Die zulässige Klage ist nicht begründet.
A) Sie war abzuweisen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch für die Zeit vom Beginn des 01. April 2006 bis zum Ablauf des 28. Februar 2007, weder aus arbeitgeberseitigem Annahmeverzug, noch als Schadensersatzanspruch.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 23.226,83 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 10.536,90 Euro netto aus den §§ 611 I, 615 Satz 1, 293
BGB.
1. Denn die Beklagte befand sich beginnend mit dem 01. April 2006 nicht im Verzug der Annahme der Dienste des Klägers.
a) Gemäß § 615 Satz 1
BGB kann der Dienstverpflichtete für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Der Gläubiger einer Leistung kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, §§ 293, 294
BGB. Hieraus folgt, dass im bestehenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer seine Dienstleistung dem Arbeitgeber in natura und in persona anzubieten hat (
BAG vom 29.10.1992, EzA
BGB § 615
Nr. 77). Das arbeitnehmerseitige Dienstleistungsangebot ist nur dann ein solches ordnungsgemäßes und in Verzug setzendes Angebot, wenn der Arbeitnehmer sich am Ort der Arbeitsleistung zur Leistungszeit einfindet und erklärt, die vertraglich geschuldete Leistung erbringen zu können und erbringen zu wollen (Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit) , § 297
BGB (
BAG vom 29.10.1998 AP
BGB § 615
Nr. 77;
BAG vom 24.09.2003; NZA 2003; 1332; vom 24.09.2003, NZA 2003, 1387;
BAG vom 19.05.2004, AP
BGB § 615
Nr. 108).
b) Für die Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitsunfähigkeit gilt, dass mit dem Ende des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes, welcher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezeichnet ist, ärztlicherseits und damit aus medizinischer Sicht die Erklärung verbunden ist, der Arbeitnehmer sei wieder arbeitsfähig, d.h. zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung geeignet. Denn genau so, wie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit als solcher ein hoher Beweiswert beizumessen ist (
vgl. BAG v. 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - AP
Nr. 122 zu § 626
BGB;
BAG vom 21.03.1996 -
2 AZR 543/95, NZA 1996, 1030ff.) gilt dieser hohe Beweiswert umgekehrt auch für die Annahme der Arbeitsfähigkeit nach dem Ende des bezeichneten Arbeitsunfähigkeitszeitraums, jedenfalls so lange, bis durch den Arbeitnehmer eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Zweifelt der Arbeitgeber gleichwohl die Leistungs-
bzw. Arbeitsfähigkeit an, hat er den Arbeitnehmer aufzufordern, diese seine Arbeitsfähigkeit durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen.
c) Hiernach war der Kläger am 27.März 2007 arbeitsfähig. Er durfte von der Beklagten wieder als Busfahrer beschäftigt werden und hatte seinerseits auch einen diesbezüglichen Beschäftigungsanspruch. Schließlich weist gerade der Kläger in seiner Replik vom 18. Mai 2007 darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit der Erbringung busfahrerischer Dienstleistungen nach dem 24.03.2007 nicht in Zweifel gestanden habe.
d) Der Kläger hat aber der Beklagten seine Dienste als Omnibusfahrer nicht angeboten und damit der Beklagten kein solches diese, in Verzug setzendes Arbeitsleistungsangebot unterbreitet. Solches steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der Anhörung des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 fest. Denn der Kläger hat erklärt, dass er nach den Angaben seiner Ärztin zunächst nicht habe Bus fahren dürfen. Zumindest sei, solches hat die Klägervertreterin ergänzt und erklärt, ärztlicherseits lediglich die Empfehlung gegeben worden, er solle nicht gleich wieder Bus fahren. Hiermit im Einklang steht die Frage des Klägers, ob er sich durch den zuständigen Betriebsarzt daraufhin untersuchen lassen solle, welche Tätigkeiten er überhaupt machen dürfe. Auch und insoweit vollkommen sachverhaltskonform hat die Beklagte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2006 erklärt, dass sie den Kläger als Kraftomnibusfahrer beschäftigen wolle. So lange der Kläger nicht in der Lage sei seine Arbeitsleistung vertragsgerecht anzubieten, werde die Beklagte ihm gegenüber nur Leistungen entsprechend ihrer gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall erbringen. Auch wenn insoweit der Kläger, menschlich nachvollziehbar, der ihm gegebenen ärztlichen Empfehlungen hat folgen wollen, hätte er jedoch darauf bestehen müssen, eine eindeutige ärztliche Einschätzung zu erhalten, ob er oder ob er nicht arbeitsfähig sei, arbeitsfähig zum Führen von Kraftomnibussen sei. Dem gemäß kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf Bezug nehmen, er habe mit Schreiben vom 07.08.2006 von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung gefordert und damit die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung angeboten. In Anbetracht der bis zu diesem Zeitpunkt nicht vertragsgerechten Leistungsangebote des Klägers bedurfte es insoweit insbesondere im Hinblick auf das beklagtenseitige Schreiben vom 22. Mai 2007 eines konkreten Dienstleistungsangebotes als Kraftomnibusfahrer. Ein solches Angebot hat aber der Kläger nach seiner Erklärung im Termin der mündlichen Verhandlung nach dem 22. Mai 2007 nicht mehr gegenüber der Beklagten abgegeben.
2. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger hätte anderweitig beschäftigen können oder gar verpflichtet gewesen wäre, den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen. Zum einen ist ausweislich der Stellenausschreibung der Beklagten vom 10. April 2006 ersichtlich, dass die Stelle des Mitarbeiters Betriebsleitstelle auch Fahrdiensttätigkeit beinhaltete, wozu der Kläger geäußert hatte, solche nicht erbringen zu wollen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger genannten weiteren Tätigkeiten außerhalb des Fahrdienstes nicht kraft Direktionsrechts durch die Beklagte habe übertragen werden können. Auch der Kläger hatte im Jahr 2002 insoweit eine Änderungsvereinbarung unterfertigt. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch auf die von ihm verfolgte Vergütung für die Monate von Beginn des 01. April 2006 bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 in Höhe von 23.226,83 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 10. 536,90 Euro netto, weder aus § 280
BGB noch aus den §§ 823, 826
BGB. Denn die Beklagte hat weder pflichtwidrig den Kläger nicht beschäftigt, noch ein Schutzgesetz gegenüber dem Kläger verletzt oder den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu I. Bezug genommen werden. Trotz Arbeitsfähigkeit hat der Kläger seine vertraglich geschuldeten Leistungen der Beklagten nicht angeboten.
III. Nach allem war klageabweisend zu urteilen, denn weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich und kommen erkennbar nicht in Betracht.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I
ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 I
ArbGG in Verbindung mit den §§ 39, 40 GKG in Verbindung mit § 3
ZPO entsprechend des materiellen Interesses der Parteien im Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen.