Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Anordnung des Verwaltungsgerichts nachgekommen ist und dem Antragsteller mit Beginn des Schuljahrs 2012/2013 für den Berufsschulbesuch eine Schulbegleiterin zur Verfügung gestellt hat. Denn jedenfalls im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatzanspruch nach § 123
Abs. 3
VwGO i.V. § 945
ZPO für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Anordnung besitzt sie ein Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerdeentscheidung (
vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2001 - 12 CE 00.3602 - juris Rn. 12).
Die von ihr gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, greifen indes nicht durch. Nach Auffassung des Senats ist es geboten, dem Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 41
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
SGB VIII i.V.m. § 35a
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1
SGB VIII zur Verfügung zu stellen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bei einer unveränderten Sachlage die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung über den vorliegend streitgegenständlichen Sechsmonatszeitraum hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortgeführt werden müsste.
1. Die Auffassung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall fehle es deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, weil mit der Annahme der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Schulbegleiters in der Streitsache bereits Entscheidungsreife eingetreten sei, das Verwaltungsgericht daher in der Hauptsache statt durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entscheiden müssen, geht fehl.
1.1 Die Antragsgegnerin schöpft mit ihrer Argumentation bereits die Gründe des angefochtenen Beschlusses nur unvollständig aus. Denn das Verwaltungsgericht erachtet nur die im Bescheid vom 26. August 2011 für die Ablehnung der Bewilligung einer Schulbegleitung gegebene Begründung, nämlich den von der Antragsgegnerin behaupteten Nachrang von Maßnahmen der Jugendhilfe gegenüber Arbeitsförderungsmaßnahmen und den Verweis des Antragstellers auf eine geringwertigere Ausbildung im Zusammenhang mit einer Berufsförderungsmaßnahme, die eine Schulbegleitung entbehrlich machen soll, für rechtswidrig. Ob im Übrigen, insbesondere unter Berücksichtigung der im ablehnenden Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründe, die Voraussetzungen des § 41
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
SGB VIII in Verbindung mit § 35a
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1
SGB VIII für die Bewilligung eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe gegeben sind, beurteilt das Verwaltungsgericht indes auf der Basis der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Gründe. Damit liegt, anders als die Antragsgegnerin meint, keine Entscheidungsreife im Hauptsacheverfahren vor, die nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern vielmehr den Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit entfallen ließe. Auch wenn das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mögliche Defizite in der Sachverhaltsaufklärung attestiert, steht dies zu der angenommenen Rechtswidrigkeit der Nachrangigkeit der Jugendhilfemaßnahme jedenfalls nicht in Widerspruch.
1.2 Die in der Bewilligung eines Schulbegleiters für einen Zeitraum von sechs Monaten liegende partielle Vorwegnahme der Hauptsache macht die getroffene einstweilige Anordnung ebenfalls nicht rechtswidrig. Insoweit ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass die Rechtsschutzgarantie des
Art. 19
Abs. 4
GG den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter - teilweiser - Vorwegnahme der Hauptsache dann gebieten kann, wenn dem Antragsteller durch den Verweis auf die Entscheidung in der Hauptsache gravierende, unzumutbare Nachteile entstünden und die beantragte Maßnahme rückwirkend nicht mehr realisiert werden kann (
vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927
ff.). Der Erlass einer derartigen Anordnung bedarf indes einer nicht nur summarischen, sondern eingehenden Prüfung des Vorliegens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Dass das Verwaltungsgericht bei der Bejahung des Anordnungsanspruchs auf der Basis der Glaubhaftmachung des Antragstellers zugleich die Rechtswidrigkeit der Leistungsverweigerung durch die Antragsgegnerin feststellt, liegt in der Natur der Sache. Dadurch entfällt indes weder das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch liegt im Erlass der einstweiligen Anordnung eine die Besorgnis der Befangenheit begründende Voreingenommenheit, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung suggeriert.
