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Erwerbsminderungsrente
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Erwerbs-Minderungs-Rente

Menschen können eine Erwerbs-Minderungs-Rente bekommen.

Das heißt:

Sie können nicht mehr so gut arbeiten.

Die Menschen sind noch nicht alt genug.

Die Menschen können 3 bis 6 Stunden arbeiten.

Dann bekommen die Menschen eine Erwerbs-Minderungs-Rente.

Menschen können auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbs-Minderung bekommen.

Die Menschen müssen dann bestimmte Sachen haben.

Die Rente ist dann nicht zeitlich begrenzt.

Erwerbsminderung ist ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente (Rente wegen Erwerbsminderung) der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Diese Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente:

  1. Nachgewiesene medizinische Notwendigkeit
    Aus ärztlichen Unterlagen oder Gutachten geht eindeutig hervor, dass eine Person in ihrem Beruf (oder auch in einem anderen Beruf) nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
  2. Erfüllung der Mindestversicherungszeiten
    Die Person war mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert und hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt (beispielsweise aus versicherter Beschäftigung). Kindererziehungszeiten zählen dabei als Pflichtbeitragszeiten.

Ausnahme

hinsichtlich der Mindestversicherungszeit: Ergibt sich die Notwendigkeit einer Erwerbsminderungsrente aus einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einer Beschädigung aus dem Wehr- und Bundesfreiwilligendienst oder in/bei politischem Gewahrsam, reicht in der Regel schon ein gezahlter Pflichtbeitrag.

Entsprechend der verbliebenen Arbeitsfähigkeit kann seit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden.

  • Teilerwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und sechs Stunden erwerbstätig sein kann. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen besteht in diesem Fall die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer aufgrund von Erkrankung oder Behinderungen auf absehbare Zeit (mehr als sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des Allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. In diesem Fall kommt die (höhere) Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht (§ 43 SGB VI).

Prinzipiell sollen Erwerbsminderungsrenten befristet gewährt werden. Zwei weitere Befristungen sind möglich. Besteht die Erwerbsminderung nach neun Jahren fort, wird die Rente entfristet. Ist absehbar, dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb von neun Jahren nicht verbessert bzw. wiederhergestellt werden kann, werden Renten von Beginn an unbefristet gewährt.

Ist eine Person zwar zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeitsfähig (und somit teilweise 
erwerbsgemindert), kann sie dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn es ihr nicht möglich ist, in ihrer Region – arbeitsmarktbedingt – einen Teilzeitarbeitsplatz zu finden (aus Gründen eines sogenannten „verschlossenen Arbeitsmarkts“). Diese Renten werden nicht entfristet. 

Menschen sind grundsätzlich auch voll erwerbsgemindert, wenn sie

  • in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten oder
  • in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und
  • wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
  • Wenn Menschen vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, gibt es trotzdem die Möglichkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen: Sie müssen dann die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen – beispielsweise 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben – und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.

Eine Erwerbsminderung ist immer sehr individuell und das Thema komplex. Daher ist es ratsam, sich zur Antragsstellung mit den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen.

Der Rentenbeginn ist bei unbefristeten und Zeitrenten unterschiedlich geregelt. Während unbefristete Renten im Monat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, liegt der Beginn bei Zeitrenten im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Ein früherer Beginn einer Zeitrente ist nur dann möglich, wenn ansonsten eine Sicherungslücke entstehen würde, da bspw. Kranken- oder Arbeitslosengeld vor Beginn der Rente auslaufen würden (vgl. § 43 ff. SGB VI).

Hinweis: Von dem Begriff der Erwerbsminderung abzugrenzen sind die Begriffe Erwerbsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Rentenrecht in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung und der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sozialen Entschädigungsrecht und in der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Vor der Reform wurde zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten unterschieden. Der Aspekt der Berufsunfähigkeit ist für die neuen Renten grundsätzlich nicht von Bedeutung. Allerdings gibt es einen Vertrauensschutz für Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden. Sie können weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

(ml) 2022