Blindenwerkstatt
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Blinden-Werk-Stätten sind besondere Firmen.
Die Firmen sind von der Regierung erlaubt.
Die Firmen machen und verkaufen Blinden-Waren.
Diese besonderen Produkte, wie zum Beispiel
Blinde Menschen machen verschiedene Sachen.
Zum Beispiel:
- Bürsten
- Besen
- Kleidung.
Es gibt ein Gesetz für die Blinden-Werk-Stätten.
Das Gesetz heißt: Blinden-Waren-Vertriebs-Gesetz.
Die kurze Form ist:
BliwaG.
Das Gesetz ist von 1965.
In dem Gesetz steht:
- Welche Produkte dürfen die Blinden-Werk-Stätten machen?
- Wer darf in den Blinden-Werk-Stätten arbeiten?
Die Menschen sollen die Waren kaufen.
Und die Menschen sollen sicher sein.
Niemand soll die Menschen ausnutzen.
Das Gesetz und die Regeln für das Gesetz gelten seit 2007 nicht mehr.
Aber die Mitglieder von einem Verein haben gesagt:
Wir wollen uns weiter an das Gesetz halten.
Der Verein heißt: Bundes-Verband staatlich anerkannter Blinden-Werk-Stätten.
Es gibt Gesetze für die Blinden-Werk-Stätten.
Und es gibt Gesetze für die Mitarbeiter von den Blinden-Werk-Stätten.
Diese Gesetze bleiben.
Die Einrichtung sogenannter „staatlich anerkannter Blindenwerkstätten“ beruhte auf dem Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) von 1965, das bis 2007 in Kraft war. Das BliwaG definierte unter anderem den Begriff der „Blindenwaren“ und diente als rechtliche Grundlage für deren Herstellung und Vertrieb.
Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
Das Gesetz in Verbindung mit einer zusätzlich erlassenen Durchführungsverordnung regelte detailliert, welche Produkte in Blindenwerkstätten produziert und welche Personen in Blindenwerkstätten angestellt werden durften.
Als Blindenwerkstätten anerkannt wurden zum einen Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt wurden – und zum anderen Zusammenschlüsse solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet war.
Als sogenannte „Blindenwaren“ galten Produkte wie beispielsweise Bürsten, Besen, Korbwaren, Wäscheklammern und Textilien, die von blinden Menschen bzw. von Menschen mit hochgradiger Sehbeeinträchtigung hergestellt wurden. Darunter fielen auch einfache Sortier- und Zuordnungsaufgaben. Die Kennzeichnung der Blindenwaren mit dem gesetzlich geschützten Zeichen Symbol Hände zur Sonne war ausdrücklich den Blindenwerkstätten vorbehalten.
Ursprüngliche Zielsetzung des BliwaG
Ursprünglich war es Sinn und Zweck des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG), den Absatz der von blinden Menschen hergestellten Waren und damit deren Arbeitstätigkeit zu fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung zu schützen (Stichwort „Haustürgeschäfte“). Inzwischen ist der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, dass zum Erreichen dieser Zielsetzung das BliwaG nicht mehr erforderlich ist bzw. die soziale Absicherung und Förderung blinder Menschen auch auf andere Weise gewährleistet wird.
Heutige Rechtsstellung der Blindenwerkstätten
Das Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) samt Durchführungsverordnungen wurde mit Wirkung vom 14.09.2007 aufgehoben. Unter Berücksichtigung der weiteren Einhaltung des ehemaligen BliWaG wurde den zu diesem Zeitpunkt existierenden staatlich anerkannten Blindenwerkstätten ein Bestandsschutz eingeräumt. Neue staatliche Anerkennungen werden seitdem nicht mehr erteilt. Die ehemals „Blindenwerkstätten“ genannten Betriebe sind heute den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gleichgestellt (vergleiche § 226 SGB IX).