2. Die gegen das Bestehen eines Anordnungsanspruchs von der Antragsgegnerin vorgetragen Gründe verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
2.1 Nach der Regelungssystematik des § 35a
SGB VIII verlangt eine Hilfemaßnahme nach § 35a
Abs. 2
Nr.1
SGB VIII als Tatbestandsvoraussetzung nach § 35a
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB VIII zunächst ein Abweichen der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen - im Rahmen des § 41
Abs. 1,
Abs. 2
SGB VIII auch eines jungen Volljährigen - vom Lebensalterstypischen mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals beim Antragsteller ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darüber hinaus bedarf es nach § 35a
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB VIII beim Betroffenen einer - aus der vom Alterstypischen abweichenden seelischen Gesundheit abgeleiteten - zumindest drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Teilhabebeeinträchtigung). Während § 35a
Abs. 1a
SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung trifft und diese spezialisierten Fachkräften, wie beispielsweise psychologischen Psychotherapeuten, überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens der - drohenden - Teilhabebeeinträchtigung wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, dem Jugendamt. Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und besteht auf Seiten des Jugendamts kein Beurteilungsspielraum (
vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - BayVBl 2010, 412 f., B.v. 18.2.2008 - 12 B 06.1846; Wiesner,
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 25a; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern,
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 13 f.).
Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss zunächst verkannt, dass sich die Einschätzungskompetenz des von ihr als Gutachter herangezogenen Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten xx nur auf das Vorliegen der seelischen Behinderung, nicht hingegen auf die Teilhabebeeinträchtigung und die geeignete Hilfemaßnahme erstrecke, und hätte in der Folge seinen Beschluss nicht darauf stützen dürfen, dass im Gutachten xx vom 15. August 2011 gewissermaßen über den eigentlichen Kompetenzrahmen hinaus Feststellungen im Hinblick auf die Teilhabebeeinträchtigung und geeignete und erforderliche Hilfemaßnahmen getroffen worden sind, kann sie damit nicht durchdringen.
Denn im Rahmen der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers obliegt es der Antragsgegnerin, ihre vorliegenden Informationen heranzuziehen, auszuwerten und daraus nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Schlussfolgerungen zu treffen. Trifft ein Gutachter jenseits des von § 35a
Abs. 1a
SGB VIII gezogenen Rahmens Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, darf das Jugendamt diese nicht ignorieren, sondern muss es sie verwerten und - will es von ihnen abweichen - ihnen nachvollziehbare, fachlich begründete Argumente, unter Umständen auch ein neues Sachverständigengutachten, entgegensetzen (
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.1.2012 - 12 B 1582/11 - juris, Rn. 5
ff.; Niedersächsisches
OVG, B.v. 4.2.2009 -
4 LC 514/07 - juris Rn. 45
ff.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist daher der vom Verwaltungsgericht verfolgte Prüfungsansatz für die Teilhabebeeinträchtigung beim Antragsteller nicht zu beanstanden.
2.2 Mit ihrem weiteren Vortrag, der Umstand, dass der Antragsteller ohne Schulbegleiter das erste Berufsschuljahr "bestanden" habe und sein weiteres "Vorrücken" nicht gefährdet sei, belege, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB VIII nicht (mehr) vorliege, dringt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht durch.
Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, bildet im Hinblick auf das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung beim Antragsteller das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des Diplom-Psychologen xx vom 15. August 2011 den Ausgangspunkt, in dem dieser feststellt, dass es beim Antragsteller im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Asperger-Autismus zu erheblichen Schwierigkeiten in der Erfassung sozialer Zusammenhänge, in der Kommunikation und in der sozialen Interaktion komme, die zu massiven zwischenmenschlichen Belastungen und zu einer Teilhabebeinträchtigung in den Bereichen Freizeit, Peer-Group, Sozialraum und Ausbildung mit Zukunftsperspektiven führe. Als Beispiele hierfür werden die ungebremste "Redefreude" des Antragstellers, die zum Scheitern einer Fördermaßnahme des Berufsbildungswerks geführt habe, sein zum Teil affektiv unangemessenes Verhalten, seine fehlende Empathiefähigkeit und seine fehlende Fähigkeit, Reaktionen anderer Gesprächsteilnehmer zu kalkulieren und zu erkennen, genannt. Der Antragsteller ecke sozial an, mische sich oft ungefragt in Gespräche ein, spreche laut und schnell und schneide immer wieder sexistische und Gewalt verherrlichende Themen an. Bei grundsätzlich vorliegender Ausbildungsreife, belegt durch seine bisherigen schulischen Leistungen, werde eine Schulbegleitung neben Unterstützungsmaßnahmen im Ausbildungsbetrieb für erforderlich gehalten. Die Absolvierung der höherwertigen Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik würde für den Antragsteller eine deutliche Verbesserung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedeuten.
