Leitsatz:
1. Für die Rentenversicherung der Arbeiter wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich angenommen werden kann, wenn
1. nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist, die maximal 500 m Wegstrecke zuläßt,
2. der Versicherte einen Arbeitsplatz nicht innehat und einen solchen auch nicht mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs erreichen kann und
3. der Versicherungsträger diesbezüglich auch keine Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation anbietet ( Fortführung von BSG vom 6.6.1986 5b RJ 52/85 = SozR 2200 § 1247 Nr 47, BSG vom 13.7. 1988 5/4a RJ 57/ 87 = SozR aaO Nr 53; Abgrenzung und teilweise Abweichung von BSG vom 26.5. 1987 4a RJ 21/86 = SozR aaO Nr 50).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LSG Mainz 1991-02-25 L 2 J 96/89 Vergleiche