes vom 28. April 2003 geht hervor, dass sich das Sehvermögen in der Folgezeit noch weiter verschlechtert hat. So hat Dr. D die Sehschärfe für April 2003 wie folgt bezeichnet: Rechts: kein Lichtschein bzw. weniger als 0,05 und links: 0,1.

Mit dem genannten Leistungsvermögen war dem Kläger der Arbeitsmarkt bereits vor dem 2. Juni 2003 verschlossen; er war auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein und damit voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Einfache Aufgaben in Verbindung mit Publikum wie z.B. als Pförtner, Wächter oder als Kassierer setzen die Fähigkeit voraus, sicher zu kommunizieren und sich schnell auf sich verändernde Situationen einzustellen. Dazu gehört auch, Personen und deren Reaktionen sicher zu erkennen und gleichzeitig das Umfeld, das zum Verantwortungsbereich gehört, im Blickfeld zu behalten. Wegen seines eingeschränkten Sehvermögens konnte der Kläger diesen Anforderungen bereits vor dem 2. Juni 2003 nicht mehr entsprechen. Einfache leichte industrielle Arbeiten z.B. als Packer, Sortierer oder Maschinenbediener erfordern den Umgang mit kleinen leichten Teilen. Sie setzen Handgeschicklichkeit voraus. Auch im Zeitlohn wird eine Grundschnelligkeit erwartet, die den Kläger wegen seines eingeschränkten Sehvermögens und der eingeschränkten Beweglichkeit der Hände bereits vor dem 2. Juni 2003 überfordert hätten. Durch den Ausschluss von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck wird diese Problematik noch verstärkt. Auch andere Tätigkeiten, die der Kläger mit dem dargestellten Leistungsvermögen vor dem 2. Juni 2003 noch hätte verrichten können, sind nicht ersichtlich.

Mit den Feststellungen zu den Arbeiten, die der Kläger mit dem vorliegenden Leistungsvermögen noch verrichten konnte, folgt der Senat dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten schlüssigen und überzeugenden Gutachten des berufskundigen Sachverständigen Kb. Dagegen folgt der Senat nicht der Beurteilung des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen L , der davon ausgegangen war, dass der Kläger noch in der Lage sei, bestimmte Maschinenbedienertätigkeiten (Stanze in der Metallindustrie) zu verrichten. Der Sachverständige L hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass das Sehvermögen des Klägers nicht nur durch die Blindheit auf dem einen Auge und damit bezogen auf das räumliche Sehen eingeschränkt war, sondern dass darüber hinaus das Sehvermögen auf dem anderen Auge bereits vor dem 2. Juni 2003 ganz erheblich reduziert war. Darüber hinaus hat der Sachverständige L in seinem Gutachten nicht die beim Kläger vorliegenden Einschränkungen der Handfunktion und den Ausschluss von Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck berücksichtigt. Der Sachverständige L hat sich dabei auf die unvollständige - Darstellung der qualitativen Einschränkungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Internisten B bezogen.

Dem Kläger war darüber hinaus bereits in der Zeit vor dem 2. Juni 2003 der Arbeitsmarkt verschlossen, weil er nicht in der Lage war, den Weg zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 8, m.w.N.). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz inne hat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Die Zurücklegung einer Fußstrecke von viermal 500 m war dem Kläger bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er in dieser Zeit tatsächlich noch derartige Wegstrecken zurückgelegt habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der dort vernommene Sachverständige B erklärt, dass er diese Angaben des Klägers für nachvollziehbar halte. Auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. T hält diese Angaben des Klägers für nachvollziehbar. Dabei hat der Sachverständige Dr. T berücksichtigt, dass die durch den Diabetes ausgelöste Schädigung der Nerven ein reduziertes Schmerzempfinden zur Folge hat, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Kläger trotz der bereits am 1. Juni 2003 bestehenden gravierenden Schädigung (die schließlich im Juni des Folgejahres eine Amputation des Vorfußes erforderlich machte) Wegstrecken von mehr als 500 m zu Fuß zurückgelegt hat. Allerdings hat der Sachverständige Dr. T in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zurücklegung derartiger Wegstrecken angesichts der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung am Fuß zu einer weiteren Schädigung führen kann und dass die Zurücklegung dieser Wegstrecke dem Kläger keinesfalls viermal täglich zugemutet werden konnte. Einer Zurücklegung dieser Wegstrecken stand neben der erforderlichen Vermeidung von Druckbelastungen auch der Ausschluss von Nässe und Schmutz zur Vermeidung von Wundinfektionen entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 nicht in der Lage war, normales Schuhwerk zu tragen. Dies geht aus dem o.g. arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Frau K hervor und wird durch den Befund- und Behandlungsbericht des den Kläger behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H vom 20. Februar 2007 bestätigt. Danach wurde dem Kläger im Februar 2003 ein Postoperationsschuh links wegen des diabetischen Fußes nach tiefer Fistelung verordnet.

Erst am 16. Juni 2003 erfolgte die Verordnung eines Vorfußentlastungsschuhs bei diabetischem Fuß. Die Erkrankung am linken Fuß des Klägers, die seine Wegefähigkeit aufgehoben hat, bestand mindestens seit der Aufnahme in das Krankenhaus E am 15. Juni 2002, bei der ein tiefer Infekt am linken Fuß nach Entgleisung des Diabetes mellitus diagnostiziert worden war, und damit für einen Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten. Damit bestand die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bereits am 1. Juni 2003 "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdz. 25 m.w. N.). Aufgrund der Einschränkung des Sehvermögens war der Kläger auch nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu erreichen. Dazu bezieht sich der Senat auf die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. T in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2008. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung bei der Unterschreitung einer Sehschärfe von 0,2 auf einem Auge eine Sehschärfe von wenigstens 0,6 auf dem anderen Auge verlangt wird (siehe § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr -Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) mit dem Verweis auf Anlage 6 "Anforderungen an das Sehvermögen"). Diese Anforderungen unterschritt der Kläger bereits in der Zeit bis zum 1. Juni 2003 deutlich.

Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach der Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli 2001 vor dem 2. Juni 2003 eingetreten ist, hat der Kläger jedenfalls nicht mehr als 35 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mindestens erforderlichen 36 Kalendermonate (drei Jahre) mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erreicht er damit nicht. Damit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R4079


Informationsstand: 17.12.2008