II.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Recht vorläufig verpflichtet hat, die Kosten zu übernehmen, die für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während des Besuchs der OGS - also jeweils täglich im Anschluss an das stundenplanmäßige Ende des schulpflichtgemäßen Schultages bis zum Verlassen des Schulgeländes - entstehen.
Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auch zur Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zur Bewältigung des Schul- und Heimweges. Denn der Antragsteller hat seinerseits gegen die insoweit erfolgte Ablehnung seines Eilantrages durch das Sozialgericht keine Beschwerde eingelegt. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, wäre in jedem Falle eine ausdrückliche Beschwerde notwendig; seine nur als Erwiderung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gemachten Ausführungen, die Antragsgegnerin berücksichtige bei ihrer Berechnung seines Helferbedarfs nicht die Wegezeiten zur und von der Schule, kann nicht etwa als konkludente Beschwerdeeinlegung aufgefasst werden.
2. Die mit Blick auf die von dem Sozialgericht ausgesprochene Dauer der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin (bis zum Ende des Klageverfahrens erster Instanz in der Hauptsache) und die Höhe der Stundensätze des "S
e.V." gemäß §§ 172, 173
i.V.m. § 144
Abs. 1
S. 1
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Nach § 86b
Abs. 2
S. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung (§ 86b
Abs. 2
S. 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung) des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer den Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (
vgl. zu alledem Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Der Senat hält bei summarischer Prüfung die Frage eines Anordnungsanspruches letztlich für offen; derzeit spricht allerdings mehr gegen als für einen (weiteren) Leistungsanspruch des Antragstellers.
Zwar ist der Antragsteller dem Grunde nach berechtigt zum Bezug von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel
SGB XII. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; die Beklagte erbringt bereits Leistungen für einen Integrationshelfer, und die Beteiligten streiten allein, ob dem Antragsteller diese Leistungen in einem größeren Umfang zustehen.
Das Down-Syndrom in seiner beim Kläger vorliegenden Ausprägung ist eine Behinderung
i.S.v. § 53
SGB Abs. 1
S. 1 XII
i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Es handelt sich um eine wesentliche (geistige) Behinderung (
§ 2 EinglhV); denn aus den zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen (insbesondere der Stellungnahme der Amtsärztin
Dr. H, aber auch einem vom Antragsteller vorgelegten Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik X vom 29.05.2013) ist - auch wenn eine formale Testung seines Intelligenzquotienten einstweilen nicht vorliegt - zu ersehen, dass der Antragsteller infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Bestätigt werden die Einschränkungen auch durch die Zuerkennung eines
GdB von 80 nebst den Merkzeichen "G" und "H".
Liegt deshalb zumindest auch eine wesentliche geistige Behinderung und jedenfalls nicht allein eine (wesentliche) seelische Behinderung (
§ 3 EinglHV) vor, so erscheint die (ohnehin in wesentlichen Teilen inhaltsgleiche) Bestimmung des § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (
SGB VIII) nicht als einschlägige Norm zur Verpflichtung des zuständigen Leistungsträgers. Kommen vielmehr sowohl sozialhilfe- als auch jugendhilferechtliche Hilfeleistungen in Betracht, hat - nach der Konkurrenzregelung des § 10
Abs. 4 (
S. 2)
SGB VIII - in Fällen wie dem vorliegenden die sozialhilferechtliche Eingliederdunghilfe Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Jugendhilfe (
vgl. zu dieser Frage
z.B. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15
m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59
ff.;
LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 -
L 9 SO 429/13 B ER).
Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erbringung (über die bewilligte Hilfe hinausgehender) Leistungen für den Antragsteller nach dem Sechsten Kapitel
SGB XII ist jedoch fraglich und nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat teilt zunächst die Einschätzung der Beteiligten, dass insoweit einzig Leistungen nach Maßgabe des § 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB XII i.V.m. § 12
Nr. 1 EinglhV
bzw. § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX näher in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist insbesondere davon auszugehen, dass über die genannten Vorschriften hinausgehend konkrete, individuelle Leistungsansprüche des Antragstellers nicht aus den Regelungen der
UN-Behindertenrechtskonvention abgeleitet werden können (
vgl. zu dieser Problematik Wehrhahn in jurisPK-
SGB XII, § 54 Rn. 50
m.w.N.;
LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER).
aa) Es erscheint für den Senat jedenfalls bislang nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Einsatz eines Integrationshelfers zur Ermöglichung des Besuchs der OGS für den Antragsteller eine (vermögens- und einkommensunabhängige) Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung einschließlich der hierzu erforderlichen Vorbereitung (
vgl. § 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB XII i.V.m. § 12
Nr. 1 EinglhV und § 92
Abs. 2
S. 1
Nr. 2 und
S. 2
SGB XII) darstellt.
Hierfür reicht es (wie der Senat bereits entschieden hat;
vgl. Beschluss vom 16.12.2013 - L 20 SO 487/13 B ER; Beschluss vom 20.12.2013 - L 20 SO 428/13 B ER) nicht aus, dass die zu ermöglichende Maßnahme mit Blick auf die Erlangung einer angemessenen Schulbildung lediglich förderlich ist oder sein kann. Entscheidend ist nach § 12
Nr. 1 EinglhV vielmehr, ob die Maßnahme "erforderlich" ist, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (so auch Wehrhahn a.a.O.).
Dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers erfüllt wären, erscheint zunächst deshalb zweifelhaft, weil die OGS nicht zum verpflichtenden Umfang des Schulbesuchs gehört. Sie ist vielmehr ein schulisches Angebot, welches freiwillig wahrgenommen werden kann (
vgl. § 9
Abs. 3
S. 1 SchulG
NRW - "außerunterrichtliche Angebote"). Dann aber ist im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Inanspruchnahme der freiwilligen OGS erreicht werden kann. Dem entspricht in augenfälliger Weise, dass an der F-Schule für etwa 300 Schüler nur 100 OGS-Plätze zur Verfügung stehen und damit nur ein Drittel der Schüler überhaupt die Möglichkeit zum Besuch der dortigen OGS hat. Der Antragsteller selbst trägt auch nicht etwa vor, dass er ohne einen Besuch der OGS am "regulären" Unterricht der Schule im Rahmen gar nicht sinnvoll teilnehmen könnte, und dass deshalb der Besuch der OGS ihm überhaupt erst den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eröffnen würde.
Ob gleichwohl Aspekte, welche die Eltern insbesondere in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung vom 10.10.2013 (zu Punkt 3/4) anführen, so gewichtig sind, dass der Besuch der OGS dennoch im genannten Sinne als "erforderlich" anzusehen ist, weil sie die Teilnahme des Antragstellers am "regulären" Unterricht jedenfalls erleichtern, bedarf vielmehr noch näherer Ermittlungen. Diese können allerdings nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren erfolgen und müssen der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einstweilen kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich zunächst um - wenn auch teilweise plausible - Behauptungen der Eltern handelt, die noch nähere Klärung verlangen. Insbesondere liegen einstweilen keine fundierten unabhängigen (fach-)pädagogischen oder (fach-)medizinischen Stellungnahmen vor, anhand derer sich beurteilen ließe, ob und
ggf. welcher Mehrwert für den Antragsteller durch den Besuch der OGS im Hinblick auf die Erlangung einer für ihn als angemessen anzusehenden Schulbildung zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang tritt der Senat jedenfalls nicht der Auffassung des Sozialgerichts bei, der Besuch der OGS sei bereits deshalb erforderlich, weil die OGS dem heutigen Bild von Schule entspreche. Dabei mag dahinstehen, ob mit Blick auf den von der Antragsgegnerin für ihren Zuständigkeitsbereich benannten Prozentsatz an Schülern, welche die OGS besuchen (52,33 %), diese Sichtweise des Sozialgerichts überhaupt zutreffen kann. Denn selbst wenn (fast) alle Schüler das Angebot einer OGS wahrnehmen würden, bliebe im Rahmen von § 12
Nr. 1 EinglhV doch stets entscheidend, ob der Besuch der OGS im konkreten Einzelfall - insbesondere im Hinblick auf das jeweilige Behinderungsbild
bzw. die konkrete Teilhabeeinschränkung - aus medizinisch-pädagogischer Sicht für das angestrebte Bildungsziel als erforderlich angesehen und damit die einhergehenden Mehrkosten als gerechtfertigt angesehen werden können (
vgl. dazu
z.B. Sozialgericht Köln, Urteil vom 21.09.2011 -
S 21 SO 448/10 Rn. 17).
