Das Verfahren wird eingestellt.
Das beklagte Landesamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3
VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161
Abs. 2
VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.
Billigem Ermessen entspricht es, wenn das beklagte Landesamt die Kosten trägt. Denn der Klage wäre bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses am 13.06.2018 (Vergleich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vor dem
LAG) voraussichtlich stattzugeben gewesen, weil der mit der Klage angegriffene Bescheid des beklagten Landesamtes vom 24.04.2017 wegen eines von diesem zu vertretenden Ermittlungs- und nachfolgend Ermessensausfalls bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig anzusehen ist. Wie bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 23.10.2017 dargestellt, war auch im Rahmen des
§ 91 SGB IX a.F. die Anhörung der Klägerin erforderlich, um daran anschließend eine Ermessensentscheidung über die beantragte Zustimmung zu treffen, wobei eine solche Anhörung insbesondere auch der Klärung der Frage dient, ob ein Fall des § 91
Abs. 4
SGB IX a.F. vorliegt oder nicht. Dass diese Anhörung innerhalb der Entscheidungsfrist des § 91
Abs. 3
SGB IX a.F. nicht erfolgt war, beruhte offensichtlich auf einem (groben) Organisationsverschulden des beklagten Landesamtes. Zwar hat das beklagte Landesamt die Anhörung nach Klageerhebung nachgeholt. Es hat aber erst mit Schriftsatz vom 15.06.2018, bei Gericht eingegangen am 18.06.2018, auf der Basis des Ergebnisses der Anhörung ergänzende Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der fiktiv erteilten Zustimmung gemacht. Unabhängig von der Frage, ob diese Ausführungen inhaltlich überhaupt geeignet wären, die fiktiv erteilte Zustimmung materiell-rechtlich zu tragen, konnte damit die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der fiktiv erteilten Zustimmung schon deshalb nicht mehr rückwirkend beseitigt werden, weil bereits vor Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht das erledigende Ereignis eingetreten und damit die Rechtswirkung der fiktiven Zustimmung entfallen war.
Da die Beigeladene einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, entspricht es der Billigkeit, ihre (etwaigen) außergerichtlichen Kosten gemäß § 162
Abs. 3
VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass das Gericht in Fällen der vorliegenden Art den Gegenstandswert in ständiger Rechtsprechung mit 5.000,-
EUR bemisst.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188
VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.