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Gesetz
Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV

Erster Abschnitt: Ausweis für schwerbehinderte Menschen

SchwbAwV § 4 Sonstige Eintragungen

(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.

(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RAWV04