Für eine solche Erforderlichkeit bestehen im vorliegenden Fall jedenfalls bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. So stellt insbesondere die Schulleiterin F (in ihrer E-Mail vom 16.09.2013 an die Antragsgegnerin) nicht auf die Erreichung des vom Antragsteller angestrebten Bildungsziels, sondern auf sein Zusammensein mit vertrauten Personen
bzw. seine soziale Integration ab. Zweifel an der Erforderlichkeit ergeben sich zudem daraus, dass die Eltern des Antragstellers nicht allein auf positive Effekte der OGS für die Beschulung des Antragstellers abstellen, sondern wiederholt auch auf ihre eigene Entlastung
bzw. ihre Gleichstellung mit Eltern nicht behinderter Kinder oder auf die organisatorische Vereinfachung der (Nachmittags-)Betreuung. Derartige Gesichtspunkte können jedoch für den individuellen und personenzentrierten Förderbegriff der Eingliederungshilfe (
vgl. dazu zuletzt
BSG, Urteil vom 23.08.2013 -
B 8 SO 24/11 R Rn. 16
m.w.N.), der ausschließlich die leistungsberechtigte behinderte Person in den Mittelpunkt stellt, jedenfalls bei summarischer Prüfung keine wesentliche Bedeutung beanspruchen.
Für die vom Antragsteller mehrfach hervorgehobene (qualifizierte) Hausaufgabenbetreuung durch Lehrkräfte der Schule (dreimal wöchentlich) gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese Betreuung (für die beiden ersten Klassen) wird ebenfalls im Rahmen der OGS angeboten, ist also keine Schulpflichtveranstaltung; dies hat der Konrektor der Schule auf telefonische Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt. Die "Erforderlichkeit" einer entsprechenden weiteren Betreuung für die Erleichterung der Erreichung des Bildungsziels käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden (insbes. pädagogischen) Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich wäre. Hierfür ist derzeit jedoch nichts ersichtlich. Angesichts der von der Mutter des Antragstellers lediglich als sog. Minijob ausgeübten Berufstätigkeit sind insbesondere zeitliche Probleme bei der Betreuung des Antragstellers - unbeschadet der Frage nach ihrer rechtlichen Relevanz - schon nicht plausibel. Tatsächliche Hinderungsgründe für den häuslichen Bereich ergeben sich auch nicht aus der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung vom 10.10.2013. Dass für den Antragsteller eine spezielle fachpädagogische Hausaufgabenbetreuung unabdingbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; dagegen spricht bereits, dass eine solche fachlicher Betreuung mittwochs und freitags auch in der OGS nicht sichergestellt ist.
bb) Wegen unvollständiger Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Antragstellers lässt sich im Übrigen auch schon nicht feststellen, ob er von der Antragsgegnerin die begehrte Kostenübernahme für einen Integrationshelfer (vollständig oder zumindest teilweise) gemäß § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX als vermögens-
bzw. einkommensabhängige Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beanspruchen kann. Die insoweit bereits im Verwaltungsverfahren erbetenen Unterlagen haben die Eltern weder dort noch später im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens vorgelegt. Nach dem insoweit eindeutig gefassten Antrag in der Antragsschrift vom 11.10.2013 entspricht eine von eigenen wirtschaftlichen Ressourcen abhängige Leistung (derzeit) ohnehin nicht dem Begehren des Antragstellers.
