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Eingliederungsplan
Zusammenfassung

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Menschen mit Behinderung sollen in der Gesellschaft mitmachen können.
Dafür gibt es im Sozial-Recht den Eingliederungs-Plan.
Der Eingliederungs-Plan ist ein Plan.
In dem Plan steht:
- Welche Hilfen bekommt ein Mensch mit Behinderung?
- Wie bekommt der Mensch mit Behinderung die Hilfen?

Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 40 SGB IX.
In dem Gesetz steht:
Werkstätten für behinderte Menschen müssen einen Eingliederungs-Plan machen.
Die kurze Form für Werkstätten für behinderte Menschen ist: WfbM.
Der Eingliederungs-Plan ist für das Eingangs-Verfahren.

Dieser Plan soll zeigen:
Ist die WfbM der richtige Ort für die Person?
Oder braucht die Person andere Hilfen?
Die Person soll gut arbeiten können.

Bei der Eingliederungs-Hilfe gibt es einen Eingliederungs-Plan.
Der Eingliederungs-Plan kann ein Teil von dem Gesamt-Plan sein.

Im Sozialrecht gibt es verschiedene Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe. § 40 SGB IX verpflichtet die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) während der Durchführung des Eingangsverfahrens einen Eingliederungsplan zur Eignung der WfbM oder zu sonstigen erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu erstellen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann der Eingliederungsplan Teilmenge des Gesamtplans sein.

(ml) 2017