Tenor.
I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 wird die Beklagte dazu verurteilt, die Kosten für eine 6-monatige Versorung mit einem Leihgerät des Hilfsmittels "Innowalk small" zu übernehmen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk small streitig.
Der am 28.05.2002 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Bei dem Kläger liegt eine angeborene Gehirnfehlbildung vor, die das Kleinhirn (Gleichgewichtssteuerung) und die Basalganglien des Gehirns (Muskeltonusstörung) betrifft. Beim Kläger ist der gesamte Bewegungsapparat gestört. An den Beinen besteht eine Schwäche mit unnatürlichen Spannungsschwankungen des Muskeltonus (Dystonie), die dem Kläger ein selbstständiges Gehen und eigenhändiges balanciertes Stehen unmöglich macht. Unterstütztes Gehen mit einer Hilfsperson, die hinter dem Kläger geht, ist für kürzere Strecken bei voller Belastungsaufnahme möglich. Unter Hilfestellung ist dem Kläger auch ein Gehen am eigenen Spezialrollator - wiederum für kurze Strecken - möglich. Die Wirbelsäule, der Schultergürtel, die Arme sind eher schwach und verfügen über einen niedrigen Muskeltonus. Der Kläger kann an eine Rückenlehne angelehnt selbständig sitzen. Durch massive Kontrakturen und mangels ausreichender Muskulatur sind die beiden deutlich zu klein gewachsenen Hände stark bewegungseingeschränkt. Auf Grund der Schwäche der unteren Extremitäten ist es bereits zu Beugekontrakturen von Hüft- und Kniegelenken gekommen. Für den Kläger ist - unter Berücksichtigung aller Krankheiten - vom zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayern (
ZBFS) ein Grad der Behinderung (
GdB) von 100 festgestellt und die Merkzeichen B, G, aG, H und RF zuerkannt. Der Kläger hat von der Pflegekasse den Pflegegrad 5 erhalten.
Nach einer durchgeführten Erprobung wurde dem Kläger am 22.02.2017 von einem Arzt des Sozialpädriatischen Zentrums der Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche der Universität Erlangen-Nürnberg ein Innowalk small "leihweise für 6 Monate" verordnet. Seitens des Lieferanten, der Made for Movement
GmbH, wurde ein Kostenvoranschlag für 6 Monate Miete des Innowalk small vorgelegt.
Unter Vorlage der Verordnung und der weiteren Unterlagen wurde für den Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit dem Hilfsmittel beantragt. Der Beklagten wurde mit der Antragstellung auch der Bericht über die Erprobung des Hilfsmittels übersandt.
Der Innowalk ist ein Bewegungstrainer, der dem gehbehinderten Kind oder Jugendlichen eine Bewegung des Beckens, der Hüftgelenke, Kniegelenke und Fußgelenke beim Stehen in einer Stehvorrichtung ermöglicht. Dem Nutzer wird eine unterstütze Bewegung der Beine ermöglicht mit dem Ziel die Bewegung bei der Nutzung dem normalen Gangmuster so weit als möglich anzugleichen. Diese Standgehmaschine wird an die jeweilige Körpergröße und das jeweilige Körpergewicht des Nutzers angepasst (
vgl. zur Nutzung im Einzelnen die Gebrauchsanweisung für den Innowalk small).
Mit Bescheid vom 10.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dabei verwies die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung alternativ mögliche Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen Bewegungstrainer. Auch sei der therapeutische Nutzen des beantragten Bewegungsgerätes bis heute nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Es gebe keinen begründeten Hinweis darauf, dass ein therapeutischer Vorteil in der Anwendung des begehrten Innowalk-Gerätes im Vergleich zu herkömmlichen fremdkraftbetrieben Bewegungstrainern bestehe.
Hiergegen wurde am 31.03.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung des Widerspruches wurde auf die Einschätzung von Frau
Dr. L. vom Sozialpädriatischen Zentrum in Erlangen über die mit dem Hilfsmittel zu erzielenden Verbesserungen verwiesen, wie die Verbesserung der Rumpfhypotonie, der Körperspannung, der Körperwahrnehmung sowie den positiven Effekten auf die Psyche, die Verdauung, Durchblutung und Wohlbefinden des Klägers.
