II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs 2
SGG liegt vor. Die Beschwerde der Beigeladenen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2
SGG).
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (
BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 Kr 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.aufl, § 199 Rdnr 8), wobei der in § 175
SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Beschwerden i.d.R. keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a;
BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung (hier Beschwerde) ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (
vgl. auch
BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 Kr 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beigeladenen - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (
BSG, Beschluss vom 09.05.2010 - B 3 Kr 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (
BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Zudem darf ein überwiegendes Interesses des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (
BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -;
vgl. hierzu auch die § 86b
SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen. Es ist ohne Vorlage der Akten durch die Beigeladene allein aufgrund der von dieser vorgelegten Beschwerdebegründung nicht möglich, von einer offensichtlich bestehenden Erfolgsaussicht der Beschwerde auszugehen. Es mag sein, dass nach eingehender Prüfung - soweit diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt - weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordungsanspruch besteht. Von einem offensichtlich fehlenden Anordnungsgrund
bzw. -anspruch kann jedoch nicht gesprochen werden.
Es ist daher zu prüfen, ob ein Nachteil im o.g. Sinn von der Beigeladenen glaubhaft dargelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Beigeladene hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch eine vorläufige Leistungserbringung entstehen können, die im Nachhinein nicht mehr beseitigt werden könnten.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der hier als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auszulegen ist - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 175 Satz 3
SGG hat die Beigeladene an das SG gerichtet - ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden, § 199 Abs 2 Satz 3
SGG.