Erwerbsminderungsrente
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Erwerbs-Minderungs-Rente
Menschen können eine Erwerbs-Minderungs-Rente bekommen.
Das heißt:
Sie können nicht mehr so gut arbeiten.
Die Menschen sind noch nicht alt genug.
Die Menschen können 3 bis 6 Stunden arbeiten.
Dann bekommen die Menschen eine Erwerbs-Minderungs-Rente.
Menschen können auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbs-Minderung bekommen.
Die Menschen müssen dann bestimmte Sachen haben.
Die Rente ist dann nicht zeitlich begrenzt.
Erwerbsminderung ist ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Sind Arbeitnehmende aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente (Rente wegen Erwerbsminderung) der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen (im Regelfall)
- Nachgewiesene medizinische Notwendigkeit
Aus ärztlichen Unterlagen oder Gutachten geht eindeutig hervor, dass eine Person in ihrem Beruf (oder auch in einem anderen Beruf) nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann. - Erfüllung der Mindestversicherungszeiten
Die Person war mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert und hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt (beispielsweise aus versicherter Beschäftigung). Kindererziehungszeiten zählen dabei als Pflichtbeitragszeiten.
Ausnahme bezüglich Mindestversicherungszeit:
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Erwerbsminderungsrente aus einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einer Beschädigung aus dem Wehr- und Bundesfreiwilligendienst oder in/bei politischem Gewahrsam, reicht in der Regel schon ein gezahlter Pflichtbeitrag.
Teilweise Erwerbsminderung – volle Erwerbsminderung – Wegefähigkeit – Rentenbefristung
Entsprechend der verbliebenen Arbeitsfähigkeit kann seit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden.
- Teilweise Erwerbsminderung: Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, der kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.
- Volle Erwerbsminderung: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, der kann die (höhere) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten (§ 43 SGB VI).
- Wegefähigkeit: Der sozialrechtliche Begriff der Wegefähigkeit beschreibt das Vermögen der Versicherten, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Sind Versicherte hierzu nicht mehr in der Lage, und kann dies auch durch Leistungen zur Teilhabe nicht erreicht werden, so liegt – obwohl ihr Leistungsvermögen noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens 6 Stunden zulassen würde – volle Erwerbsminderung vor.
- Rentenbefristung: Prinzipiell sollen Erwerbsminderungsrenten befristet gewährt werden. Zwei weitere Befristungen sind möglich. Besteht die Erwerbsminderung nach neun Jahren fort, wird die Rente entfristet. Ist absehbar, dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb von neun Jahren nicht verbessert bzw. wiederhergestellt werden kann, werden Renten von Beginn an unbefristet gewährt.
Erwerbsminderungsrente bei „verschlossenem Arbeitsmarkt“
Ist eine Person zwar zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeitsfähig (und somit teilweise
erwerbsgemindert), kann sie dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn es ihr nicht möglich ist, in ihrer Region – arbeitsmarktbedingt – einen Teilzeitarbeitsplatz zu finden (aus Gründen eines sogenannten „verschlossenen Arbeitsmarkts“). Diese Renten werden nicht entfristet.
Erwerbsminderung von Menschen mit Behinderungen
Menschen sind grundsätzlich auch voll erwerbsgemindert, wenn sie
- in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten oder
- in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und
- wegen der Art und Schwere ihrer Behinderungen nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
- Wenn Menschen vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, gibt es trotzdem die Möglichkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen: Sie müssen dann die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen – beispielsweise 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben – und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.
Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderung ist immer sehr individuell und das Thema komplex. Daher ist es ratsam, sich zur Antragsstellung mit den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen.
Rentenbeginn unbefristete vs. befristete Rente
Der Rentenbeginn ist bei unbefristeten und Zeitrenten unterschiedlich geregelt. Während unbefristete Renten im Monat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, liegt der Beginn bei Zeitrenten im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Ein früherer Beginn einer Zeitrente ist nur dann möglich, wenn ansonsten eine Sicherungslücke entstehen würde, da beispielsweise Kranken- oder Arbeitslosengeld vor Beginn der Rente auslaufen würden (vergleiche § 43 ff. SGB VI).
Probeweises Arbeiten bei Erwerbsminderung (Arbeitserprobung bei Erwerbsminderung)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2023 Verbesserungen für erwerbsgeminderte Menschen beschlossen. Gesetzlich geregelt ist nun, dass Personen, die Erwerbsminderungsrente beziehen, für einen Zeitraum von sechs Monaten ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben können, ohne hierdurch den Rentenanspruch zu gefährden.
Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente. (§ 43 Absatz 7 SGB VI)
Das heißt, erwerbsgeminderte Menschen erhalten die Möglichkeit, während ihres Rentenbezugs mit Unterstützung der Deutschen Rentenversicherung probeweise auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren und sich Geld hinzuzuverdienen. Durch das Arbeiten – auch über das zeitliche Leistungsvermögen hinaus – wird der Rentenanspruch nicht gefährdet. Scheitert der Versuch, können Betroffene die schon gewährte Erwerbsminderungsrente wieder erhalten.
Begriffliche Abgrenzungen
Abzugrenzen von dem Begriff der Erwerbsminderung sind die Begriffe Erwerbsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Rentenrecht in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung und der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sozialen Entschädigungsrecht und in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vor der Reform wurde zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten unterschieden. Der Aspekt der Berufsunfähigkeit ist für die neuen Renten grundsätzlich nicht von Bedeutung. Allerdings gibt es einen Vertrauensschutz für Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden. Sie können weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.
Rechtsgrundlagen
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§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung
gesetze-im-internet.de -
§ 45 SGB VI Rente für Bergleute
gesetze-im-internet.de