Diese Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung (wie auch der Geeignetheit und Notwendigkeit der Schulbegleitung) teilte so offenkundig zunächst auch die Antragsgegnerin, wie sich aus dem Protokoll der Sonderentscheidungskonferenz vom 19. August 2011 ergibt (Bl. 427 f der Behördenakte), wonach beim Antragsteller ein Hilfebedarf für Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers nach § 41, § 35a
Abs. 2
Nr. 1
SGB VIII vorliegt, seinem Antrag indes nicht wegen einer fehlenden Teilhabebeeinträchtigung, sondern vielmehr wegen des angenommenen Vorrangs einer Arbeitsförderungsmaßnahme nicht stattgegeben wurde.
Auch die von der Antragsgegnerin im Zuge des Widerspruchsverfahrens angestellten telefonischen Ermittlungen ergeben zunächst kein grundlegend abweichendes Bild von den behinderungsbedingten Nachteilen des Antragstellers, sodass in einer Email der zuständigen Sachbearbeiterin vom 16. April 2012 (Bl. 455 f. der Behördenakte) festgehalten wird: "Fakt ist, dass xx ein Asperger-Autist ist mit den entsprechenden Schwierigkeiten. Fakt ist, dass xx überfordert ist, die Reaktion anderer Menschen zu fühlen, zu begreifen und sich entsprechend zu verhalten. Hier muss er Strategien entwickeln, sich Verhaltensweisen aneignen. In der Schulsituation könnte ein Integrationshelfer dabei sicherlich einen wichtigen Beitrag leisten." Vorgetragen und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt wurde im Zuge des Ausgangs- wie des Beschwerdeverfahrens, dass der Antragsteller im ersten Berufsschuljahr wiederholt des Klassenzimmers verwiesen werden musste, weil durch seinen ungebremsten Redefluss ein sinnvoller Unterricht nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner sei eine Arbeit des Antragstellers deshalb mit der Note 5 bewertet worden, weil er die Lösung der Aufgabe laut vor sich hergesagt habe. Eine weitere Arbeit sei mit der Note 6 bewertet worden, weil er nicht in der Lage gewesen sei, verschiedene Gesichtsausdrücke verschiedenen Charakteren zuzuordnen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass beim Antragsteller - trotz der "Bewältigung" der Berufsschule - nach wie vor auf schulischem Gebiet eine Teilhabebeeinträchtigung fortbesteht. Auch soweit die Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass sich ein älterer Umschüler um den Antragsteller kümmere, ableitet, dieser sei in die Klassengemeinschaft integriert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dieser Umstand trifft zu den behinderungsspezifischen Teilhabebeeinträchtigungen des Antragstellers, nämlich seiner fehlenden Fähigkeit zu sozialer Interaktion und Kommunikation und seinem permanenten "sozialen Anecken", keine anderslautende Feststellung. Dies gilt in gleicher Weise für die Bemerkung im Jahreszeugnis, wonach der Antragsteller "ein anständiger und höflicher Schüler" sei, "der sich in die Klassengemeinschaft einfügte". Für die Annahme der Antragsgegnerin, dass bei ihm am Ende des ersten Berufsschuljahrs auf schulischem Gebiet keine Teilhabebeeinträchtigung mehr vorliege, fehlt es mithin an durchgreifenden Ansatzpunkten.
