Die form- und fristgerecht als mit einer Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage erhobene Klage ist zulässig. Die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht nach ständiger Rechtsprechung des
BSG, der die Kammer folgt, in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen. Begehrt der Versicherte nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen (
vgl. hierzu Urteil des
BSG vom 27.04.2010, Az.: B 2 U 23/09 R).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2018 nicht beschwert. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 08.04.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger hat bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8
Abs. 1 Satz 2
SGB VII). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist danach im Regelfall erforderlich, dass ein Unfallereignis vorliegt, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass schließlich das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst-
bzw. Gesundheitsfolgeschaden" müssen für das Gericht im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen (
vgl. BSG vom 02.04.2009 - Az.: B 2 U 29/07 R, juris
Rdnr. 15 f. m. w. N.). Lassen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen oder ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis oder zwischen diesem und der eingetretenen Gesundheitsstörung nicht wahrscheinlich, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Dagegen trägt die Beklagte die objektive Beweis- und Feststellungslast für anspruchsverhindernde, -vernichtende sowie -hemmende Gegennormen.
Der Kläger hat am 08.04.2018 einen Unfall (d.h. ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
vgl. § 8
Abs. 1 Satz 2
SGB VII) mit der Folge gesundheitlicher Schäden erlitten, als er in seinem Zimmer im Internat des
BBW B. stürzte und sich hierbei eine Fraktur im Bereich des Ellenbogens zuzog.
Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme, die von der Agentur für Arbeit E. gefördert wurde,
gem. § 2
Abs. 14 Buchstabe b
SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, der Aufenthalt in seinem Zimmer, hat jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden.
Der Kläger hat zwar während der Bildungsmaßnahme das Internat des
BBW B. bewohnt. Nach der Internatsordnung mussten die Internatsbewohner an Heimfahrtwochenenden am Sonntag bis spätestens 22 Uhr wieder angereist sein. Der Unfall hat sich an einem Sonntagabend ereignet, nachdem der Kläger nach einem Heimfahrtwochenende entsprechend der Internatsordnung wieder angereist war. Daher hat sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses entsprechend der Internatsordnung im Internat des
BBW B. aufgehalten.
Die Tatsache, dass der Kläger den Unfall während der Anwesenheit im Internat erlitten hat, reicht jedoch für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das
BSG stets abgelehnt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (Urteil des
BSG vom 18.03.2008, Az.: B 2 U 13/07 R, juris
Rdnr. 12). Daher ist bei einer internatsmäßigen Unterbringung ebenso wie bei Geschäftsreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (
BSG, Urteil vom 04.06.2002 - Az.: B 2 U 21/01 R -, juris
Rdnr. 15). Es kommt daher auch im vorliegenden Fall darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eingetreten ist, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der versicherten Tätigkeit am auswärtigen Ort, hier der betrieblichen Bildungsmaßnahme, aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall am Sonntagabend im privaten Zimmer des Klägers im Internat des
BBW B. ereignet, das der Kläger während seiner Ausbildung bewohnt hat. Er ist mit seinen Hausschuhen ausgerutscht und auf den rechen Ellenbogen gefallen. Der Aufenthalt in dem Zimmer weist keinen erkennbaren sachlichen Bezug zur der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf. Die Bildungsmaßnahme selbst hat wochentags in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr stattgefunden. Nach der Internatsordnung wurden die Zimmer als Privatsphäre akzeptiert, ebenso war die Gestaltung der Zimmer Sache der Internatsbewohner. Damit ist der Unfall der privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen.
Zwar kann ein Zusammenhang bejaht werden, wenn unfallursächlich eine Gefahrenquelle ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Denn ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, kann ausnahmsweise einen Bezug zur Dienst-/Geschäftsreise
bzw. der versicherten Bildungsmaßnahme aufweisen, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen der auswärtigen Unterbringung gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter; sie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise
bzw. im vorliegenden Fall aus der auswärtigen Unterbringung erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß hat das
BSG wiederholt zum Ausdruck gebracht, es bedürfe in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, mit der der Betreffende nicht habe rechnen können. So ist etwa eine unbeleuchtete Stufe auf dem Gelände einer beruflichen Bildungsstätte nicht als besonderer Gefahrenherd angesehen worden, weil dem Verunglückten das Gelände bekannt gewesen sei und es sich deshalb nicht um ein einer fremden Umgebung eigentümliches Unfallrisiko gehandelt habe. Ebenso sind Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen - Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei. Maßgebend für die Entscheidung war, dass es sich um gängige bauliche Einrichtungen handelte, deren Unfallrisiken regelmäßig auch solchen Versicherten vertraut sind, die in ihrer Wohnung nicht selbst über eine Dusche oder eine Sauna verfügen (
BSG, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 2 U 13/07 R, juris
Rdnr. 17
m.w.N.). In einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind damit nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist, wenn also besondere gefahrbringende Umstände am Ort der auswärtigen Unterbringung den Unfall verursacht hat (
vgl. hierzu Urteil des Bayerisches Landessozialgerichts vom 06.03.2019, Az.: L 2 U/ 148/17, juris
Rdnr. 37).
Entsprechende Unfallgefahren haben im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Der Kläger ist mit seinen Hausschuhen in seinem Zimmer ausgerutscht. Dass das Zimmer im Internat im Gegensatz zu seinem Zimmer am Wohnort einen Fußboden aus Linoleum hatte, ist dem Kläger zum Unfallzeitpunkt am 08.04.2018 bereits seit langem bekannt gewesen. Denn er hat das Internat bereits seit dem 01.08.2016 bewohnt. Zudem ist die Gestaltung der Zimmer Sache der Internatsbewohner gewesen. Auch bei dem Vortrag im Klageverfahren, dass es im Internat im Gegensatz zum Elternhaus in der Abendzeit häufig sehr laut gewesen sei, was bei dem Kläger als Autist zur Auslösung von Stress geführt habe, handelt es sich um keinen ungewöhnlichen gefahrbringenden Umstand, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Unfallversicherungsschutz auch auf private Tätigkeiten auszuweiten. Unabhängig davon, dass der Kläger als Autist auch im privaten Umfeld Gefahren ausgesetzt ist, die Stress auslösen können, ist die angegebene abendliche Lautstärke ebenfalls bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt gewesen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.