Schließlich wurde am 07.11.2017 von einer Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern ein Hilfsmittelgutachten erstattet. Darin wird festgestellt, dass die Beweglichkeit beim Kläger allgemein aufgehoben ist bei schwerer Mehrfachbehinderung. Dies würde jedoch keine von der
GKV auszugleichende Beeinträchtigung im Bereich eines Grundbedürfnisses bewirken, da das Hilfsmittel keinen auch nur marginalen Behinderungsausgleich bewirke und auch keine wesentliche Pflegeerleichterung. Der therapeutische Nutzen des beantragten Gerätes sei nicht belegt. Es gäbe nur Einzelfallbeschreibungen des norwegischen Herstellers. Die Kombination von Vertikalisierung und Mobilisierung bringe keine Vorteile. Eine Mobilisierung des Klägers sei alternativ mit einem Motomed möglich.
Gegen diese Einschätzung wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers. Es handele sich beim Bewegungstrainer Innowalk nicht um einen Passivtrainer, sondern um ein aktivierende Hilfsmittel. Der Benutzer müsse auf die passiv eingeleitete Bewegung aktiv reagieren. So werde eine aktive Stimulation der Bein-, Becken- und Rumpfmuskulatur erreicht. Durch aktives Mitbewegen der Beine könne der Widerspruchsführer selbständig die Schreitbewegung des Therapiegerätes modifizieren. Bezüglich des therapeutischen Nutzens wurde auf eine Studie von Jana Käferle aus dem Jahr 2014 verwiesen. Zum Einzelfall wurde ausgeführt, dass nur durch die Kombination von passiver Belastung der Hüfte im Stehen, aber auch aktiver Beinbewegung und dadurch hervorgerufener Muskelstimulation im "Innowalk" eine Verbesserung der biomechanischen orthograden und definiert guten Hüftbelastung auf beiden Seiten erfolgen könne. Im Stehen und Erlernen physiologischer Gehbewegungen mit dem beantragten Hilfsmittel wurde auch ein Behinderungsausgleich gesehen, mit dem beim Kläger ein allgemeines Grundbedürfnis des Lebens befriedigt werde. Gegen eine Versorgung mit einem Bewegungstrainer Motomed wurde vorgebracht, dass das Training dabei ausschließlich im Sitzen erfolgt. Es könne keine Vertikalisierung erfolgen. Es werde bei Nutzung des Motomed nicht unter Eigengewicht trainiert.
Mit Bescheid vom 14.03.2018 wird der Anspruch auf das Hilfsmittel weiterverfolgt.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren die über den Kläger geführten Schwerbehindertenakten vom
ZBFS beigezogen. Es hat ferner von Herrn
Dr. G. L. von der Praxis für Kinder und Jugendliche im Gesundheitszentrum St. Marien in Amberg einen Befundbericht angefordert. Ferner hat das Gericht vom MDK die dort vorliegenden ärztlichen Unterlagen beigezogen, darunter die Pflegegutachten vom 05.10.2011 und vom 02.09.2016.
Das Gericht hat zunächst die Chefärztin der Orthopädischen Rehabilitation der Kliniken Nordoberpfalz
AG mit der Erstattung eines Gutachten beauftragt. Diesen Auftrag hat das Gericht aufgehoben, nachdem Frau E. mitgeteilt hat, dass sie speziell mit der Behandlung von Kindern keine Erfahrung hat. Sie hat Herrn
Dr. M. empfohlen. Das Gericht ist mit der Beauftragung von Herrn
Dr. M. dieser Empfehlung gefolgt.
Herr
Dr. M. hat sein Gutachten vom 14.01.2019 nach Untersuchung des Klägers erstattet. Dies sieht in der Vertikalisierung in den Stand einen Behinderungsausgleich und verweist auf die mittelbar zu erwartende Kräftigung der Muskulatur sowie die durch die passiven Gangbewegungen auf dem Gerät unter Vollbelastung ermöglichte Reduzierung von Gelenkkontrakturen. Der Einsatz des Bewegungstrainers ist nach Einschätzung des Gutachters Teil des ärztlichen Therapieplans. Das Hilfsmittel werde neben der physikalischen Therapie eingesetzt und bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt.