Soweit seitens des Gutachters xx eine drohende Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers auch im Hinblick auf seine berufliche Zukunftsperspektive durch ein Scheitern der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik angesprochen wird, vermag die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte "Bewältigung" des ersten Berufsschuljahrs ohne Schulbegleiter einen Wegfall der Teilhabebeeinträchtigung nicht zu belegen. Insoweit gilt es, wie die Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend vorgetragen hat, zu berücksichtigen, dass der verpflichtende Berufsschulbesuch im Zuge des dualen Ausbildungssystems dazu dient, unabhängig von einem "Vorrücken" in den einzelnen Schuljahren einem Auszubildenden allgemeinbildende und fachliche Inhalte zu vermitteln. Der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung hängt - jedenfalls bei der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik - damit nicht vom "Bestehen" einzelner Schuljahre an der Berufsschule oder der Berufsschule als ganzer, sondern vielmehr vom Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 14 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LwLogAusbV vom 26.7.2004 BGBl I
S. 1887), die am Ende der Ausbildung an der Industrie- und Handelskammer abgelegt wird, ab. Ein an das Erreichen bestimmter Noten geknüpftes "Vorrücken" gibt es daher an der Berufsschule ebenso wenig, wie die an der Berufsschule erzielten Noten in das Ergebnis der Abschlussprüfung eingehen. Demnach können absinkende Noten in einzelnen Fächern trotz eines "Bestehens" des ersten Berufsschuljahrs
bzw. der "Bewältigung" der Berufsschule gleichwohl auf die Gefahr eines Scheiterns der Ausbildung als Ganzes, die sich erst mit der Abschlussprüfung zeigt, hinweisen. Im Zuge der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung genügt daher für die Annahme des Fortbestands einer Teilhabebeeinträchtigung, wenn der Antragsteller auf sein absinkendes Notenbild und - belegt durch die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter - auf die Folgen des Schulbesuchs ohne Schulbegleiter, nämlich auf die Verfassung des Antragstellers nach Unterrichtsende (zunehmende Aggressivität, Vereinzelung,
etc.) verweist. Das von der Antragsgegnerin angenommene "Bewältigen" der Berufsschule durch den Antragsteller im ersten Berufsschuljahr belegt demgegenüber den Wegfall einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung im Hinblick auf die berufliche Ausbildung nicht.
2.3 Auch soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Verlauf des ersten Berufsschuljahrs des Antragstellers die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe bestreitet, kann sie damit nicht durchdringen. Insoweit besteht, wie sie zutreffend hervorhebt, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Jugendamts. Denn bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (
vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155
ff.; BayVGH, U.v. 30.3.2006 - 12 B 04.1261 - juris Rn. 12).
Mit dem so umrissenen Prüfungsmaßstab für die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe steht es nicht in Widerspruch, wenn das Verwaltungsgericht hierzu auch die Empfehlung für den Einsatz eines Schulbegleiters im Gutachten xx vom 15. August 2011 heranzieht. Zwar ist der Antragsgegnerin vom Ansatz her zuzubilligen, dass eine rechtliche Bindung an die Stellungnahme der in § 35a
Abs. 1a
SGB VIII genannten medizinischen Sachverständigen von Gesetzes wegen nur im Hinblick auf die Annahme der Abweichung der seelischen Gesundheit vom Lebensalterstypischen besteht, für deren Feststellung sie gesetzlich geboten ist. Dies bedeutet indes nicht, dass fachlichen Äußerungen eines psychologischen Psychotherapeuten auch im Hinblick auf geeignete Hilfemaßnahmen keine Bedeutung zukäme, zumal, wenn das Jugendamt in seinem Gutachtenauftrag um eine derartige Einschätzung selbst gebeten hat (
vgl. Bl. 394 der Behördenakte: "Es bedarf nunmehr der Prüfung, ob die beantragte Hilfe für junge Volljährige die richtige Hilfe darstellt."). Es handelt sich in diesem Fall bei der abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vielmehr um eine fachliche Äußerung, mit der sich das Jugendamt, will es von ihr abweichen, auseinandersetzen und der es gegebenenfalls im Rahmen seines Beurteilungsspielraums seine sozialpädagogisch fundierte anderweitige Auffassung entgegensetzen muss. Eine Entscheidung des Jugendamts über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfemaßnahme ist unter Beachtung des eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrollmaßstabs daher dann als unvertretbar anzusehen, wenn sie ohne substanziierte Auseinandersetzung entsprechende Feststellungen des Fachpersonals im Sinne von § 35a
Abs. 1a
SGB VIII ignoriert. Wenn dementsprechend das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss für die Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Schulbegleiters auch auf die Empfehlung im Gutachten xx abstellt, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Annahme der Antragsgegnerin, bei der Stellung eines Schulbegleiters handele es sich um eine ungeeignete Hilfemaßnahme, erweist sich indes auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren, als unvertretbar. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres kollektiven Entscheidungsprozesses zunächst selbst von der Geeignetheit eines Schulbegleiters für den spezifischen Hilfebedarf des Antragstellers ausgegangen ist, die Hilfe vielmehr nur aus Gründen einer angenommenen Nachrangigkeit der Jugendhilfe abgelehnt hat (
