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Blindenwerkstatt
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Blinden-Werkstatt

Das Gesetz über Blinden-Waren ist seit 1965.

Das Gesetz heißt: BliwaG.

Blinden-Waren sind zum Beispiel:

  • Schreibwaren
  • Taschen und Ruck-Säcke
  • Bücher

Das Gesetz sagt auch:

Wer arbeiten darf in einer Blinden-Werk-Stätte.

Und was man in einer Blinden-Werk-Stätte machen darf.

Die Arbeit muss einfach sein.

Die Arbeit darf nicht zu kompliziert sein.

Die Arbeit muss auch für Menschen mit Behinderungen geeignet sein.

Die Werkstätten dürfen nur bestimmte Sachen machen.

Zum Beispiel:

  • Sortieren von Sachen
  • Zuordnen von Sachen.

Die Werkstätten dürfen nur das Zeichen machen.

Das Zeichen heißt: Hände zur Sonne.

Blindenwerkstätten sind staatlich anerkannte Betriebe gemäß Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG). Das 1965 erlassene Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) diente als rechtliche Grundlage für die Herstellung und den Vertrieb von sogenannten "Blindenwaren" (Gesetz vom 9. April 1965; Geltung ab 22. April 1965 bis 13. September 2007).

Das Gesetz in Verbindung mit einer zusätzlich erlassenen Durchführungsverordnung regelte detailliert, welche Produkte in Blindenwerkstätten produziert und welche Personen in Blindenwerkstätten angestellt werden dürfen.

Als Blindenwerkstätten anerkannt wurden

  1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden;
  2. Zusammenschlüsse solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist.

Als sogenannte "Blindenwaren" gelten Produkte wie beispielsweise Bürsten, Besen, Korbwaren, Wäscheklammern und Textilien, die von blinden Menschen bzw. mit hochgradiger Sehbehinderung hergestellt werden. Darunter fallen auch einfache Sortier- und Zuordnungsaufgaben. Die Kennzeichnung der Blindenware mit dem gesetzlich geschützten Zeichen (Symbol Hände zur Sonne) ist ausdrücklich den staatlich anerkannten Blindenwerkstätten vorbehalten.

Ursprünglich war Sinn und Zweck des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG), den Absatz der von blinden Menschen hergestellten Waren und damit deren Arbeitstätigkeit zu fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung zu schützen (Stichwort "Haustürgeschäfte"). Der Gesetzgeber ist zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt, dass zum Erreichen dieser Zielsetzung das BliwaG nicht mehr erforderlich ist bzw. die soziale Absicherung und Förderung blinder Menschen auch auf andere Weise gewährleistet wird.

Im September 2007 sind das Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) und die Durchführungsverordnung außer Kraft getreten. Allerdings haben sich sämtliche Mitglieder des Bundesverbandes staatlich anerkannter Blindenwerkstätten e.V. auch nach dem Wegfall des BliwaG und seiner Durchführungsbestimmungen verpflichtet, ihre Betriebe weiterhin im Sinne dieses Gesetzes zu führen und weiterzuentwickeln. Aufgrund der Neufassung des § 226 SGB IX und der Änderung weiterer sozialrechtlicher Regelungen ist sichergestellt, dass die Rechtsstellung der Blindenwerkstätten, die aufgrund des BliWaG anerkannt worden sind, sowie der dort beschäftigten behinderten Menschen weiterhin besteht.

(ml) 2018