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Feststellung der Behinderung
Zusammenfassung

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Manche Menschen haben eine Behinderung.
Wie schlimm ist die Behinderung?
Das zeigt der Grad der Behinderung.
Die kurze Form ist: GdB.
Das steht im Schwer-Behinderten-Recht.
Das Schwer-Behinderten-Recht ist ein Gesetz.
Ärzte und Ärztinnen machen dafür ein Gutachten.

Der Grad der Behinderung ist eine Zahl.
Die kurze Form ist: GdB.
Der GdB zeigt:
Wie stark ist die Behinderung von einem Menschen?
Der Grad der Schädigungs-Folgen ist auch eine Zahl.
Die kurze Form ist:
GdS.
Der GdS zeigt:
Wie stark sind die Probleme von einem Menschen?
Zum Beispiel:

  • körperliche Probleme
  • geistige Probleme
  • seelische Probleme.

Und der GdS zeigt:
Wie kann der Mensch in der Gesellschaft mitmachen?

Der GdS ist der Grad der Schädigungs-Folgen.
Der GdS zeigt:
Wie schlimm sind die Folgen von einer Schädigung?
Der GdB ist der Grad der Behinderung.
Der GdB zeigt:
Wie schlimm ist eine Behinderung?
Dabei ist egal:

  • wie die Behinderung passiert ist
  • ob die Behinderung durch eine Schädigung passiert ist.

Sie haben einen GdB von 50 oder mehr?
Dann können Sie einen Schwerbehinderten-Ausweis bekommen.

Sie haben einen GdB von weniger als 50.
Aber Sie haben mindestens einen GdB von 30.
Dann können Sie eine Gleich-Stellung bekommen.

Der GdB im Ausweis kann sich ändern.
Dafür muss man die Behinderung neu prüfen.
Und man braucht neue medizinische Gutachten.

Manche Menschen sind krank.
Sie werden wieder gesund.
Aber sie brauchen dafür Zeit.
Die Zeit ist zwischen 2 und 5 Jahren.
In dieser Zeit ist der GdB höher.

Nach dieser Zeit kann der GdB kleiner werden.
Dafür muss die Person aber gesund bleiben.

Sie finden etwas ungerecht?
Dann können Sie Wider-Spruch machen.

Die amtliche Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind im Schwerbehindertenrecht geregelt (siehe unten). Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest.

Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).

Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gelten als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Fokus auf deren Wechselwirkungen und Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. 

GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachterinnen und Gutachter der zuständigen Versorgungsverwaltung bestimmt. Die Kriterien für die Festsetzung von GdB und GdS finden sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen.

Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS ausschließlich auf entstandene  Schädigungsfolgen bezieht, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen – unabhängig von ihrer Ursache – bezieht.

Schwerbehindertenausweis

Die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 50. Eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30. Der GdB und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt.

Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser wird jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen ermittelt – für die Festsetzung ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung entscheidend.

Der GdB kann im Ausweis auch nachträglich herauf- oder wieder herabgesetzt werden. Für die Heraufsetzung sind ein Antrag auf Neufeststellung der Behinderung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig.

Personen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (die Gleichstellung berechtigt allerdings nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises).

Heilungsbewährung

Bei Gesundheitsstörungen wie z. B. Krebserkrankungen, die sich häufig durch Krankheitsrückfälle auszeichnen, wird eine Zeit des Abwartens von zwei bis fünf Jahren anberaumt – die sogenannte Zeit der Heilungsbewährung. Während dieser Zeit wird der GdB höher bewertet als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung wird der GdB herabgesetzt, sofern während dieser Zeit keine Wiedererkrankung aufgetreten ist. Wird eine Rückstufung als ungerecht erachtet, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.

(ml) 2021