vgl. hierzu oben 2.2). Sofern der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken darauf abstellt, dass - bei grundsätzlicher Eignung eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe bei behinderten Menschen - dessen Einsatz gleichwohl zurückhaltend erfolgen solle, da die "konkrete Gefahr" bestehe, "dass durch die ständige Betreuung eine gewisse Isolation eintritt und die Ziele der Eingliederungshilfe somit konterkariert werden", nennt er weder konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen "Isolation" beim Antragsteller, noch berücksichtigt er die spezifischen Gegebenheiten von dessen seelischer Behinderung. Denn als Asperger-Autist leidet der Antragsteller an einer spezifischen Störung der sozialen Kommunikation und Interaktion und benötigt einen Schulbegleiter gerade deshalb, um seiner bestehenden, das Krankheitsbild prägenden sozialen Isolation im Gesellschaftsfeld "Schule" zu begegnen. Zutreffend verweist die Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang weiter auf die fachlichen Empfehlungen des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung für den Einsatz von Schulbegleitern bei Autisten (ISB-Handreichung Mobile Sonderpädagogische Dienste A 5: "Gelingensfaktoren für Schulbegleitung"). Ferner sieht das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz in
Art. 30
Abs. 8 Satz 1 ausdrücklich die Möglichkeit einer Schulbegleitung als jugendhilferechtliche Maßnahme beim Schulbesuch vor. Schließlich lassen der Umstand, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits für die Erlangung der Mittleren Reife ein Schulbegleiter zur Verfügung gestellt worden ist, wie auch die Tatsache, dass seitens der Arbeitsverwaltung die Tätigkeit des Antragstellers in seinem Ausbildungsbetrieb eine Förderung durch einen sog. Berufsbegleiter erfährt, den Schluss auf die Ungeeignetheit der Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Fall des Antragstellers unvertretbar erscheinen.
Der Stellung eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe mangelt es auch nicht an der Erforderlichkeit. Zwar besteht bei Teilhabebeeinträchtigungen im Bereich "Schule" ein grundsätzlicher Vorrang schulischer Fördermaßnahmen, die ein Eingreifen der Jugendhilfe, sofern sie zur Bewältigung der Beeinträchtigung ausreichen, entbehrlich machen. Bestehen hingegen schulisch nur unzureichende oder keine Möglichkeiten zur Förderung eines seelisch behinderten Schülers, kommt der jugendhilferechtliche Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe zum Tragen (
vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2009 - 12 CE 09.686 - juris, Rn. 16 f.). Im vorliegenden Fall bestehen auf Seiten der Städtischen Berufsschule 3, trotz deren anerkennungswürdiger Bemühungen im Umgang mit dem Antragsteller, keine hinreichenden Möglichkeiten, seinen spezifischen Defiziten durch geeignete Fördermaßnahmen zu begegnen. Soweit seitens der Antragsgegnerin darauf hingewiesen wird, die Berufsschule gewähre dem Antragsteller als "Nachteilsausgleich" bei Prüfungsarbeiten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, läuft dies als Fördermaßnahme dann leer, wenn der Antragsteller behinderungsbedingt den Sinnzusammenhang der gestellten Aufgabe nicht erfassen kann. Auch soweit die spezifische Problematik des Antragstellers in der sozialen Kommunikation und Interaktion liegt, sieht die Berufsschule keinerlei geeignete Fördermaßnahmen vor. Wird der Antragsteller im Unterricht nicht mehr tragbar, verweist man ihn des Klassenraums. Die Schulsozialarbeiterin, auf die der Antragsteller verwiesen wird, besitzt angesichts ihrer Zuständigkeit für mehr als tausend Schüler offenkundig nicht die zeitlichen Möglichkeiten, sich des Antragstellers bei Krisensituationen anzunehmen, zumal sie sich an seinem Berufsschultag auch nicht in der Berufsschule aufhält. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, inwieweit die gesetzliche Verankerung der Inklusion im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, insbesondere in
Art. 30b BayEUG, das Verhältnis zwischen schulischer Förderung und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe tangiert, bedarf daher keiner Entscheidung.
An der Erforderlichkeit eines Schulbegleiters als Hilfemaßnahme fehlt es schließlich auch nicht deshalb, weil kein entsprechender Bedarf auf Seiten des Antragstellers gegeben ist, wie die "Bewältigung" des ersten Berufsschuljahrs ohne Schulbegleiter nach Auffassung der Antragsgegnerin belegen soll. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen sub 2.2 verwiesen werden, wonach nach Auffassung des Senats das Fortbestehen einer Teilhabebeeinträchtigung vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Die fortbestehende Teilhabebeeinträchtigung indiziert auch den fortbestehenden Bedarf für den Einsatz eines Schulbegleiters als geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe.
