Orientierungssatz:
1. Zu den Gesichtspunkten, die die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und wo die Grenzen dessen liegen, was die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung dem Arbeitgeber zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge zumuten darf.
Rechtszug:
vorgehend
OVG Münster 1989-08-29 13 A 1165/88