Zur Begründung der Klage wird angeführt, dass der Kläger derzeit zu hause lediglich mit einem Rollstuhl und einem Therapiestuhl versorgt ist. Auf die Erprobung des Bewegungstrainers Innowalk und den hierfür erstellten Bericht wird verwiesen. Auf Grund des Erfolges der Erprobung sei auch durch Frau
Dr. L. die Verordnung erfolgt. Die Bevollmächtigen des Klägers sind der Auffassung, dass der Kläger
gem. § 33 SGB V Anspruch auf die verordnete Versorgung hat. Der Kläger sei auf Grund seiner schweren Behinderungen nicht in der Lage ohne Hilfsmittel zu gehen und sich fortzubewegen. Zwar sorge der Innowalk lediglich dafür, den Bewegungsablauf des Gehens nachzuvollziehen, jedoch werde die Muskulatur insoweit trainiert, dass eine durch das Hilfsmittel unterstützte Fortbewegung erreicht werden könne. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit mit dem Gehtrainer "Walkabout" versorgt gewesen. Der Kläger habe nach anfänglichem Erfolg keinen Ansatz auf Fortbewegung mehr gezeigt, so dass dieses Hilfsmittel zurückgegeben worden sei. Es handele sich beim Innowalk um ein aktivierendes Hilfsmittel. Die passiv eingeleitet Bewegung führe zu einer reaktiven Ausgleichsbewegung des Nutzers im Becken- und Rumpfbereich, so dass eine verbesserte Kopfkontrolle erreicht werden könne. Im "Innowalk" finde das Training unter dem Eigengewicht und der maximalen Aufrichtung des Benutzers statt. Durch den Innowalk würden Körpererfahrungen und Körperwahrnehmungen getätigt.
Durch die Verbesserung der verschiedenen Muskelgruppen könnten, so die weitere Klagebegründung gravierende Folgeschäden, die sich hier insbesondere aus der mangelnden Rumpfstabilität und der eingeschränkten Beugefähigkeit der Hüfte und Knie ergeben, vermieden oder zumindest abgemildert werden. Auf verschiedene Veröffentlichungen des norwegischen Herstellers des Hilfsmittels, wie etwa Erfahrungsberichte, wird im Einzelnen Bezug genommen. Da der Kläger sehr an der Bewegung interessiert sei, sei eine ausreichende Compliance zu erwarten. Die Klägerseite macht sich die Begründung von Frau
Dr. L. zur Notwendigkeit der Versorgung in diesem Fall zu eigen. Der vom MDK vorgeschlagene Bewegungstrainer Motomed stellt nach Auffassung des Klägers keine ausreichende Versorgung dar, was insbesondere mit der fehlenden Vertikalisierung begründet wird. Bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels wird auf die Möglichkeit verwiesen, die Geräte für unterschiedliche und variable Zeiträume zu mieten. Das Sachverständigengutachten des Herrn
Dr. M. habe bestätigt, dass das Hilfsmittel Innowalk zum einen dem Behinderungsausgleich diene und zum anderen für den Kläger alternativlos sei. Im Gegensatz zum MDK habe nur der Sachverständige Herr
Dr. M. eine physische Untersuchung und persönliche Begutachtung des Klägers vorgenommen.
Auch handelt es sich nach Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers bei dem Hilfsmittel "Innowalk" nicht um eine neue Behandlungsmethode, da dass es keiner positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bedürfe. Dem Innowalk liege kein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde. Bezüglich der fremdkraftbetriebenen Arm- und Beintrainer sei die Methode des passiven Trainings für sich allein anerkannt und zugelassen. Auch Stehtrainer seien im Hilfsmittelverzeichnis seit langem gelistet, anerkannt und zugelassen. Mit dem Bewegungstrainer Innowalk würden die beiden Trainingsmethoden schlicht in einem Gerät vereint. Mi dem Innowalk geht nach Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers auch keine wesentliche Änderung oder Erweiterung bereits vorhandener und / oder zugelassener Behandlungsmethoden einher. Auch beinhalte der Innowalk keine Anwendungsrisiken für den Versicherten. Gerätebezogen wird auf die vielfachen Einstellungsmöglichkeiten und auf die Spastikkontrolle verwiesen. Anwenderbezogen wird hierbei auf die Einweisung von Personen des häuslichen Umfelds in die Nutzung abgestellt und auf die regelmäßige Kontrolle der Einstellungen sowie Wartungen im 3-monatigen Abstand durch Außendienstmitarbeiter. Es bestehe nicht die Gefahr des Übertrainings, was sich aus der Cross-Over-Studie vom 18.06.2019 ergeben (Schmidt-Lucke/Käferle
et al.).
Ferner wird von Klägerseite auf den Beschluss des
LSG Baden-Württemberg vom 18.04.2019 (
L 11 KR 1116/19 ER-B) Bezug genommen, das die Auffassung vertrat, dass die mit dem Innowalk verfolgten Therapieziele nicht über das hinausgehen, was bereits zum anerkannten Behandlungsstandard gehört.
Auch diene das Hilfsmittel primär dem unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleich, so dass es auch aus diesen Gründen keiner Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedürfe. Durch die Nutzung des Hilfsmittels würden die Behinderungen / fehlenden Funktionen des Sitzens, Stehens und Gehens, der Bewegung und der Teilhabe am Alltag unmittelbar ausgeglichen. Mittelbar sei der Behinderungsausgleich, weil durch die Nutzung eine eigene Sitzfähigkeit, Stehfähigkeit und Gehfähigkeit und selbständige Teilhabe am sozialen Leben und Alltag erlernt und erreicht werden könne. Mit dem Hilfsmittel würden die Grundbedürfnisse des Gehens sowie die Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums befriedigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 zu verurteilen, den Kläger mit dem Hilfsmittel Innowalk small als Leihgerät für 6 Monate zu versorgen und dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2018 Bezug. Die Beklagte legt das Gutachten des MDK vom 18.04.2019 zu den Ausführungen des Herrn
Dr. M. vor, nachdem sich dieser mit der Einsichtnahme in sein Gutachten einverstanden erklärt hatte. Die Beklagte macht sich den Inhalt des Gutachtens zu eigen. Die Beklagte verweist darauf, dass danach der Kläger von Seiten der Beklagten medizinisch ausreichend und zweckmäßig mit Hilfsmitteln zum Gehen, Stehen und zur Nahbereichserschließung versorgt sei. Die Beklagte habe danach ihre Leistungspflicht im Hinblick auf den geschuldeten Basisausgleich erfüllt.
Ein positiver und ausreichender Trainingseffekt werde durch die Nutzung des vorhandenen Gehtrainers (Bezugnahme auf den Gehtrainer in der Fördereinrichtung) in Verbindung mit ärztlicher und fachärztlicher Mitbehandlung, richtliniengerechter Heilmitteltherapie sowie den Maßnahmen in der Fördereinrichtung erreicht. Der zusätzlichen Bereitstellung eines Innowalk Bewegungstrainers bedürfe es damit weder in Hinblick auf den zu sichernden Behandlungserfolg noch in Bezug auf den mittelbaren Behinderungsausgleich. Auch weise der Gutachter des MDK darauf hin, dass der Einsatz des Innowalk eine neue Behandlungsmethode darstelle, für ein Nutzungs- und Bewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich sei, welches aber bislang noch nicht vorliege. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen stufe den Bewegungstrainer als neue Produktart ein. Im Jahr 2016 sei der Innowalk negativ bewertet worden. Der Innowalk Bewegungstrainer diene der Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels und dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Es komme gemäß dem Schleswig-Holsteinischen
LSG (Urteil vom 28.06.2018,
L 5 KR 183/17) darauf an, welchem Einsatzzweck das Hilfsmittel vorrangig diene. Beim doppelfunktionalen Bewegungstrainer Innowalk steht der Beklagten zufolge der therapeutische Zweck im Vordergrund. Im Bericht über die am 29.05.2018 erfolgte Erprobung des Innowalk sei neben der Verbesserung der Gehfähigkeit und der Gangstabilität des Klägers auch die Rumpfkorrektur, die Regulierung des Muskeltonus, das Muskeltraining, die Verbesserung der Muskelkraft und die Verbesserung der Ausdauer als Versorgungsziele definiert worden. Daher sei der Kläger mit dem Hilfsmittel nur nach einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu versorgen. Letzterer habe ein Bewertungsverfahren bislang nicht eingeleitet, da ein entsprechender Antrag von dem Hersteller des Bewegungstrainers nicht gestellt worden sei.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte Bezug genommen.