Dessen ungeachtet bedürfte es für einen Anspruch nach § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX auch weiterer, einzelfallbezogener Ermittlungen, ob der Besuch der OGS erforderlich ist, um dem Antragsteller die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Insoweit könnte etwa zu berücksichtigen sein, dass die Teilnahme des Antragstellers am "regulären" Unterricht in vollem Umfang sichergestellt ist, und dass er daneben offenbar auch in anderer Weise - etwa durch den Besuch von Tanz-
bzw. Sportkursen - am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt.
b) Sind die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch somit (weiterhin) zumindest nicht offensichtlich erfüllt, so können die Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch der Eilbedürftigkeit für die begehrte gerichtliche Regelung nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht verringert oder gar als verzichtbar angesehen werden.
Einen Anordnungsgrund kann der Senat vor diesem Hintergrund derzeit nicht erkennen. Nehmen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin eine knappe Hälfte, an der F-Schule etwa zwei Drittel und selbst in der vom Antragsteller besuchten Klasse immerhin noch gut 20 % der Schüler das Angebot der OGS nicht wahr, so ist einstweilen nicht erkennbar, welche schweren, irreversiblen Nachteile entstehen sollen, wenn jedenfalls zunächst der weitere Fortgang des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens abgewartet wird. Ist der reguläre Schulbesuch des Antragstellers unter Inanspruchnahme eines Integrationshelfers bereits gesichert, so reicht es aus, zunächst zu beobachten, ob sich - anders als bei anderen, insbesondere nicht behinderten Kindern - im Laufe der Zeit konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Erreichen des von dem Antragsteller verfolgten Bildungsziels und/oder seine soziale Integration aufgrund des weggefallenen Besuchs der OGS in Gefahr gerät. Da das Klageverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist, hat der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit, Umstände, die auf eine nachhaltige Gefährdung seiner Eingliederung hinweisen könnten, im laufenden Verfahren geltend zu machen.
Schließlich kann aus Sicht des Senats nicht außer Betracht bleiben, dass die Eltern des Antragstellers sowohl tatsächlich als auch wirtschaftlich (letzteres zwar nicht für einen Umfang von 21,25 Stunden pro Woche, jedenfalls aber in gewissem Ausmaß -
z.B. unter teilweiser Nutzung der Leistungen der Pflegekasse) zumindest einstweilen in der Lage sind, außerhalb der "regulären" Schulzeiten sachdienliche Maßnahmen zur Integration des Antragstellers
bzw. zur Erreichung des von ihm verfolgten Bildungszieles zu ergreifen und zu finanzieren. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren angesprochenen (überwindbaren) organisatorischen Schwierigkeiten sind für sich genommen nicht geeignet, eine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Antragstellers zu begründen.
c) Vor diesem Hintergrund geht auch eine - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene - Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn entsprechend dem Vorstehenden ist einstweilen nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Versagung der von ihm begehrten Mehrleistungen in grundrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt würde.
Es verbleibt daher auch im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz (
vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 12.03.2010 -
L 20 B 106/09 SO ER Rn. 8), dass im einstweiliger Rechtsschutz Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Betreuungsperson zur Teilnahme eines geistig behinderten Kindes am Unterricht an einer OGS zu versagen ist, wenn im Umfang der Schulpflicht die Kosten der Schulbegleitung vom Träger der Sozialhilfe in vollem Umfang getragen werden und nicht konkret dargelegt ist, dass darüber hinaus die Begleitung des Kindes nach Ende der eigentlichen Unterrichtszeit nicht möglich ist.
d) Dem Antragsteller bleibt unbenommen, bei belegbar geänderter tatsächlicher Beurteilungsgrundlage erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen
bzw. durch Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern die weitere Prüfung eines Leistungsanspruches nach § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX zu ermöglichen.
3. Der Senat weist darauf hin, dass das Sozialgericht für das Hauptsacheverfahren eine Beiladung des "S
e.V." als Leistungserbringer im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zu prüfen haben wird (
vgl. etwa
BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn 13
ff.). Für die Zwecke des vorliegenden einstweiligen Verfahrens, dessen nach nur summarischer Prüfung gefundenes Ergebnis unter dem Vorbehalt der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren steht, verzichtet der Senat im vorgerückten Verfahrensstand des Beschwerdeverfahrens auf eine Beiladung, da die Interessen des
ggf. Beizuladenden im Hauptsacheverfahren umfassend geltend gemacht werden können.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1
S. 1
SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).