Existenzgründung
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Existenz-Gründung
Eine Existenz-Gündung ist, wenn man selbständig arbeiten will.
Menschen mit Behinderungen können dafür Geld bekommen.
Sie müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllen.
Zum Beispiel:
- Sie können gut mit Menschen arbeiten.
- Sie können gut mit dem Thema arbeiten.
- Sie können Ihre Arbeit gut bezahlen.
Eine Existenzgründung kann neue berufliche Chancen eröffnen. Die Agentur für Arbeit bietet Beratung und Unterstützung beim Start in die berufliche Selbstständigkeit.
Unterstützung durch einen Gründungszuschuss
Mit dem Gründungszuschuss unterstützt die Agentur für Arbeit Gründerinnen und Gründer bis zu 15 Monate im Anschluss an die Gründung, wenn sie aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen (und diese dadurch beenden). Die Förderung dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung in der schwierigen Anfangsphase und soll zu einer möglichst dauerhaften beruflichen Teilhabe am Arbeitsmarkt führen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Allgemeine Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung der Agentur für Arbeit – das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Die Sachbearbeiter*innen der Arbeitsagentur beurteilen, ob Gründer oder Gründerinnen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um erfolgreich mit ihrer Idee selbstständig zu sein.
Der Vermittlungsvorrang für den Bezug des Gründungszuschusses wurde am 1. Januar 2023 mit dem Gesetz zum Bürgergeld abgeschafft. Das heißt, es besteht nach wie vor kein Anspruch auf den Gründungszuschuss. Es besteht aber kein Vermittlungsvorrang in eine sozialversicherungspflichtige Anstellung mehr gegenüber der Förderung einer Existenzgründung (§ 4 Absatz 2 Satz 3 SGB III).
- Für die Beantragung muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
- Hinweis: Gründungsinteressierte Menschen mit Behinderungen (die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Arbeitsagentur beziehen) können den Gründungszuschuss auch dann bekommen, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (siehe § 116 Absatz 7 SGB III).
- Gründer und Gründerinnen müssen ihre persönliche und fachliche Eignung beweisen und einen von einer fachkundigen Stelle geprüften Businessplan vorlegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
- Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
- Existenzgründerseminare oder eine individuelle Gründungsberatung können im Vorfeld der Beantragung dabei helfen, die Gründung professionell vorzubereiten und die Chancen auf den Gründungszuschuss zu erhöhen.
- Die selbstständige Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.
Werden alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt und wird der Antrag bewilligt, erhalten die Gründer oder Gründerinnen monatliche Zahlungen, die von der Höhe ihres Arbeitslosengeldes abhängen: Je höher das Einkommen vor der Arbeitslosigkeit war, desto höher fällt auch der Gründungszuschuss aus.
Der Gründungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden – selbst, wenn die Selbstständigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegeben wird.
Fördervoraussetzungen bei Schwerbehinderung
Menschen mit amtlich festgestellter Schwerbehinderung können vom Integrationsamt/Inklusionsamt Unterstützung in Form von Darlehen oder Zinszuschüssen zur Gründung oder zum Erhalt einer selbstständigen beruflichen Existenz erhalten (nach § 21 SchwbAV). Die Art und Höhe der Förderung richten sich nach den individuellen Umständen. Jeder Förderantrag ist eine Einzelfallentscheidung und wird nach Ermessen bewilligt. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.
Fördervoraussetzungen:
- Die erforderliche persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit muss gegeben sein.
- Mit der selbstständigen Tätigkeit muss voraussichtlich auf Dauer der Lebensunterhalt gesichert werden können.
- Die Tätigkeit muss unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sein (siehe § 185 Absatz 3 Nummer 1c SGB IX in Verbindung mit § 21 SchwbAV).
- Die Selbstständigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen, und es darf keine Erwerbsminderungsrente bezogen werden.
Ansprechpartner für die Förderung sind die regionalen Ansprechpersonen der Integrationsämter/Inklusionsämter.
Weitere Förderleistungen zur Existenzgründung
Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel folgende Leistungen bei Vorliegen einer (Schwer)Behinderung finanziert werden:
- Technische Arbeitshilfen,
- Arbeitsassistenz,
- die Teilnahme an Leistungen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 24 SchwbAV),
- Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV) sowie
- Eingliederungszuschüsse bei Neugründungen.
Rechtsgrundlagen
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