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Eingliederungszuschuss (EGZ)
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Eingliederungs-Zuschuss (EGZ)

Die Bundes-Agentur für Arbeit hilft Menschen mit Behinderungen.

Die Menschen wollen einen Job finden.

Aber es ist schwer für sie.

Die Bundes-Agentur für Arbeit gibt dafür Geld.

Das nennt man dann Eingliederungs-Zuschuss.

Menschen mit Behinderungen bekommen die Förderung länger als andere Menschen.

Und sie bekommen mehr Geld als andere Menschen.

Die Förderung kann bis zu 24 Monate lang sein.

Und die Förderung kann bis zu 70 Prozent vom Lohn sein.

Eingliederungszuschüsse gehören zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach SGB III (Arbeitsförderung). Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt mit Eingliederungszuschüssen die berufliche Eingliederung von Personen, deren Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse erschwert ist. Beispielsweise kann mit Eingliederungszuschüssen eine Einarbeitung unterstützt werden, die über den üblichen Rahmen hinausgeht.

Ermessensleistung

Ob und in welchem Umfang ein Eingliederungszuschuss bewilligt wird, ist eine Ermessensfrage. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss. Eine festgelegte Förderhöhe und -dauer gibt es nicht. Höhe und Dauer hängen in der Regel davon ab, wie stark die Vermittlungshemmnisse der Person ausgeprägt sind und wie groß der Umfang der Minderleistung auf dem jeweiligen Arbeitsplatz ist. Erfüllen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits ihre Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX), kann sich dies positiv auf die Förderhöhe und -dauer auswirken.

Voraussetzungen und Antragstellung

Eingliederungszuschüsse werden vor der Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragt. Da ein Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf jeden Fall Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter aufnehmen, bevor sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer einstellen.

Erweiterte Fördermöglichkeiten

Die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt wird (s. o.).

Für bestimmte Personengruppen ist unter Umständen eine längere und/oder höhere Förderung möglich:

  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen.
  • Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.
  • Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Bei langzeitarbeitslosen Personen, die von den Jobcentern ausgewählt werden, können neubegründete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse über einen Zeitraum von 5 Jahren gefördert werden (SGB II § 16i, als neue Förderleistung nach dem Teilhabechancengesetz seit dem 01.01.2019 in Kraft).

    Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Beschäftigungsjahren 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent der Höhe des Mindestlohns (zuzüglich des pauschaliertem Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrags).

    Als langzeitarbeitslos gelten Personen, die mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben. Für erwerbsfähige schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gilt hierbei eine verkürzte Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit von 5 Jahren.

    Während der geförderten Beschäftigung erfolgt zusätzlich eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Erforderliche Weiterbildungen und betriebliche Praktika bei anderen Betrieben können zusätzlich in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro gefördert werden.
  • Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, können bei Neueinstellung für mindestens 2 Jahre Zuschüsse von 75 Prozent des Arbeitsentgelts im 1. Beschäftigungsjahr und weiteren 50 Prozent im 2. Beschäftigungsjahr an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gezahlt werden.

    Zusätzlich erfolgt während der Förderung eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen von ihr beauftragten Dritten (§ 16e SGB II, neue Fassung nach dem Teilhabechancengesetz, in Kraft ab dem 01.01.2019).

Nachbeschäftigungspflicht

Von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird grundsätzlich erwartet, dass sie eine Person auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen.

(ml) 2019