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Blindenwerkstatt

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Blinden-Werkstatt

Das Gesetz über Blinden-Waren ist seit 1965.

Das Gesetz heißt: BliwaG.

Blinden-Waren sind zum Beispiel:

  • Schreibwaren
  • Taschen und Ruck-Säcke
  • Bücher

Das Gesetz sagt auch:

Wer arbeiten darf in einer Blinden-Werk-Stätte.

Und was man in einer Blinden-Werk-Stätte machen darf.

Die Arbeit muss einfach sein.

Die Arbeit darf nicht zu kompliziert sein.

Die Arbeit muss auch für Menschen mit Behinderungen geeignet sein.

Die Werkstätten dürfen nur bestimmte Sachen machen.

Zum Beispiel:

  • Sortieren von Sachen
  • Zuordnen von Sachen.

Die Werkstätten dürfen nur das Zeichen machen.

Das Zeichen heißt: Hände zur Sonne.

Die Einrichtung sogenannter „staatlich anerkannter Blindenwerkstätten“ beruhte auf dem Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) von 1965, das bis 2007 in Kraft war. Das BliwaG definierte unter anderem den Begriff der „Blindenwaren“ und diente als rechtliche Grundlage für deren Herstellung und Vertrieb.

Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

Das Gesetz in Verbindung mit einer zusätzlich erlassenen Durchführungsverordnung regelte detailliert, welche Produkte in Blindenwerkstätten produziert und welche Personen in Blindenwerkstätten angestellt werden durften.

Als Blindenwerkstätten anerkannt wurden zum einen Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt wurden – und zum anderen Zusammenschlüsse solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet war.

Als sogenannte „Blindenwaren“ galten Produkte wie beispielsweise Bürsten, Besen, Korbwaren, Wäscheklammern und Textilien, die von blinden Menschen bzw. von Menschen mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung hergestellt wurden. Darunter fielen auch einfache Sortier- und Zuordnungsaufgaben. Die Kennzeichnung der Blindenwaren mit dem gesetzlich geschützten Zeichen Symbol Hände zur Sonne war ausdrücklich den Blindenwerkstätten vorbehalten.

Ursprüngliche Zielsetzung des BliwaG

Ursprünglich war es Sinn und Zweck des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG), den Absatz der von blinden Menschen hergestellten Waren und damit deren Arbeitstätigkeit zu fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung zu schützen (Stichwort „Haustürgeschäfte“). Inzwischen ist der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, dass zum Erreichen dieser Zielsetzung das BliwaG nicht mehr erforderlich ist bzw. die soziale Absicherung und Förderung blinder Menschen auch auf andere Weise gewährleistet wird.

Heutige Rechtsstellung der Blindenwerkstätten

Das Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) samt Durchführungsverordnungen wurde mit Wirkung vom 14.09.2007 aufgehoben. Unter Berücksichtigung der weiteren Einhaltung des ehemaligen BliWaG wurde den zu diesem Zeitpunkt existierenden staatlich anerkannten Blindenwerkstätten ein Bestandsschutz eingeräumt. Neue staatliche Anerkennungen werden seitdem nicht mehr erteilt. Die ehemals „Blindenwerkstätten“ genannten Betriebe sind heute den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gleichgestellt (vergleiche § 226 SGB IX).

(ml) 2025