2.4 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde, einen Anspruch des Antragstellers auf einen Schulbegleiter unterstellt, die Verkennung ihres Beurteilungsspielraums bei der Ausgestaltung der Hilfemaßnahme durch das Verwaltungsgericht rügt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach Ziffer 1. des Tenors des streitgegenständlichen Beschlusses erfolgte ihre Verpflichtung nicht zu einer Kostentragung für eine bestimmte Form von Schulbegleitung, sondern vielmehr zur Übernahme "der Kosten eines Schulbegleiters des Antragstellers für den Besuch der städtischen Berufsschule 3 in Nürnberg". Lediglich in den Entscheidungsgründen findet sich die Feststellung, der Antragsteller habe "glaubhaft gemacht, gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß §§ 41, 35a
Abs. 2
Nr. 1
SGB VIII auf Gewährung eines Integrationshelfers in Form eines Schulbegleiters in der von ihm begehrten Ausprägung (...) zu haben" (
S. 20 des Entscheidungsumdrucks). Selbst wenn man in dieser Formulierung der Entscheidungsgründe einen "Übergriff" in den von sozialpädagogischer Fachlichkeit geprägten Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin bei der konkreten Ausgestaltung einer bestimmten Hilfemaßnahme erblicken möchte, verhilft dies im vorliegenden Fall der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Antragsgegnerin legt nicht einmal ansatzweise dar, welche andere
bzw. alternative Ausgestaltung der Hilfemaßnahme ihrer Auffassung nach der sozialpädagogischen Fachlichkeit entsprechen sollte. Auch beinhaltete der Entscheidungsvorschlag der Sonderentscheiderkonferenz vom 19. August 2011 die grundsätzliche Eignung des Einsatzes eines Schulbegleiters; letzterer wurde nur aufgrund des vermeintlichen Nachrangs der Hilfemaßnahme gegenüber einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung abgelehnt. Eine andere, als die vom Antragsteller vorgeschlagene Ausgestaltung, findet sich auch im Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken nicht. Hier wird vielmehr eine Ausgestaltung der Schulbegleitung, bei der der Schulbegleiter lediglich vor dem Klassenraum "für Notfälle" wartet, als ungeeignet verworfen. Mithin ergeben sich weder aus dem Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin noch aus den sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass eine andere als die vom Antragsteller vorgeschlagene Ausgestaltung der Schulbegleitung vorliegend als geeignete Hilfemaßnahme in Betracht zu ziehen wäre. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf das Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers aus § 36
Abs. 1 Satz 4
SGB VIII hinzuweisen (
vgl. hierzu BayVGH, B. v. 18.12.2007 - 12 CE 07.2800, 2801 - juris Rn. 27
ff.). Die Antragsgegnerin vermag daher mit ihrem Hinweis auf den mutmaßlich unzutreffenden Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen.
2.6 Schließlich verhilft auch die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn ungeachtet von dessen Gegenstand und Reichweite im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (
vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2001 - 10 ZE 01.320 - BayVBl. 2001, 533; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.11.2011 - 9 S 2217/11 - VBlBW 2012, 147 f.) trägt die Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise vor, welche tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach konkret hätte tätigen sollen, welches Ergebnis diese Ermittlungen gezeitigt hätten und worauf und wieweit sich diese auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hätten. Die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht bleibt daher in jeder Hinsicht unsubstanziiert.
3. Der Streit über ein dem Antragsteller zu gewährendes persönliches Budget zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Bezirk bildet im vorliegenden Verfahren keinen Streitgegenstand. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren auch keinen Antrag gestellt hat, trägt er im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162
Abs. 3
VwGO seine außergerichtlichen Kosten, sofern solche überhaupt angefallen sind, selbst.
4. Die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. Halbs.
VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens trägt nach § 154
Abs. 2
VwGO die Antragsgegnerin.
5. Dem Antragsteller kommt im Beschwerdeverfahren nach § 166
VwGO i.V.m. § 119
Abs. 1 Satz 2
ZPO unter Berücksichtigung der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu. Angesichts der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin ist ein Ausspruch hierüber jedoch im vorliegenden Verfahren entbehrlich.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152
Abs. 1
VwGO.