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Gesetz
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) - SGB XII

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt: Grundsätze

SGB 12 § 42 Bedarfe

Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,

b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB12042