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Budget für Arbeit
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Budget für Arbeit

Budget ist ein anderes Wort für Geld.

Budget spricht man so: Büdscheh

Viele Menschen mit Behinderungen arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Das Budget für Arbeit soll ihnen helfen, einen Arbeits-Platz auf dem allgemeinen Arbeits-Markt zu bekommen.

Der allgemeine Arbeits-Markt sind Arbeits-Plätze, die nichts mit der Werkstatt zu tun haben.

 

Ein Mensch mit Behinderung kann eine Firma auf dem allgemeinen Arbeits-Markt suchen.

Die Firma kann dann sagen:

  • Du darfst bei uns arbeiten.
  • Wir zahlen dir einen normalen Lohn.

 

Das Budget für Arbeit ist eine Hilfe für die Firma.

Mit dem Budget für Arbeit muss die Firma nicht den ganzen Lohn zahlen.

Vielleicht braucht der Mensch mit Behinderung eine Hilfe bei der Arbeit.

Mit dem Budget für Arbeit kann die Firma die Hilfe bezahlen.

Wieder in der Werkstatt arbeiten

Ein Beschäftigter von einer Werkstatt hat einen neuen Arbeits-Platz auf dem allgemeinen Arbeits-Markt gefunden.

Vielleicht war das keine gute Entscheidung.

Dann kann der Beschäftigte wieder zurück in die Werkstatt gehen.

Das ist ein Recht von dem Beschäftigten.

Er muss keine Gründe für die Rückkehr sagen.

Das Budget für Arbeit ist eine (zum 1.1.2018 eingeführte) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) mit dem Ziel, werkstattberechtigten Menschen eine Beschäftigungsalternative zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bei Unternehmen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt  zu ermöglichen. Es umfasst einen unbefristeten Lohnkostenzuschuss an Arbeitgebende (auch: Beschäftigungssicherungszuschuss oder Minderleistungsausgleich) sowie die kontinuierliche notwendige Assistenz der Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer (personelle Unterstützung für Anleitung und Begleitung) am Arbeitsplatz.

Hinweis: Ab dem Anzeigejahr 2024 können Unternehmen bei der Schwerbehindertenanzeige Beschäftigte, die ein Budget für Arbeit erhalten, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen.

Schritte zum Budget für Arbeit: Persönliche Beratung suchen, Arbeitsplatz finden, Anträge stellen

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind daher laut § 61 Absatz 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben (vergleiche auch § 53 SGB XII).

Dieser Anspruch schließt auch Menschen mit Behinderungen ein, die bei einem Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX beschäftigt sind. Das Budget für Arbeit wird von dem Nachweis eines Beschäftigungsangebotes abhängig gemacht. Es kommt Personen zugute, die eine zur Aufnahme der Arbeit erforderliche Beschäftigungsfähigkeit vorweisen können und eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zur WfbM suchen.

Das Budget für Arbeit ist Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Grundsätzlich handelt es sich beim Budget für Arbeit um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die geförderten Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, allerdings ohne den Einbezug in die Arbeitslosenversicherung. Zuständig für das Budget für Arbeit sind in der Regel die Träger der Eingliederungshilfe (im Einzelfall auch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder öffentlichen Jugendhilfe) (vergleiche § 63 SGB IX), das heißt je nach Bundesland Landesbehörden oder kommunale Körperschaften.

Diese führen ein Gesamtplanverfahren durch, an dem die Leistungsberechtigten beteiligt sind und bei dem die Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen dokumentiert werden – darunter auch ggf. das Budget für Arbeit. Das Integrationsamt/Inklusionsamt kann sich nachrangig am Budget für Arbeit beteiligen.

Modellhafte Erprobung und flächendeckende Einführung

Das Budget für Arbeit wurde zunächst in verschiedenen Bundesländern (unter anderem in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) als Konzept zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erprobt und eingeführt. Seit dem 01.01.2018 ist das Budget für Arbeit durch Bundesteilhabegesetz (BTHG) als bundesweite Regelleistung in allen Bundesländern möglich. Die rechtliche Grundlage des Budgets für Arbeit bildet § 61 SGB IX.

Rückkehrrecht zur WfbM

Wer sich für eine Förderung durch das Budget für Arbeit entscheidet, hat ein Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) – das heißt, Menschen mit Behinderungen werden bei einem Scheitern des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitslos, sondern wechseln zurück in die WfbM. Das Budget steht aber auch denjenigen offen, die zuvor noch nicht in einer WfbM oder bei einem Anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren.

(ml) 2020